Terra Heimbau ein Schwarzes Schaf auf dem Wohnungsmarkt? Was hält die Landesregierung von der Sozialpflichtigkeit des Eigentums?

Die Wohnungsgesellschaft TerraHeimbau hält im Bereich der Alma-, Marien- und Horster Straße in Gladbeck einen Wohnungsbestand von rund 160 Wohneinheiten. Pflege des Wohnungsbestandes und Service gegenüber den Mietern finden derzeit nicht statt. Der Wohnungsbestand ist in einem sehr schlechten Zustand. Nebenkostenabrechnungen stehen aus.

Es kommt zu "wilden" Auszügen. Die Leerstandsquote steigt kontinuierlich an. Leer stehende Wohnungen und Keller vermüllen. Wohnungen werden ohne Mietvertrag bezogen und bewohnt. Ansprechpartner der TerraHeimbau sind für die Mieterinnen und Mieter sowie die politisch Verantwortlichen vor Ort nicht vorhanden. In kurzer Frist haben die jeweils zuständigen Verwaltungsgesellschaften gewechselt. Die "Verslumung" des Wohnquartiers schreitet stark voran.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wem gehört die Terra Heimbau?

2. Wo befindet sich der Firmensitz der Terra Heimbau?

3. Wer sind die verantwortlichen Ansprechpartner bei der Terra Heimbau?

4. Wie bewertet die Landesregierung in diesem Zusammenhang den Art. 14 des Grundgesetzes, insbesondere Abs. 2, hinsichtlich der Sozialpflichtigkeit des Eigentums?

5. Wie bewertet die Landesregierung in diesem Zusammenhang den Art. 14 des Grundgesetzes, insbesondere Abs. 3, hinsichtlich der Enteignung des Eigentums zum Wohle der Allgemeinheit?

Antwort des Ministers für Bauen und Verkehr vom 4. August 2008 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Innenminister:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Laut Auskunft der Organisation „Creditreform" firmieren folgende Unternehmen unter dem Namen „Terra Heimbau":

1. Terra Heimbau 1 Ltd.&Co KG, Voelckerstraße 1, 60322 Frankfurt

2. Terra Heimbau 2 Ltd.&Co KG, Voelckerstraße 1, 60322 Frankfurt

3. Terra Heimbau 3 Ltd.&Co KG, Große Bockenheimer Straße 41, 60313 Frankfurt, Geschäftsführer: Ophir Ashkenazi

4. Terra Heimbau 407 Ltd.&Co; Voelckerstraße 1, 60 322 Frankfurt

5. Terra Heimbau Bönen S.a.r.l. & Co KG, Voelckerstraße 1, 60322 Frankfurt, Geschäftsführer: Hille-Paul Schut

6. Terra Heimbau Köln S.a.r.l. & Co KG, Vogelsanger Straße 84, 50823 Köln, Geschäftsführer: Michel van Krimpen, Ophir Ashkenazi

7. Terra Heimbau S.R. GmbH & Co KG, Voelckerstraße 1, 60322 Frankfurt, Geschäftsführer: Ophir Ashkenazi

8. Terra Heimbau Moon GmbH & CO KG, Voelckerstraße 1, 60322 Frankfurt, Geschäftsführer: Ophir Ashkenazi

Zur Frage 4:

Art. 14 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eigentumsrelevanter Normen, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der grundsätzlich gewährleisteten Privatnützigkeit des Eigentums und der Sozialpflichtigkeit des Gebrauchs des Eigentums herzustellen.

Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG sind bei vermietetem Wohnungseigentum u.a. zahlreiche mietrechtliche Vorschriften, die den Mietern u a. das Recht einräumen, vom Vermieter die Beseitigung von Mängeln der Mietsache zu verlangen und bei Nichtbeseitigung der Mängel die Miete zu mindern.

Da es sich insofern um zivilrechtlich geltend zu machende Ansprüche handelt, hat die Landesregierung keine Handlungsmöglichkeiten gegenüber den in der Antwort zu Frage 1 genannten Vermietern.

Zur Frage 5:

Eine Enteignung i.S.d. Art. 14 GG ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet.

Sie ist nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt, das zugleich die Entschädigung regelt (Junktimklausel, Art. 14 Abs. 3 GG). Sie kommt daher bei einem unter Umständen gegebenen Verstoß gegen Pflichten aus privatrechtlichen Verträgen nicht in Betracht.