Absatz 3 Satz 1 bis 7 regelt das Verfahren zur Ermittlung des neuen be und entlastungsorientierten Verteilungsmaßstabes

Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Nordrhein Westfalen angepasst, um dauerhaft eine sachgerechte und transparente Regelung für die Höhe des Wohngeldentlastungsbetrages unter Berücksichtigung der jeweiligen Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu schaffen. Für das Jahr 2009 erfolgt beispielsweise die Anpassung des Basisbetrages anhand der jahresdurchschnittlichen Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften im Jahr 2007 im Vergleich zum Jahr 2006. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung wird der Wohngeldentlastungsbetrag des Landes als Differenz zwischen den tatsächlichen Wohngeldausgaben vor und nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ermittelt. Damit ist gewährleistet, dass die Wohngeldeinsparungen des Landes nach Abzug des interkommunalen Entlastungsausgleiches zugunsten der Kommunen der neuen Länder in vollem Umfang der kommunalen Ebene zur Verfügung stehen. Zwischenzeitlich beeinflussen jedoch weitere Faktoren die Entwicklung der Wohngeldausgaben, die nicht auf das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zurückgeführt werden können, so dass eine Anpassung der Höhe der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben erforderlich wird. Hierzu zählen die üblichen Herauswachseffekte aus dem Wohngeldbezug wegen des seit 2001 unveränderten Wohngeldbemessungssystems, der erstmaligen Einführung eines automatisierten Datenabgleichs beim Wohngeld und den finanziellen Konsequenzen der für den 1.1. 2008 angekündigten Wohngeldnovellierung.

Absatz 3 Satz 1 bis 7 regelt das Verfahren zur Ermittlung des neuen be- und entlastungsorientierten Verteilungsmaßstabes. Dabei ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Auf der ersten Stufe werden die Entlastungen gem. Anlage A einschließlich eines Betrages für die jeweils maßgebliche Beteiligung des Bundes gem. § 46 Abs. 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch von den Belastungsdaten gem. § 7 Abs. 4 abgezogen. Zur Ermittlung der Bundesbeteiligung nach Satz 4 ist der für das Auszahlungsjahr geltende Prozentsatz nach § 46 Abs. 5 bis 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblich. Im Jahre 2007 ergeben sich die zu Grunde zu legenden Daten für Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aus der Anlage B Spalte 3 (Insges. (1) + (2)) und einer prozentualen Bundesbeteiligung in Höhe von 31,2 vom Hundert.

Für die Folgejahre sind die jährlichen Daten über die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aus dem Verfahren zur Weiterleitung der Bundesbeteiligung gemäß § 6 Abs. 2, die bis zum 28.02. des Folgejahres vorliegen, heranzuziehen. Ein verbleibender Belastungswert ist vorab aus der Gesamthöhe der Zuweisungen auszugleichen. Die Entlastungsdaten der Anlage A stammen aus der Kommunalen Datenerhebung 2005, durchgeführt von den Kommunalen Spitzenverbänden, Stand 30.10.2006. Den kommunalen Trägern wurde im Vorfeld des Gesetzentwurfes die Möglichkeit der Überprüfung gegeben; gemeldete Abweichungen und Korrekturen sind eingearbeitet. In der Anlage A wurden die Spalten „Hilfe zur Arbeit" und „Personal und Verwaltung" anhand des Anteils der Kommunen an der Gesamtzahl der Bedarfsgemeinschaften in 2004 für Nordrhein-Westfalen aus den nur landesweit zur Verfügung stehenden Daten rechnerisch ermittelt. Die Spalte „Einmalige Leistungen" weist keine Daten auf, da diese bereits in den Zahlen „HLU ­ Nettotransfer" enthalten sind.

Auf der zweiten Stufe nach Satz 6 wird dann ein verbleibender Restbetrag von der Gesamthöhe der Zuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte entsprechend ihrem Anteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung in Nordrhein-Westfalen verteilt. Maßgeblich sind dabei die Daten über Leistungen für Unterkunft und Heizung, die im Meldeverfahren nach § 6 Abs. 2 bis zum 28.02. des Folgejahres gewonnen wurden. Das Verfahren auf der zweiten Stufe ist identisch mit dem bisherigen Verteilungsmaßstab gem. § 7 Abs. 3 a. F.. Satz 7 sieht eine Regelung für den Fall vor, dass die Gesamthöhe der Zuweisungen nicht ausreicht, um bei den Kreisen und kreisfreien Städten im Zuge der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingetretene Belastungen aus zugleichen. Satz 7 beinhaltet demnach eine gesetzliche Auffangvorschrift, die sicherstellt, dass der Verteilungsmaßstab auf der ersten Stufe nach Satz 1 bis 5 proportional angepasst wird. Der bisherige Abs. 3 Satz 2 ist nunmehr Satz 8 und wurde redaktionell angepasst.

Der neu gefasste Absatz 4 enthält Bestimmungen zu den für Absatz 3 Satz 3 maßgeblichen Belastungsdaten. Im Jahre 2007 stammen die gem. Satz 1 in Anlage B enthaltenen Belastungsdaten ebenfalls aus der Kommunalen Datenerhebung, durchgeführt durch die Kommunalen Spitzenverbände unter Begleitung des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen, Stand November 2006. Dabei handelt es sich um hochgerechnete Jahreswerte.

Die Spalten der Anlage B „Wohngeldausfälle", „Psychosoziale Betreuung" und „Personal Wohnungsfürsorge" enthalten eigene Berechnungen. Dabei wurden die nur landesweit zur Verfügung stehenden Daten nach dem Anteil der Kommunen in Nordrhein-Westfalen an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Jahre 2006 aufgeteilt.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Daten aus der Kommunalen Datenerhebung auch in den Folgejahren uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Daher erfolgt die Berechnung der Belastungsdaten der Kreise und kreisfreien Städte ab dem Jahre 2008 gemäß Satz 2 auf der Grundlage der Daten der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des Meldeverfahrens nach § 6 Abs. 2, soweit sie bis zum 28. Februar des Folgejahres vorliegen. Zusätzlich ist ein Zuschlag von 12 vom Hundert von diesen Aufwendungen zu veranschlagen, da die Kreise und kreisfreien Städte neben den Leistungen für Unterkunft und Heizung auch Träger der Leistungen nach § 22 Abs. 3 und Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten, Mietkautionen und Übernahme von Schulden), nach § 23 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Leistungen für Erstausstattungen für Wohnung, für Bekleidung, Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, sowie für mehrtägige Klassenfahrten) und nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder, häusliche Pflege für Angehörige, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung) sind. Die Höhe des Zuschlags (12 vom Hundert) ergibt sich aus dem durchschnittlichen Verhältnis der kommunalen Leistungen ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 und Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zu den Belastungen der Kreise und kreisfreien Städte auf der Grundlage der Kommunalen Datenerhebung, Stand November 2006.

Absatz 5 enthält zu dem Auszahlungsverfahren redaktionelle Folgeänderungen und eine Übergangsregelung für das Jahr 2007.

Die Änderungen zum bisherigen Absatz 5 (neu gefasster Absatz 6) und das Entfallen des bisherigen Absatzes 6 sind redaktionelle Folgeänderungen der Einführung des Festbetrages für die Gesamthöhe der Zuweisungen nach Abs. 2 Satz 3 bis 6. Übergangsweise wird für die Jahre 2005 bis 2007 die bisherige Überprüfungsregelung anhand der Haushaltsrechnung beibehalten.

Durch die Gesetzesänderung ist das Überprüfungsverfahren in Absatz 7 abgeschlossen, so dass Absatz 7 aufzuheben ist.

Zu § 8 und § 9 (Evaluation)

Die bisherigen Regelungen des § 8 werden aufgrund redaktioneller Folgeänderungen in einen neuen § 9 aufgenommen.

Gem. § 8 Absatz 1 untersucht das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Wirkung der Einführung der Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung gem. § 1 durch dieses

Gesetz, sowie die Wirkung des § 5 Abs. 4 und unterrichtet den Landtag bis zum 31. Dezember 2010. In der Praxis hat sich die gesetzliche Kostenbeteiligungsregelung gem. § 5 Abs. 4 für Kreise, die nach § 44b Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch eine Arbeitsgemeinschaft errichtet haben, als problematisch erwiesen. Eine Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden nach § 5 Abs. 1 hat durch die Kreise als Teil der Arbeitsgemeinschaften kaum stattgefunden. Daher ist im Rahmen der Wirkungsforschung festzustellen, ob die Regelung des § 5 Abs. 4 die gesetzlichen Ziele erreicht.

Zur effektiven und effizienten Umsetzung dieser Wirkungsforschung können für die Untersuchungen Dritte beauftragt werden.

§ 8 Absatz 2 beinhaltet die Verpflichtung für die Landesregierung, die Höhe des Basisbetrages nach § 7 Abs. 2 Satz 1 sowie die Auswirkungen der Anpassung des Basisbetrages gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 zum Stichtag 31. Dezember 2010 zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung eine abweichende Höhe des Basisbetrages infolge der sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergebenden Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben abzüglich des interkommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder, ist eine gesetzliche Anpassung vorzunehmen.

Zu Artikel 2:

Die Vorschrift bestimmt das In-Kraft-Treten des Gesetzes am 29. Juni 2007. Artikel 1 Nr. 4 tritt erst mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.