Ausbildung

(2) Das Bachelorstudium umfasst, in der Regel im ersten Studienjahr, ein bildungswissenschaftlich oder fachdidaktisch begleitetes Orientierungspraktikum, das der kritisch-analytischen Auseinandersetzung mit der Schulpraxis und der Entwicklung einer professionsorientierten Perspektive für das weitere Studium dient. Es umfasst zudem ein außerschulisches oder schulisches Berufsfeldpraktikum, das den Studierenden konkretere berufliche Perspektiven innerhalb oder außerhalb des Schuldienstes eröffnet.

(3) Das Masterstudium umfasst ein bildungswissenschaftlich und fachdidaktisch vorbereitetes Praxissemester in einer dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulform und den Studienfächern. Das Praxissemester soll im zweiten Semester, spätestens im dritten Semester absolviert werden. Es schafft berufsfeldbezogene Grundlagen für die nachfolgenden Studienanteile und den Vorbereitungsdienst.

Es wird von den Hochschulen verantwortet und ist in Kooperation mit den Schulen sowie den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchzuführen. Die Hochschulen schließen das Praxissemester mit einer geeigneten Prüfung und mit einem Bilanz- und Perspektivgespräch mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ab.

(4) Das Assistenzpraktikum an Schulen wird von den Schulen und von den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung verantwortet und begleitet. Es dient einer strukturierten Erstbegegnung mit der Schule als Arbeitsplatz oder auf die Schule bezogenen Praxis- und Lernfeldern und einer reflektierten Studien- und Berufswahl. Das Praktikum kann vor Aufnahme des Studiums geleistet werden; es wird durch die Schulleitung bescheinigt. Die vollständige Ableistung des Assistenzpraktikums ist Voraussetzung für den Zugang zum Vorbereitungsdienst.

(5) Grundsätzlich sind alle öffentlichen Schulen Ausbildungsschulen und tragen zur schulpraktischen Ausbildung bei. Genehmigte Ersatzschulen können mit Zustimmung des Ersatzschulträgers Ausbildungsschulen sein. Die Schulleitungen tragen die Verantwortung für die Ausbildungsbeiträge der Schule; sie können einzelne Lehrkräfte mit der Ausbildung beauftragen. Das für Schulen zuständige Ministerium kann gegenüber den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung landesweite Regelungen zum Assistenzpraktikum und zum Praxissemester treffen, insbesondere zu Fragen der Organisation, der Zuständigkeiten, der Bereitstellung von Praktikumsplätzen sowie zu den ausbildungsfachlichen Inhalten und zu den Rechten und Pflichten als Praktikantin oder Praktikant an Schulen.

IV. Sondervorschriften

§ 13:

Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst:

(1) Aus Gründen dringenden Personalbedarfs kann im Ausnahmefall eine berufsbegleitende Ausbildung nach Einstellung in den Schuldienst durchgeführt werden.

Die Ausbildung erfolgt in zwei Fächern; im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann im Rahmen des § 11 Abs. 5 Nr. 3 an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten. Die Dauer der Ausbildung beträgt 24 Monate; sie schließt mit einer Staatsprüfung nach § 7 ab.

(2) Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind

1. ein an einer Hochschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 erworbener Hochschulabschluss nach Regelstudienzeiten von insgesamt mindestens sieben Semestern,

2. mindestens zweijährige pädagogische oder andere Berufstätigkeit oder eine mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss eines Hochschulstudiums und

3. die Einstellung in den Schuldienst des Landes.

Im Rahmen der Einstellung in den Schuldienst ist festzustellen, ob ein Einsatz in zwei Fächern und eine erfolgreiche Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung in zwei Fächern erwartet werden kann; im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten (§ 11 Abs. 5 Nr. 3). Dabei sind insbesondere die erworbenen Hochschulabschlüsse zu berücksichtigen. Als Einstellung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch ein befristetes Beschäftigtenverhältnis, soweit die unbefristete Weiterbeschäftigung allein vom Bestehen der Staatsprüfung abhängt. Für bereits unbefristet im Schuldienst tätige Lehrerinnen und Lehrer, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 erfüllen, ist die Entscheidung über den Zugang zur Ausbildung in einem gesonderten Verfahren zu treffen. Für den Bereich der staatlich genehmigten Ersatzschulen gelten Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 bis 5 entsprechend.

(3) Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium eine Rechtsverordnung, in der es die besondere Ausgestaltung der berufsbegleitenden Ausbildung sowie den Zugang zu dieser Ausbildung im Einzelnen regelt.

Es kann den Zugang an die Herstellung des Einvernehmens mit einer Vertreterin oder einem Vertreter eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung oder einer anderen an der Lehrerausbildung beteiligten Einrichtung oder Behörde binden; es kann den Zugang an schulpraktische Erfahrungen binden; es kann die Zulassung zur Staatsprüfung abhängig machen vom Bestehen einer während der Ausbildung abzulegenden besonderen Prüfung, insbesondere im Bereich der Bildungswissenschaften.

§ 14: