Stellungnahme aller dbb-Lehrerverbände

Verweis auf gemeinsame Stellungnahme aller dbb-Lehrerverbände vom 27.03.2007 sowie auf die dbb-Gesamtstellungnahme vom 16.04.2007.

1. Grundsätzliches: Kritiklose Übernahme des BPersVG ist weder gut noch zukunftsweisend. Änderungen wie Wegfall personalvertretungsrechtlicher Instrumentarien, Einbrüche bei Mitbestimmung, Verschiebung wesentlicher Mitbestimmungstatbestände in die Mitwirkung, Ausdünnung der Mitwirkungstatbestände und die Einschnitte bei der Kündigung weisen auf gewollte Aufkündigung der Mitbestimmungskultur.

2. Regelungen mit hervorgehobener Bedeutung für den Lehrerbereich:

a. Zu § 29 Abs. 4: Ausweitung des Personalratsvorstands bei Begrenzung der Personalratsmitglieder wird abgelehnt.

b. Zu § 46 Abs. 1: Halbjährliche Personalversammlung verursacht unnötige Kosten, daher bei jährlicher Regelung bleiben.

3. Verfahrensabläufe:

a. Erörterung - zu § 66 Abs. 2: Wegfall der Erörterung behindert die vertrauensvolle Zusammenarbeit, Personalvertretung wird Zustimmung verweigern. Erprobtes Verfahren ist unverzichtbar.

b. Fristen - u.a. zu § 66 Abs. 7: Verkürzung der Fristen ist für Lehrer, die Arbeitsplatz nicht in Behörden haben, nicht einhaltbar. Bisherige Fristen beibehalten.

c. Letztentscheidung im Anschluss an Einigungsstellenentscheid - zu § 68 Abs. 1: Entscheidungsbefugnis auf oberste Dienstbehörde, also Schulministerium, ist widersinnig, zumal Ministerium zuvor Gesprächpartner der Personalvertretung ist.

4. Streichung verschiedener Mitbestimmungstatbestände (vgl. § 72 Abs. 1):

a. Keine Mitbestimmung nach Beendigung eines Urlaubs: Trifft Lehrerinnen und Lehrer besonders hart, da Dienststelle gesamter Regierungsbezirk. Wohnortnahe Zuweisung. Wenn Sachverhalt nicht entfällt, dann Sonderregelung für Lehrerbereich gefordert.

b. Keine Mitbestimmung bei der Verlängerung der Probezeit (bisher § 72 Abs. 1 Nr. 1): Wegen der existenziellen Bedeutung für die Betroffenen muss die Mitbestimmung erhalten bleiben.

c. Keine Mitbestimmung bei der Entlastung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf (bisher § 72 Abs. 1 Nr. 8): Personalvertretungsrechtliche Kontrolle muss aufgrund der Schwere des Eingriffs in das Beschäftigungsverhältnis erhalten bleiben.

5. Streichung einzelner beteiligungspflichtiger Tatbestände (vgl. § 74, § 75):

a. Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (§ 74 Abs. 3): Beteiligung des Personalrats bei jeder vorzeitigen Versetzung - unabhängig vom Antrag des Beteiligten gefordert.

b. Amts- oder vertrauensärztliche Untersuchungen (§ 75 Abs. 1 Satz 6): Anordnung muss weiterhin ein anhörungspflichtiger Tatbestand bleiben.

6. Fazit: Beteiligungsrechte der Personalvertretung werden eklatant eingeschränkt, Verfahrensabläufe ad absurdum geführt. Korrekturen sind unumgänglich.

Stellungnahme befasst sich hauptsächlich mit den Änderungen der §§ 1 bis 80. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit wird erheblich gestört, wenn kein Erörterungsverfahren mehr möglich bzw. dies innerhalb der kurzen Frist von zehn Arbeitstagen durchgeführt werden soll. Der in Verhandlungen gefundene Konsens wird in Zukunft nicht mehr möglich sein, weil Anzahl der Einigungsstellenverfahren und der Beschlussverfahren vor Verwaltungsgerichten sprunghaft ansteigen wird. Praxis in Kommunalverwaltungen zeigt, dass sich das LPVG bewährt hat, ohne Modernisierungsprozess zu behindern. Geplante Änderungen werden im Großen und Ganzen abgelehnt.

· Zu § 8: Die Möglichkeit, den Kreis der gegenüber dem Personalrat Handlungsberechtigten zu erweitern, wird kritisch gesehen.

· Zu § 10: Um Verlust des Wahlrechts nach Zuweisung zu einer ARGE zu vermeiden, soll folgende Formulierung an Satz 2 angehängt werden: "sofern die Beschäftigten in der neuen Dienststelle ein eigenes Wahlrecht und eine eigene Wählbarkeit für den dortigen Personalrat bzw. Betriebsrat erhalten."

· Zu § 11: Gleichzeitige Wahrnehmung der Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten und Mitgliedschaft im Personalrat wird gewünscht, Änderung ist abzulehnen.

· Zu § 25: Neuregelung wird abgelehnt, da Dienststellenleiter Druck auf kritische Personalratsmitglieder ausüben könnte.

· Zu § 39: Änderungsbedarf wird nicht gesehen.

· Zu § 42: Missverständliche Formulierungen sollten verbessert werden.

· Zu § 43: Beibehaltung des Schutzes von Personalratsmitgliedern bei Umsetzungen, die nicht mit einem Ortswechsel verbunden sind, gefordert.

· Zu § 46: Halbjährliche Personalversammlung aus Kostengründen abgelehnt.

· Zu § 47: Teilpersonalversammlungen außerhalb der Arbeitszeit werden abgelehnt.

· Zu § 51: Begrenzung der Freistellungen bei Stufenvertretungen wird abgelehnt.

· Zu § 56: Reduzierung der Anzahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) nicht gerechtfertigt.

· Zu § 58: Kündigungsschutz für JAV ist durch Formulierung der Neuregelung nicht gewährleistet.

· Zu § 63: Alte Regelung des zwingenden Vierteljahresgesprächs beibehalten.

· Zu § 66: Wegfall der förmlichen Erörterung ist wesentlicher Kritikpunkt. Anzahl der Gerichts- und Einigungsstellenverfahren wird dadurch steigen. Daher Beibehaltung des bisherigen Erörterungsverfahrens außerhalb der Erörterungsfrist. Versagungskatalog wird abgelehnt. Zwei-Wochen-Frist bei Einleitung des Einigungsstellenverfahrens beibehalten. Evokationsrecht des Dienststellenleiters wird kategorisch abgelehnt.

· Zu § 67: Streichung der Teilnahmemöglichkeit eines Gewerkschaftsvertreters an Sitzungen der Einigungsstelle wird abgelehnt.

· Zu § 69: Fristverkürzung auf drei Arbeitstage nicht gerechtfertigt.

· Zu § 70: Neuregelung bei Nachwirkung von Dienstvereinbarungen wird abgelehnt. Ebenso Evokationsrecht des Dienststellenleiters bei Dienstvereinbarungen.

· Zu § 71 Abs. 2: Geplante Streichung wird abgelehnt.

· Zu § 72: Reduzierung der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten führt zu Schwächung des Personalrats und wird vehement abgelehnt. Personalvertretung fungiert häufig als Moderator, kann für Akzeptanz bei Beschäftigten in Bezug auf Änderungsmaßnahmen beitragen. Insgesamt werden die geplanten Streichungen von Mitbestimmungsrechten abgelehnt. Detaillierte Begründung in der schriftlichen Stellungnahme.

· Zu § 73: Streichung bestehender Mitwirkungsrechte kann nicht akzeptiert werden.

· Zu § 74 (alt): Beibehaltung des Beteiligungsrechts vor der Erteilung einer Abmahnung gefordert.

· Zu § 75: Einschränkungen des Anhörungsrechts werden abgelehnt.

Die geplante Novellierung des LPVG läuft parallel zu einem Stellenabbau-Programm. Bedienstete, die auf kw-Stellen sitzen, sollen in einen Stellenpool versetzt und von einem Arbeitsplatz zum nächsten geschoben werden können. Hierbei ist die Mitbestimmung im Weg, daher wird sie von der Landesregierung beschnitten oder ganz abgeschafft. Anpassung an Bundesrecht scheint nur Mittel zum Zweck zu sein.

Ausgewählte Kritikpunkte (detaillierte Beschreibung in der schriftlichen Stellungnahme):

· Zu § 10: Um Verlust des Wahlrechts nach Zuweisung zu einer ARGE zu vermeiden, soll folgende Formulierung an Satz 2 angehängt werden: "... sofern er in der neuen Dienststelle ein eigenes Wahlrecht und eine eigene Wählbarkeit für den dortigen Personalrat bzw. Betriebsrat erhält."

· Zu § 11: Gleichzeitige Wahrnehmung der Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten und Mitgliedschaft im Personalrat wird gewünscht, Änderung ist abzulehnen.

· Zu § 25: Neuregelung wird abgelehnt, da Dienststellenleiter Druck auf kritische Personalratsmitglieder ausüben könnte.

· Zu § 26 Abs. 1 d: Wie folgt ergänzen: "Die Mitgliedschaft erlischt nicht dadurch, dass ein Mitglied, welches zum Zeitpunkt der Wahl in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befindet, in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wird."

· Zu § 39: Änderungsbedarf wird nicht gesehen.

· Zu § 40: Aufwandsentschädigung für Personalräte soll erhöht werden. Budgetierung wird abgelehnt.

· Zu § 42: Missverständliche Formulierungen sollten verbessert werden.

· Zu § 43: Beibehaltung des Schutzes von Personalratsmitgliedern bei Umsetzungen, die nicht mit einem Ortswechsel verbunden sind, gefordert.

· Zu § 46: Halbjährliche Personalversammlung aus Kostengründen abgelehnt.

· Zu § 47: Teilpersonalversammlungen außerhalb der Arbeitszeit werden abgelehnt.

· Zu § 51: Begrenzung der Freistellungen bei Stufenvertretungen wird abgelehnt.

· Zu § 55: Konkretisierende Regelung zum aktiven und passiven Wahlrecht von Praktikanten angeregt.

· Zu § 56 Abs. 1: Reduzierung der Anzahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) nicht gerechtfertigt.

· Zu § 57 Abs. 2: Legislaturperiode der JAV sollte von zwei auf drei Jahre verlängert werden.

· Zu § 63: Alte Regelung des zwingenden Vierteljahresgesprächs beibehalten.

· Zu § 65: Absatz 1 wie folgt ergänzen: "Ihm sind zweimal jährlich die Pläne zum Haushalt und zur wirtschaftlichen Entwicklung der Dienststellen/Budgeteinheiten auszuhändigen."

· Zu § 66 Abs. 2: Wegfall der förmlichen Erörterung ist wesentlicher Kritikpunkt. Anzahl der Gerichts- und Einigungsstellenverfahren wird dadurch steigen. Daher Beibehaltung des bisherigen Erörterungsverfahrens außerhalb der Erörterungsfrist. Zwei-Wochen-Frist bei Einleitung des Einigungsstellenverfahrens beibehalten.

· Zu § 66 Abs. 3: Versagungskatalog wird abgelehnt. Im Stufenverfahren soll überprüft werden können, ob eine Dienststelle ein Mitbestimmungsverfahren zu Recht abgebrochen hat, weil es die Ablehnungsgründe für unbeachtlich hält.

· Zu § 66 Abs. 7: Beibehaltung der Anrufungsfrist von zwei Wochen zur Verfahrensbeschleunigung notwendig. Evokationsrecht des Dienststellenleiters wird nachdrücklich abgelehnt.

· Zu § 67 Abs. 4: Streichung der Teilnahmemöglichkeit eines Gewerkschaftsvertreters an Sitzungen der Einigungsstelle wird abgelehnt.

· Zu § 68: Entscheidungsbefugnis auf oberste Dienstbehörde, also Schulministerium, ist unverständlich, zumal Ministerium zuvor Gesprächpartner der Personalvertretung ist.

· Zu § 69: Fristverkürzungen werden abgelehnt.