Pflegedirektorin oder Pflegedirektor 1 Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor leitet den Pflegedienst

Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor für die Dauer von sechs Jahren bestellt.

§ 14:

Pflegedirektorin oder Pflegedirektor:

(1) Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor leitet den Pflegedienst des Universitätsklinikums.

(2) Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor muss über eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung für Leitungskräfte und über mehrjährige Erfahrungen in einer Leitungsfunktion verfügen. Sie oder er wird auf Vorschlag des Klinikumsvorstands vom Aufsichtsrat für die Dauer von acht Jahren bestellt.

§ 15:

Zusammenarbeit zwischen Universitätsklinikum und Universität:

(1) Die Universität, insbesondere deren Fachbereich Medizin, und das Universitätsklinikum arbeiten eng zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit werden in einer Vereinbarung zwischen Klinikumsvorstand, Fachbereichsleitung und Hochschulleitung geregelt. Dabei sind insbesondere Bestimmungen über die Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Lehre, Verwaltung und Krankenversorgung zu treffen. Kommt eine Vereinbarung nicht binnen Jahresfrist nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zustande, entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

(2) Die Universität und das Universitätsklinikum erstatten einander Kosten der erbrachten Leistungen nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen.

§ 16:

Finanzwesen:

(1) Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten mit den für seine Leistungen vereinbarten und festgelegten Vergütungen.

(2) Für Investitionen gewährt das Land Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes.

§ 17:

Wirtschaftsplan:

(1) Grundlage der Wirtschaftsführung des Universitätsklinikums ist ein Wirtschaftsplan. Er gliedert sich in einen Erfolgsplan und einen Finanzplan.

(2) Im Erfolgsplan sind die im Geschäftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge in Form der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.

(3) Im Finanzplan sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Verwendung des Überschusses sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Abschreibungen, Gewinne, Darlehen, Kapitalausstattungen und andere Deckungsmittel) summarisch darzustellen.

§ 18:

Jahresabschluss:

(1) Der Jahresabschluss des Universitätsklinikums enthält zusätzlich einen Lagebericht, der außer dem Geschäftsverlauf auch die Leistungen des Universitätsklinikums im abgelaufenen Geschäftsjahr, Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Geschäftsjahr und die erwartete Entwicklung des Universitätsklinikums im laufenden Geschäftsjahr darstellt. Der Jahresabschluss ist außerdem um einen Soll-/Ist-Vergleich der Teilpläne des Wirtschaftsplans zu ergänzen.

(2) Der Aufsichtsrat lässt den Jahresabschluss, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof, durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen. Der Prüfung sind die Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde zu legen. § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512) ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof bis zum 31. August des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

§ 19:

Kapitalrücklagen

Das Klinikum kann nach Deckung seiner Aufwendungen Kapitalrücklagen bilden.

§ 20:

Controlling, Zwischenabschluss, Interne Revision:

(1) Die Einhaltung des Wirtschaftsplans ist vom Klinikumsvorstand laufend zu überwachen. Der Klinikumsvorstand wird hierbei durch ein Controlling mit regelmäßigem Berichtswesen unterstützt. Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplans gefährden können, sind dem Aufsichtsrat mit Vorschlägen zur Abhilfe unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Klinikumsvorstand stellt zum Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals des Geschäftsjahres Zwischenabschlüsse in Form einer Vergleichsrechnung mit den Ansätzen des Wirtschaftsplans auf. Einer Bestandsaufnahme (Inventur) und eines Bücherabschlusses bedarf es hierbei nicht. Die Zwischenabschlüsse sind mit einer Stellungnahme dem Aufsichtsrat vorzulegen.

(3) Das Universitätsklinikum richtet eine Interne Revision ein.

§ 21

Bauangelegenheiten

Das Universitätsklinikum hat, soweit es Bauvorhaben auf eigenen Grundstücken anbelangt, die Bauherreneigenschaft. Bei Baumaßnahmen auf landeseigenen Grundstücken soll ihm die Bauherreneigenschaft im Einzelfall übertragen werden.

§ 22

Beschäftigte:

(1) Die Beschäftigten des bisherigen Universitätsklinikums verbleiben im Dienst des Landes, soweit ihr Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 2001 begründet wurde. Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten sie als zur Universität versetzt.

(2) Die bisher in der Krankenversorgung und Verwaltung des Universitätsklinikums tätigen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten im Arbeits- und Auszubildendenverhältnis sind verpflichtet, ihre Dienste beim Universitätsklinikum zu erbringen. Die verbeamteten nichtwissenschaftlichen Beschäftigten werden dem Universitätsklinikum mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beschäftigten nach Satz 1 und 2 sind nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben in Forschung und Lehre für die Universität wahrzunehmen.

(3) Das im Universitätsklinikum tätige wissenschaftliche Personal nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Hessischen Hochschulgesetzes sowie die ausschließlich für Forschung und Lehre tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Beschäftigte der Universität. Gehören zu den Aufgaben des in einem Arbeitsverhältnis befindlichen wissenschaftlichen Personals nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2, ist dieses verpflichtet, seine Dienste insoweit beim Universitätsklinikum zu erbringen. Soweit es sich um verbeamtetes wissenschaftliches Personal handelt, wird es dem Universitätsklinikum zur Dienstleistung nach § 5 Abs. 2 zugewiesen.

(4) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann die Personalangelegenheiten der Beschäftigten der Universität, soweit diese dem Fachbereich Medizin angehören und zu Aufgaben nach § 5 Abs. 2 verpflichtet sind, nach Maßgabe von Abs. 5 dem Universitätsklinikum übertragen.

(5) Das Universitätsklinikum nimmt die Personalangelegenheiten der Beschäftigten nach Abs. 2 und die ihm übertragenen Personalangelegenheiten nach Abs. 4 im Auftrag des Landes wahr; das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann Weisungen erteilen. Für Ernennungen und Ruhestandsversetzungen von Beamtinnen und Beamten sowie für Maßnahmen nach der Hessischen Disziplinarordnung bleibt die Zuständigkeit des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst oder der von ihm bestimmten Stelle unberührt.

(6) Der Klinikumsvorstand ist Vorgesetzter der Beschäftigten des Universitätsklinikums nach Abs. 2; dies gilt auch für das wissenschaftliche Personal nach Abs. 3, soweit es Aufgaben nach § 5 Abs. 2 wahrnimmt. Die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor vertritt als entscheidungsbefugtes Mitglied den Klinikumsvorstand nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1999 (GVBl. I S. 338) gegenüber dem Personalrat.

(7) Mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten können die beim Universitätsklinikum beschäftigten Landesbediensteten in den Dienst des Universitätsklinikums übernommen werden, wenn das Universitätsklinikum eigene Tarifverträge abgeschlossen hat und der Klinikumsvorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates und der zuständigen Personalvertretung die Übernahme beschließt. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihrer Überleitung widersprechen, aufgrund einer schriftlichen Mitteilung des Landes zu beschäftigen und die Kosten zu erstatten. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, auch soweit sie der Überleitung widersprochen haben, zur Dienstleistung beim Universitätsklinikum verpflichtet.

(8) Im Falle der Übernahme der Beschäftigten nimmt der Klinikumsvorstand für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Aufsichtsrat für den Klinikumsvorstand die Arbeitgeberfunktion wahr.

(9) Das Universitätsklinikum kann eigenes nichtwissenschaftliches Personal neu einstellen. Für dieses Personal gelten bis zum Abschluss eigener Tarifverträge die arbeits-, sozialversicherungs- und tarifrechtlichen Bestimmungen des Landes.

§ 23

Nebentätigkeiten:

(1) Das Universitätsklinikum gestattet auf Antrag den bei ihm tätigen Landesbediensteten die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material zur Durchführung von Nebentätigkeiten. Die Einnahmen aus dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt fließen dem Universitätsklinikum zu. Das Nähere, insbesondere die für die Erhebung zuständige Stelle sowie die Höhe des Nutzungsentgelts, regelt die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung des Aufsichtsrates durch Rechtsverordnung. Im Übrigen gelten für genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten der Landesbediensteten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.

(2) Soweit ärztliche Beschäftigte berechtigt sind, wahlärztliche Leistungen im Universitätsklinikum zu erbringen und hierfür die Kosten gegenüber den Patienten in Rechnung zu stellen (Liquidationsrecht), gilt darüber hinaus die Krankenhausfondsverordnung vom 1. Juli 1994 (GVBl. I S. 299) in der jeweiligen Fassung.

(3) Mit ärztlichen Beschäftigten, die zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen berechtigt sind, kann das Universitätsklinikum als variable, nicht zusatzversorgungspflichtige Vergütung eine Beteiligung an den Einnahmen des Universitätsklinikums aus der gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen vereinbaren. Wird dies vereinbart, ist eine Rechnungsstellung der ärztlichen Beschäftigten gegenüber den Patienten ausgeschlossen. Für die Beteiligung sind die nach Abzug der Kosten verbleibenden Einnahmen maßgebend. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsrates.