Hochschule

Unbefristete monatliche Bezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls zu versehen.

Es kann vereinbart werden, dass unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen." Erstberufung zugestanden werden. Diese Leistungsbezüge können neben Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt und als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden.

(3) Befristete Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können vorbehaltlich des Absatzes 4 höchstens bis zur Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts in der Höhe für ruhegehaltfähig erklärt werden, in der sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden.

Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird der höchste Betrag berücksichtigt.

Wurden mehrere solcher befristeter Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre nebeneinander gewährt, sind sie in der jeweils bezogenen Höhe ruhegehaltfähig. Treffen unbefristete mit befristeten, für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezügen zusammen, findet Satz 3 entsprechende Anwendung. Im Übrigen können befristete Leistungsbezüge nur insoweit für ruhegehaltfähig erklärt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.

(4) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können zusammen höchstens für vom Hundert der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 vom Hundert des Grundgehalts, vom Hundert der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 60 vom Hundert des Grundgehalts, vom Hundert der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 vom Hundert des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(5) Hauptberuflichen Mitgliedern von Hochschulleitungen sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können FunktionsLeistungsbezüge gewährt werden. Die Bemessung der Leistungsbezüge richtet sich nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere sind die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes können teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden; sie sind nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.

Artikel 3:

Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen Köln und Münster (- Universitätsklinikum-Verordnung - UKVO -)

Aufgrund des § 31a Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz ­ HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 474), geändert durch Artikel 1 des Hochschulmedizingesetzes vom...(GV.NRW. S....), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium und mit Zustimmung des für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

§ 1:

Rechtsform, Dienstsiegel:

(1) Das Klinikum Aachen der Technischen Hochschule Aachen (Universitätsklinikum Aachen) mit Sitz in Aachen, das Klinikum Bonn der Universität Bonn (Universitätsklinikum Bonn) mit Sitz in Bonn, das Klinikum Düsseldorf der Universität Düsseldorf (Universitätsklinikum Düsseldorf) mit Sitz in Düsseldorf, das Klinikum Essen der Universität DuisburgEssen (Universitätsklinikum Essen) mit Sitz in Essen, das Klinikum Köln der Universität Köln (Universitätsklinikum

Köln) mit Sitz in Köln und das Klinikum Münster der Universität Münster (Universitätsklinikum Münster) mit Sitz in Münster sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Universitätskliniken führen jeweils ein Dienstsiegel. Es nimmt diese Aufgaben als eigene hoheitliche Aufgaben wahr.

(2) Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Es ist dabei selbstlos im Sinne der Abgabenordnung tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der Universität auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung (§ 14) zusammen und unterstützt sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3

Hochschulgesetz. Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können.