Beratungspflicht für arbeitslose Bürgerinnen und Bürger in Bremen und Bremerhaven

Menschen ohne Arbeit benötigen Beratung bezüglich der Themen Leistungsansprüche, Schuldnerfragen, Förderwege aus der Arbeitslosigkeit, Bundessozialhilfegesetz, Stellenangebote und Stellenvermittlung. Die rechtliche Verpflichtung der einzelnen Institutionen sind vielfältig und für den arbeitslosen Menschen nicht immer sofort nachvollziehbar. Wichtig ist und bleibt allerdings, dass Menschen ohne Arbeit beraten werden und die rechtlichen Verpflichtungen geklärt sein müssen.

Wir fragen den Senat:

1. Wer berät die Arbeitslosen im Lande Bremen über Leistungsansprüche, und wie bzw. an welcher Stelle können die Leistungsansprüche durch den einzelnen Bürger rechtlich überprüft werden?

2. Gibt es neben den amtlichen Institutionen noch Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Kammern), die Beratungspflichten für Menschen ohne Arbeit haben? Wenn ja, welche?

3. Welche Förderwege und Förderinstrumente, die einen Weg aus der Arbeitslosigkeit bedeuten können, werden wo und durch wen rechtlich gesichert geleistet? Welche rechtlichen Verpflichtungen bestehen bei welchen Institutionen?

4. Wem ist die rechtliche Aufgabe der Information über Stellengesuche und Stellenvermittlung zugeordnet? Welche Rechtsmittel haben die Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung, sofern es zu unzulänglichen Informationen und Vermittlungen kommen sollte?

5. Wie viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind mit welcher Wochenstundenzahl in den einzelnen Institutionen mit der Beratungsverpflichtung der Bürgerinnen und Bürger betraut?

6. Wie vernetzen sich die einzelnen Institutionen in der Beratungsverpflichtung für den Bürger und die Bürgerin? Gibt es abgestimmte Konzepte der Zusammenarbeit? Wenn ja, welche sind das?

7. Wie und wo können Schuldnerfragen rechtlich verbindlich geklärt werden?

8. Welche Ansprüche und Widersprüche nach dem Bundessozialhilfegesetz werden durch welche Institution rechtlich gesichert geleistet, und welche Rechtsmittel bestehen für den einzelnen Bürger und die Bürgerin in Bremen und Bremerhaven?

9. Müssen unter der Berücksichtigung der Nachrangigkeit der Beratungsverpflichtung die bestehenden öffentlich geförderten Beratungseinrichtungen erhalten werden? Wenn nein, in wieweit sollte die nachrangige Beratungsstruktur aufrecht erhalten werden?

Brigitte Dreyer, Eckhoff und Fraktion der CDU Dazu Antwort des Senats vom 30. April 2002

Die o. a. Anfrage beantwortet der Senat wie folgt:

Zu Frage 1.: Wer berät die Arbeitslosen im Lande Bremen über Leistungsansprüche, und wie bzw. an welcher Stelle können die Leistungsansprüche durch den einzelnen Bürger rechtlich überprüft werden?

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - SGB - III beraten die örtlichen Arbeitsämter arbeitslose Arbeitnehmer über Leistungsansprüche, die diese nach diesem Gesetz haben. Im Land Bremen sind dafür die Arbeitsämter Bremen und Bremerhaven zuständig.

Darüber hinaus berät die Arbeitnehmerkammer Arbeitslose im Rahmen folgender institutioneller Regelungen:

- Die Arbeits- und Sozialversicherungsrechtsberatung der Kammer berät Arbeitslose in Fragen zum Arbeitslosengeld, zur Arbeitslosenhilfe und weiteren Leistungen während der Arbeitslosigkeit.

- Arbeitslose Mitglieder der Arbeitnehmerkammer werden in einer gesonderten Arbeitslosenberatungsstelle beraten, in der insbesondere Rechtsfragen aus dem Bereich des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes geklärt werden.

- Im Auftrag des Landes Bremen wird darüber hinaus eine öffentliche Rechtsberatung für Einwohner des Landes Bremen angeboten, die mit ihrem Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten und die keinen anderweitigen Anspruch auf eine kostenlose Rechtsberatung haben. Schwerpunkte der Beratung sind Fragen zur Sozialhilfe, zum Schuldrecht, zum Familienrecht und zum Verbraucherinsolvenzverfahren.

Des Weiteren beraten freie Träger (z. B. die Aktionsgemeinschaft arbeitsloser Bürger/-innen e.V. - agab) in Einzelfällen Arbeitslose über ihre Leistungsansprüche.

Der einzelne Bürger kann seine Leistungsansprüche im Wege eines Widerspruchsverfahrens bei den Arbeitsämtern bzw. einer Klage vor den Sozialgerichten in Bremen rechtlich überprüfen lassen.

Eine Rechtsberatung für Bremer Bürger und Bürgerinnen mit geringem Einkommen bietet der Bremische Anwaltsverein an.

Zu Frage 2.: Gibt es neben den amtlichen Institutionen noch Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Kammern), die Beratungspflichten für Menschen ohne Arbeit haben? Wenn ja, welche?

Neben den amtlichen Institutionen (Arbeitsämter Bremen und Bremerhaven) nimmt die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen als Körperschaft des öffentlichen Rechts Beratungsaufgaben für Bürgerinnen und Bürger ohne Arbeit wahr.

Zu Frage 3.: Welche Förderwege und Förderinstrumente, die einen Weg aus der Arbeitslosigkeit bedeuten können, werden wo und durch wen rechtlich gesichert geleistet? Welche rechtlichen Verpflichtungen bestehen bei welchen Institutionen?

Förderwege und -instrumente, die einen Weg aus der Arbeitslosigkeit bedeuten können, werden nach Kenntnis des Senats bei den folgenden Institutionen rechtlich gesichert geleistet:

- Leistungen nach dem SGB III durch die Arbeitsämter Bremen und Bremerhaven.

- Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (§§ 18 ff. BSHG) in Bremen durch das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven.

- Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG) durch den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

- Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und der Beschäftigungsförderung im Rahmen der vom Senat verabschiedeten Landesprogramme und auf der Grundlage der von den zuständigen Deputationen verabschiedeten Richtlinien durch den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und die von ihm beauftragten Eigengesellschaften bremer arbeit und Bremerhavener Arbeit

Die Förderinstrumente des Landes zur Vermeidung bzw. Beendigung von Arbeitslosigkeit ergänzen i. d. R. die Förderleistungen der Arbeitsverwaltung bzw. knüpfen an die dafür im SGB III bzw. BSHG geltenden Bestimmungen an.

Zu Frage 4.: Wem ist die rechtliche Aufgabe der Information über Stellengesuche und Stellenvermittlung zugeordnet? Welche Rechtsmittel haben die Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung, sofern es zu unzulänglichen Informationen und Vermittlungen kommen sollte?

Den Arbeitsämter in Bremen und Bremerhaven sind die Aufgaben Informationen über Stellengesuche sowie Stellenvermittlung rechtlich zugeordnet. Nach dem Job-AQTIV-Gesetz sind die Arbeitsämter gehalten, zur Intensivierung der Stellenvermittlung mit externen Vermittlern (so genannten Dritten) zusammenzuarbeiten.

Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, die Arbeitsweise und Entscheidungen der Ämter im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde überprüfen zu lassen.

Zu Frage 5.: Wie viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind mit welcher Wochenstundenzahl in den einzelnen Institutionen mit der Beratungsverpflichtung der Bürgerinnen und Bürger betraut?

Das Arbeitsamt Bremen berät und informiert arbeitslose und arbeitssuchende Bürger und Bürgerinnen mit insgesamt 277,5 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Beim Arbeitsamt Bremerhaven sind 127 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit diesen Aufgaben betraut. Beide Angaben sind auf Vollzeitbasis gerechnet.

Bei der Arbeitnehmerkammer sind im Rahmen der Arbeits- und Sozialversicherungsrechtsberatung elf Berater/-innen in Vollzeit eingesetzt. Zusätzlich zu diesen Beratern ist im Rahmen der Arbeitslosenberatung ein weiterer Mitarbeiter im Umfang einer 1/2 Stelle eingesetzt.

Zu Frage 6.: Wie vernetzen sich die einzelnen Institutionen in der Beratungsverpflichtung für den Bürger und die Bürgerin? Gibt es abgestimmte Konzepte der Zusammenarbeit? Wenn ja, welche sind das?

Eine Verpflichtung zur Beratung von Bürgern und Bürgerinnen obliegt nach dem SGB III ausschließlich den Arbeitsämtern in Bremen und Bremerhaven.

Als Organisationseinheiten der Bundesanstalt für Arbeit besteht für sie keine Notwendigkeit, gesonderte Konzepte für die Zusammenarbeit untereinander zu entwickeln. Die Arbeitsämter tauschen sich regelmäßig mit anderen Institutionen, die arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen verfolgen, aus.

Zu Frage 7.: Wie und wo können Schuldnerfragen rechtlich verbindlich geklärt werden?

Nach Kenntnis des Senats können Schuldnerfragen rechtlich verbindlich wie folgt geklärt werden:

- Im Rahmen der öffentlichen Rechtsberatung hat die Arbeitnehmerkammer eine Beratungsstelle gebildet.