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Stellungnahme

I. Trennungsgebot II. (BVerfGE 97, 198

(217)) Das begründet lediglich ein Festhalten am organisatorischen Trennungsgebot, welches durch § 13 VSG-E nicht in Frage gestellt wird.

Der informationelle Datenaustausch, soweit er unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben erfolgt, fällt nicht unter das Trennungsgebot.

Befragungsbefugnis in § 7 Abs. 1 VSG-E bedarf keiner Kontrolle durch eine G10 Kommission; 3 Satz 1 VSG-E (Kennzeichnungspflicht) greift die Anforderungen der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf, wonach auch die Verwertung heimlich erlangter Daten einen eigenständilange und soweit - in Echtzeit - auf Chats oder andere Kommunikationsformen zugegriffen wird, dürfte es sich um Maßnahmen handeln, die unter den Schutzbereich von Art. 10 GG fallen zum anderen sollen aber auch keine innerhalb der Wohnung stattfindenden Vorgänge überwacht werden, es wird auf einen PC zugegriffen, der sich - zufällig - gerade in einer Wohnung befindet.

(Entspricht der Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Durchsuchung zum Zwecke des späteren Datenauslesens an Art. 13 GG zu messe ist, während das eigentliche Datenauslesen selbst lediglich am Maßstab des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu bewerten ist, BVerfG, Urteil vom 2. März 2006) Nutzung des Internets bedeutet im Ergebnis, dass der Betroffene bewusst eiAbs. 2 VSG um Vorfeldmaßnahmen gehe. der Duktus der Entscheidung und eine Zusammenschau mit den Anforderungen spricht dafür, dass die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts für alle Eingriffe in den Schutzbereich des Wohnungsgrundrechts nach Art. 13 GG gelten sollen nach § 31 Abs. Trennungsgebot II. 13 GG für sich in Anspruch nehmen kann (BVerfGE 106, 28 (37))

Soweit durch die auf § 5 Abs. 2 Nr. Trennungsgebot II. Im Ergebnis sind die Kontrollmechanismen des G10-Gesetzes das funktionale Äquivalent zur richterlichen Kontrolle von Eingriffen nach Art. Gunter Warg, 14/639

Ein verfassungsrechtliches Gebot der organisatorischen oder befugnisrechtlichen Trennung von PoliErstreckung der in § 5a Abs. 1 VSG-E genannten Auskunftsbefugnisse auf den Beobachtungsbereich BfV sieht die Möglichkeit, durch die "Offensive Nutzung des Internet" (ONI) an nachrichtendienstlich releDer Regelungsauftrag des Urteils des BVerfG vom 3. März 2004 (BVerfGE 109, 279 ff.)