Einsatz von Bediensteten als Interviewer oder Erhebungsbeauftragte

Das Statistische Landesamt führt ca. 200 Statistiken. Die Datenerhebungen fallen in unterschiedlichen Zeitabständen an.

Überwiegend liefern die Berichtspflichtigen die Daten direkt. Für einige Erhebungen werden Interviewer durch Werkvertrag verpflichtet. Für die Datenermittlung beim Mikrozensus werden ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte eingesetzt.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass diese Tätigkeiten bisher im Wesentlichen durch aktive und ehemalige Mitarbeiter des Amtes sowie deren Verwandte oder Bekannte wahrgenommen wurden. So gehörten beispielsweise für die Durchführung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 mehr als die Hälfte aller 32 Interviewer zu diesem Personenkreis.

Obwohl die Mitarbeiter des Amtes als Interviewer eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gemäß § 11 BAT und § 64 in Verbindung mit der dazu ergangenen Nebentätigkeitsverordnung ausgeübt haben, sind entsprechende Anträge von den Betroffenen nicht gestellt worden. Ebenso haben die für die Durchführung des Mikrozensus als Erhebungsbeauftragte ehrenamtlich eingesetzten Bediensteten ihre Tätigkeit der Amtsleitung nicht schriftlich angezeigt, wie es in § 64 Abs. 1 gefordert wird.

Einige Mitarbeiter haben in den geprüften Zeiträumen mehrere Erhebungen parallel betreut. Ob der zeitliche Aufwand, den diese Mitarbeiter des Amtes für ihre Tätigkeiten aufgewandt haben, zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Pflichten bzw. zu einer außerordentlichen Belastung der Mitarbeiter geführt hat, hat die Amtsleitung nicht geprüft.

Allein bei der Erhebung des Mikrozensus für 1997 haben drei Mitarbeiter als Spitzenwerte 237, 213 bzw. 167 Haushalte betreut. Ohne Berücksichtigung dieser Werte haben die Erhebungsbeauftragten durchschnittlich die Daten von rund 60 Haushalten erfasst.

Legt man für die Datenerhebung eines Haushalts einen durchschnittlichen Zeitaufwand von einer Stunde einschließlich der Vorbereitungs- und Wegezeit zu Grunde, so haben die o. a. Mitarbeiter innerhalb von acht Wochen Erhebungszeit zwischen 167 und 237 Stunden geleistet, d. h. pro Woche zwischen 20 und 30 Stunden.

Zwar sieht das öffentliche Dienstrecht für die Ausübung öffentlicher Ehrenämter im Gegensatz zur Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten keine zeitliche Begrenzung vor; bei der Zuweisung der zu betreuenden Haushalte hätte aber die Amtsleitung die Fallzahlen für die Erhebungsbeauftragten so begrenzen müssen, dass eine Belastung, wie in Tz. 187 dargestellt, vermieden worden wäre.

Dabei hätte sie sich an dem für die Genehmigung von Nebentätigkeiten geltenden Grundsatz von 9,5 bzw. 10 Stunden je Woche orientieren müssen (§ 64 Abs. 2 Um die zeitgerechte Durchführung der Mikrozensuserhebung sicherzustellen, hätte die Anzahl der Erhebungsbeauftragten erhöht werden müssen. Dies entspricht auch dem Grundgedanken des Ehrenamtes.

Das Amt hat den Einsatz der Amtsangehörigen damit begründet, dass der Einsatz als Interviewer/Erhebungsbeauftragte sich im Hinblick auf die Gewinnung qualitativ guter statistischer Ergebnisse uneinschränkt bewährt habe. Im Übrigen seien überwiegend nicht amtsangehörige Personen eingesetzt worden. Es stellt nicht in Abrede, dass die Vergabe solcher Tätigkeiten an Amtsangehörige über ein bestimmtes Maß hinaus als problematisch angesehen werden könne.

Für die Zukunft beabsichtigt das Statistische Landesamt, neu anzuwerbende Interviewer/Erhebungsbeauftragte zunehmend unter amtsfremden Personen auszusuchen.

Bezüglich der als Interviewer eingesetzten Amtsangehörigen hat das Amt dagegen eine Genehmigungspflicht für nicht erforderlich gehalten, weil es sich bei der Nebentätigkeit um einmalige gelegentliche Tätigkeiten i. S. v. § 5 Abs. 4 letzter Satz handele. Die EVS fände in der Regel alle fünf Jahre statt, die Erhebungstätigkeit erstrecke sich über wenige Wochen.

Nach Auffassung des Rechnungshofs sind die Interviewertätigkeiten genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten,weil

· Tätigkeiten über mehrere Wochen keine einmaligen gelegentlichen Tätigkeiten darstellen,

· Vergütungen über 200 DM erzielt werden und

· die zeitliche Beanspruchung den allgemein genehmigten Rahmen überschreitet und somit keine Nebentätigkeiten mit insgesamt geringem Umfang i. S. v.

§ 5 Abs. 4 vorliegen.

Der Rechnungshof hat bei seiner Beurteilung berücksichtigt, dass Erhebungen teilweise wiederkehrend über mehrere Jahre durchgeführt werden und häufig die betreffenden Amtsangehörigen auch mehrere Erhebungen parallel durchführen (z. B. Preisermittlungen, Haushaltsbücher, EVS, Mikrozensus).

Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die für Erhebungen als Interviewer tätigen Bediensteten des Amtes ohne die erforderliche Genehmigung Nebentätigkeiten ausgeübt und damit gegen § 64 verstoßen haben.

Die Amtsleitung hat bei der Übertragung der Anzahl der für den Mikrozensus zu erhebenden Haushalte die zeitliche Belastung für die Amtsangehörigen und die mögliche Beeinträchtigung bei der Ausübung des Hauptamtes nicht berücksichtigt.

Ebenso wurde dabei nicht beachtet, dass in vielen Fällen diese Mitarbeiter zeitgleich bereits als Interviewer für andere Erhebungen tätig waren.

Zukünftig hat das Amt bei der Übertragung von Erhebungstätigkeiten auf Angehörige des öffentlichen Dienstes die Bestimmungen der Bremischen Nebentätigkeitsverordnung zu beachten. Soweit amtsfremde Bedienstete eingesetzt werden, sind diese auf die Genehmigungspflicht/Anzeigepflicht hinzuweisen.

Durchführung von Wahlen:

Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es, nicht nur statistische Erhebungen durchzuführen, sondern bei allen Wahlen und Volksentscheiden in der Stadtgemeinde Bremen auch als Wahlamt tätig zu sein.

Gegenstand der Prüfung waren die Vorgänge des Amtes und des Landeswahlleiters zur Bundestagswahl 1994, zum Volksentscheid 1994 und zur Bürgerschafts- und Beirätewahl 1995.

Die Prüfung hat ergeben, dass die dem Landeswahlleiter vorgelegten Wahlkostenabrechnungen des Statistischen Landesamtes und des Statistischen Amtes und Wahlamtes Bremerhaven nur hinsichtlich einer auf Erfahrungen beruhenden Plausibilität geprüft worden sind.

Eine belegmäßige - stichprobenweise - Kontrolle hat der Landeswahlleiter nicht vorgenommen.

Aus § 56 Abs. 1 Bremisches Wahlgesetz ergibt sich im Hinblick auf die Wahlkostenerstattung bei Bürgerschaftswahlen an die Seestadt Bremerhaven eine Kontrollpflicht, da diese Erstattungen erst nach Genehmigung durch den Landeswahlleiter ausgeführt werden dürfen. Für die Stadtgemeinde Bremen leitet sich diese Verpflichtung aus der Verantwortung des Landeswahlleiters als Dienstvorgesetzter des Statistischen Landesamtes bei Wahlen ab. Der Landeswahlleiter trägt insoweit die haushaltsrechtliche Verantwortung für alle mit der Durchführung von Wahlen anfallenden Ausgaben und Einnahmen.

Der Landeswahlleiter hat eine Prüfung der Abrechnungen für die Zukunft wegen fehlender Personalkapazitäten ausgeschlossen. Er strebt vielmehr an, dass die Wahlkostenabrechnung mit der Stadt Bremerhaven künftig nach vorgegebenen Kriterien gegenüber dem Senator für Inneres oder alternativ dem Statistischen Landesamt als haushaltsführender Stelle für Wahlkosten erfolgen soll. Zudem soll die Abrechnung mit einer haushaltsrechtlichen Versicherung seitens des Magistrats der Stadt Bremerhaven versehen werden, wie dies bisher zwischen dem Bund und den Ländern nach Europa- und Bundestagswahlen üblich ist.

Der Rechnungshof hält die beabsichtigten Änderungen für nicht ausreichend. Im Interesse eines wirtschaftlichen Ausgabeverhaltens ist auch eine Kontrolle über die Notwendigkeit von Maßnahmen erforderlich. Der Rechnungshof hat gefordert, dass diese Kontrolle sich nicht nur auf die Abrechnung Bremerhavens begrenzt, sondern auch die in der Stadtgemeinde Bremen anfallenden Wahlkosten einbeziehen muss.

Wenn dies nicht durch den Landeswahlleiter geleistet werden kann, so sind alternative Lösungen anzustreben. Möglicherweise bietet sich hierfür die Innenprüfung des Ressorts an.

Bei den Kosten für die Durchführung der Wahlen sind die Aufwendungen für den Einsatz der ehrenamtlichen Wahlhelfer von nicht unerheblicher Bedeutung. So wurden in der Vergangenheit hierfür rund 240.000 DM als sog. Erfrischungsgelder ausgezahlt. Der Rechnungshof hat deshalb die bei der Bürgerschafts- und Beirätewahl 1995 und der Bundestagswahl 1998 zu Grunde gelegte Wahlbezirkseinteilung (436) geprüft. Er hat sich dabei mit dem Verhältnis der Anzahl der Stimmberechtigten zur Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder pro Wahlbezirk befasst.

Unter Berücksichtigung der Anzahl der Briefwähler und unter Beachtung einer vertretbaren Belastung für den einzelnen Wahlvorstand hat der Rechnungshof eine Reduzierung der Wahlbezirke um 92 für nötig und erforderlich gehalten. Ohne den Einspareffekt im Verwaltungshandeln genauer quantifizieren zu können, hat der Rechnungshof Einsparungen bei den Erfrischungsgeldern für die ehrenamtlichen Wahlhelfer in Höhe von rund 45.000 DM für möglich gehalten.

Zwischenzeitlich ist eine neue, deutlich reduzierte Wahlbezirkseinteilung erfolgt.

Da der Rechnungshof erst nach Beendigung der örtlichen Erhebungen Kenntnis davon erlangt hat, dass das Amt bereits vor Prüfungsbeginn ein wissenschaftliches Gutachten für eine neue Wahlbezirkseinteilung in Auftrag gegeben hatte, ist es zu einer vermeidbaren Doppelarbeit gekommen.

Nachdem das Amt die auf Grund des Gutachtens neu entwickelte Wahlbezirkseinteilung dem Rechnungshof im April 1999 vorgelegt hat, hat der Rechnungshof beim Vergleich dieser für die Bürgerschafts- und Beirätewahl 1999 gültigen Einteilung festgestellt, dass überwiegend (rd. 85 %) in den bremischen Ortsteilen Wahlvorstände entfallen sind, in denen auch der Rechnungshof eine Verringerung vorgeschlagen hatte.

Bei der Besetzung der Wahlvorstände wird je nach Anzahl der Stimmberechtigten im Wahlbezirk das Gremium mit fünf, sechs oder sieben ehrenamtlichen Wahlhelfern besetzt. Zusätzlich werden ca. 100 Helfer als Einsatzreserve vorgehalten.

Der Wahlvorsteher erhält für seinen Einsatz ein Erfrischungsgeld in Höhe von 80 DM, die weiteren Wahlhelfer 60 DM und die Mitglieder der Einsatzreserve 30 DM, soweit kein tatsächlicher Einsatz erfolgt.

Der Rechnungshof sieht auch nach der Neueinteilung die Notwendigkeit, bei der Besetzung der Wahlvorstände die notwendige Personalstärke zu prüfen. In die Entscheidung des Amtes über die Stärke der Wahlvorstände ist die Entwicklung des Wählerverhaltens hinsichtlich der Briefwahl einzubeziehen.

Das Amt beabsichtigt, pro Wahlvorstand mehr Helfer einzusetzen als nach den gesetzlichen Bestimmungen für Wahlvorstände vorgesehen sind. Damit soll möglichen Ausfällen vorgebeugt werden. Im Gegenzug soll die Einsatzreserve verkleinert werden.

Dies wird vom Rechnungshof wegen der damit verbundenen Kostensteigerung nicht befürwortet. Er hält es unter Berücksichtigung der bremischen Haushaltssituation für sachgerechter, durch eine angemessene Aufstockung der Helferreserve den Einsatz der Wahlorgane ausreichend abzusichern.

Jugend und Soziales Eingliederungshilfe für Behinderte:

Das Bremer Versorgungssystem für psychisch Kranke, Suchtkranke sowie geistig und mehrfach behinderte Erwachsene hat u. a. zum Ziel, stationäre Einrichtungen zu Gunsten ambulanter Betreuungen aufzugeben und eine gemeindeferne Versorgung durch eine gemeindenahe Versorgung zu ersetzen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat das Sozialressort freie Träger beauftragt, gemeindenahe Verbundeinrichtungen, Betreute Wohneinrichtungen und Tagesstätten für diese Personenkreise in den Stadtgebieten Bremen und Bremerhaven zu schaffen.