Zweckbindung

Offenbar soll der Vorwurf mangelnder Förderfähigkeit nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 AbwAG durch eine scharfe Eingrenzung des Begriffs der Forschung und Entwicklung erhärtet werden. Es ist aber nicht zu bezweifeln, dass sich seit Langem die Etikettierung als F & E-Vorhaben in den Antragsverfahren ganz unabhängig davon durchgesetzt hat, ob und in welchem Ausmaß neue wissenschaftliche Kenntnisse zu erwarten sind, insbesondere neue technische Verfahren mit höherem Wirkungsgrad, höherer Prozessstabilität, besseres Monitoring und dies zu geringeren Kosten. Gerade bei Forschungsvorhaben aus dem Bereich der RWTH Aachen könnten sich Fehlvorstellungen dieser Art leicht aufdrängen, weil die Fördermaßnahmen hier früher auf solchen Verbesserungen in der Abwasserreinigung zugeschnitten waren. Aber auf dem Feld der Siedlungswasserwirtschaft sind heute Verbesserungen der Gewässergüte weitgehend von Untersuchungen abhängig, die von neuen Techniken unabhängig sind. Für die Vereinbarkeit eines Forschungsvorhabens mit den Verwendungszwecken des § 13 AbwAG kommt es nicht darauf an, ob ein Antrag von einem F & E-Vorhaben spricht, sondern allein darauf, ob er als Maßnahme zur Verbesserung der Gewässergüte unmittelbar oder mittelbar gelten kann." Ausgehend hiervon gelangt Professor Dr. Salzwedel zu dem Ergebnis, dass sowohl das Projekt KARO als auch das Projekt Niederschlagswassereinleitungen in NRW zumindest teilweise - dem Bereich der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben unterfielen und dass alle drei Forschungsvorhaben von der Ermächtigung des § 13 AbwAG her gedeckt und förderungsfähig seien.

OStA Meyer vermochte sich - ebenso wie das Landgericht Wuppertal (Beschlüsse vom 24. September 2008) - diesen Feststellungen nicht anzuschließen. Bei dem Projekt MAPRO handele es sich um projektsteuernde Maßnahmen, das Projekt KARO beinhalte überwiegend um Programmiertätigkeiten ebenso wie das Projekt Niederschlagswassereinleitungen in NRW, das zusätzlich noch die Überwachung der Bescheidpraxis der nachgeordneten Behörden des Ministeriums vorsehe. Diese Tätigkeiten könnten nicht als Forschungs- und Entwicklungsvorhaben qualifiziert werden. Soweit Professor Salzwedel in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelange, dass die in Rede stehenden Maßnahmen auch über die Generalklausel des § 13 Abs. 1 AbwAG unter die Zweckbindung fielen, sei dies unzutreffend. Nach den Ausführungen im Kommentar von Köhler/Meyer, AbwAG, sei die amtliche Erarbeitung von Abwasserbeseitigungsplänen und sonstigen wasserwirtschaftlichen Plänen nicht unter die nach dieser Vorschrift zu fördernden Maßnahmen zu fassen.

Neben der Frage der zweckwidrigen Verwendung dieser Mittel bestehe im Übrigen darüber hinaus der Verdacht, dass in diesen Projekten überhöht abgerechnet worden sei. Um diesen Verdacht zu konkretisieren, seien zurzeit weitere umfangreiche Ermittlungen im Gange.

Im Rahmen der Ermittlungen gegen einen weiteren Beschuldigten gelangte der Entwurf einer Stellungnahme von Dr. Cedric Meyer, Mitautor des o. g. Kommentars zum Abwasserabgabengesetz, zur Auslegung von § 13 AbwAG zu den Ermittlungsakten. Hierin wird u. a. ausgeführt: „Die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 AbwAG, nach der die Länder bestimmen können, dass der durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und der landesrechtlichen Vollzugsvorschriften entstehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkommen der Abgabe gedeckt werden kann, führt zu einer Erweiterung der Verwendungsoptionen. Aus der Vorschrift kann jedoch nicht gleichsam im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass sonstiger Verwaltungsaufwand, der auf die Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte abzielt, nicht daraus gedeckt werden kann. Für eine solche Annahme besteht auch kein Bedürfnis, weil die Wasserbehörden über das erforderliche Fachwissen verfügen und die Schutz- bzw. Sanierungsbedürfnisse der Gewässer beurteilen können.

Bei der Frage, wie behördlich Planungen und damit verbundene technische oder naturwissenschaftliche Erforschung oder die Entwicklung von Projekten förderungswürdig sind, ist folgendes zu beachten:

Die wasserwirtschaftliche Planung im allgemeinen Sinn hat nicht stets oder grundsätzlich den Erhalt oder die Verbesserung der Gewässergüte zum Ziel.

Deutlich wird dies z. B. an dem Planungsinstrument des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 LWG, das z. B. vorrangig städtebauliche Belange im Sinne einer geordneten Flächenentwässerung verfolgen kann.

Ähnlich verhält es sich mit den Bewirtschaftungsplänen nach altem Zuschnitt.

Durch die Wasserrahmenrichtlinie hat sich jedoch die Bedeutung der wasserwirtschaftlichen Planung verändert. Die Erarbeitung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogramm ist zentrales Element dieses Ansatzes, der auf die Verbesserung der Gewässerqualität abzielt. Insofern besteht zwischen § 13 AbwAG und der Wasserrahmenrichtlinie eine gewisse Zielkongruenz, da jeweils der Erhalt und die Verbesserung der Gewässergüte erreicht werden soll. Die Planung wird insoweit zu einem Instrument des Gewässerschutzes.

Daraus folgt aber gleichzeitig, dass sich der Kreis der förderungsfähigen Maßnahmen durch die Wasserrahmenrichtlinie grundsätzlich nicht verändert hat; verändert hat sich lediglich die Bedeutung und die Ausrichtung des wasser0 wirtschaftlichen Planungsinstruments. Die Wasserrahmenrichtlinie zwingt dazu, die Planung auf diese Ziele auszurichten und zu entwickeln. Damit können solche Planungen förderungsfähig sein. Festzuhalten ist, dass die Erforschung und Entwicklung wissenschaftlicher oder technischer Grundlagen und deren Anwendung für die behördliche Erarbeitung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmeprogrammen zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der Wasserrahmenrichtlinie nach § 13

AbwAG grundsätzlich förderungsfähig sein können. Die Kommentierung des Unterzeichners ist vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sie sich auf die wasserwirtschaftliche Planung früherer Prägung bezieht und den durch die Wasserrahmenrichtlinie erfolgten Bedeutungswandel behördlicher Planung noch nicht berücksichtigt hat."

In einem Zwischenbericht vom 31. Oktober 2008 zum Ermittlungskomplex MAPRO gelangte das LKA zunächst zu dem Ergebnis, dass die Auswertung der bisher vorliegenden Unterlagen keine Hinweise für die Annahme enthalte, dass Dr. Friedrich im Zusammenhang mit der Vergabe des Projektes MAPRO Phase 1 Teil 1 Vorteile gleich welcher Art erlangt habe bzw. diese ihm von Auftragnehmerseite unterbreitet worden seien.

Für die Tatvorwürfe des Betruges und der Haushaltsuntreue sei von zentraler Bedeutung, ob die Finanzierung des Projektes MAPRO aus der Abwasserabgabe heraus mit der in § 13 AbwAG geforderten Zweckbindung zu vereinbaren sei. Von erheblicher Bedeutung dürfte ebenfalls sein, ob die bezüglich des Projektes MAPRO handelnden Personen in dem Bewusstsein tätig geworden seien, gegen die aus der Abwasserabgabe heraus geforderte Zweckbindung der Mittel zu verstoßen oder dies zumindest billigend in Kauf genommen hätten.

Dr. Friedrich habe als zentrale Figur bei der Einrichtung des Projektes MAPRO agiert. Er habe den Projektbeteiligten als Vertreter des MUNLV das Projekt MAPRO offeriert. Bei ihm seien die Fäden - auch inhaltlich - hinsichtlich des Antrags auf Förderung des Forschungsvorhabens zusammengelaufen. Er habe die Vergabe des Auftrags im Hause des MUNLV NRW durchgesetzt. Gegensätzliche Einschätzungen hinsichtlich der Verwendung der Abwasserabgabe zur Finanzierung des Projektes MAPRO seien Dr. Friedrich durch die Statements von MR Dr.