Steuer

Bundesgesetz als eigene Angelegenheit ausführen und

- das Bundesgesetz die Einrichtung der Behörden oder das Verwaltungsverfahren geregelt hat, abweichende Regelungen gegenüber den Bestimmungen des Bundesgesetzes treffen. Auf die Möglichkeit der abweichenden Landesregelung wird in der Begründung zum EEWärmeG ausdrücklich Bezug genommen. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung in § 11 (Kontrolle der Pflichterfüllung und der Nachweise).

III. Wesentlicher Inhalt

Durch das Gesetz sollen folgende Überprüfungsaufgaben des EEWärmeG von der zuständigen Behörde durch Sachkundige wahrgenommen werden:

1. Kontrolle der Nachweise nach § 10 Abs. 3 EEWärmeG

2. Kontrolle der Pflichterfüllung bei der Errichtung des Gebäudes.

Bei der Übertragung der Überprüfungsaufgaben auf Sachkundige sind von der zuständigen Behörde nur noch folgende Aufgaben nach dem EEWärmeG wahrzunehmen:

1. Allgemeine Überwachung des Vollzugs des EEWärmeG,

2. Überprüfungen nach § 11 Absatz 1 EEWärmeG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 EEWärmeG auf Plausibilität,

3. Entgegennahme von Anzeigen für die Befreiung von der Nutzungspflicht nach EEWärmeG,

4. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen,

5. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

Die Sachkundigen nehmen somit alle regulären Überprüfungsaufgaben in Bezug auf die korrekte Nachweisführung gemäß §10 Abs. 3 EEWärmeG und hinsichtlich der Pflichterfüllung nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG wahr. Die Verpflichteten haben die überprüften Nachweise und Bestätigungsvermerke auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Die Vollzugsaufgaben der zuständigen Behörden konzentrieren sich weiterhin auf die Fälle, in denen Kenntnisse vorliegen, dass das EEWärmeG bei der Bauausführung nicht eingehalten wird oder worden ist, so dass ggf. eine behördliche Anordnung oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden muss.

Die stichprobenartigen Überprüfungen nach § 11 in Verbindung mit den Nachweisen nach § 10 Abs. 2 EEWärmeG, d. h. die Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der Nutzung von fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse, muss bei der zuständigen Behörde verbleiben, da die sehr unterschiedlichen Anforderungen an die Vorlagepflichten für die einzelnen Arten von Biomasse nur durch eine Behörde vollzogen werden können, um eine Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen des EEWärmeG zu erreichen.

Bei einer Befreiung nach § 9 Nr. 1 EEWärmeG ist der Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde eine Bescheinigung eines Sachkundigen (n. § 10 Abs. 4 EEWärmeG) beizufügen.

Der Aufwand für die zuständige Behörde ist somit begrenzt. Die Einbindung von Sachkundigen entspricht der Zielrichtung des vorgeschlagenen Gesetzentwurfs für den Vollzug in Nordrhein-Westfalen und bedarf keiner weiteren landesspezifischen Regelungen.

IV. Alternativen Alternativ könnte der Vollzug des Gesetzes in Nordrhein-Westfalen durch eine zuständige Behörde organisiert werden, wie es das EEWärmeG vorsieht. Auf die Zweckdienlichkeit der gewählten Lösung wurde bereits bei Ziffer I (Zielsetzung und Notwendigkeit) eingegangen.

V. Folgen Kosten durch das EEWärmeG, allgemein

Das Bundesministerium für Umwelt, Reaktorsicherheit und Naturschutz (BMU) hat die Kosten für das Nachweisverfahren und für den Aufwand der zuständigen Behörden untersuchen lassen. Diese Untersuchung geht von 320.000 zu bearbeiteten Fällen im Jahr aus. Bei dieser Untersuchung wurde eine mögliche Ausweitung des EEWärmeG auf den Gebäudebestand berücksichtigt, der jedoch in dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz nicht erfasst wird.

Die amtliche Begründung zum EEWärmeG geht demgegenüber von nur 140.000 zu überarbeitenden Fällen aus, was der derzeitigen Neubautätigkeit in Deutschland entspricht. Bei entsprechender Anpassung der Fallzahlen und unter Berücksichtigung eines Anteils von 20 v. H. von NRW an der Anzahl der Neubauten in Deutschland würden sich die jährlichen Kosten für die Nachweisführung auf ca. 730.000 Euro und die jährlichen Kosten für den Aufwand der zuständigen Behörden beziehungsweise der Sachkundigen auf ca. 190.000 Euro belaufen.

Finanzielle Auswirkungen für die Kommunen

Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Aufgaben für die Überprüfung und Überwachung des Gesetzes weitgehend durch Sachverständige wahrgenommen. Auf der Grundlage des BMU-Gutachtens entspricht dieser Aufwand einem Kostenvolumen von 170.000 pro Jahr für Nordrhein-Westfalen. Für die verbleibenden Vollzugsaufgaben bei der zuständigen Behörde ist ein Kostenvolumen von ca. 20.000 pro Jahr anzusetzen.

Die zuständigen Behörden werden für die verbleibenden Aufgaben aus dem Gesetzesvollzug Gebühren erheben. Vor diesem Hintergrund ist von einem geringen Kostenaufwand für die zuständigen Behörden auszugehen.

Auswirkungen auf die Selbstverwaltung der Kommunen

Durch dieses Gesetz werden die Kommunen von den wesentlichen Teilen der Überprüfungsaufgaben des EEWärmeG entbunden, wie es bereits jetzt bei der Umsetzung der Energieeinsparverordnung der Fall ist.

Bei den Überprüfungen nach § 10 Abs. 2 EEWärmeG liegt der Schwerpunkt bei der Nutzung von fester Biomasse, die ca. 95 % der zu überprüfenden Fälle abdecken wird. Hier erfolgt die Vorlage der zu überprüfenden Abrechnungen der Brennstofflieferanten nur auf Verlangen der zuständigen Behörde. Bei flüssiger und gasförmiger Biomasse sind in den ersten fünf Betriebsjahren einmal jährlich die Abrechnungen der Brennstofflieferanten der zuständigen Behörde vorzulegen; danach auch wiederum nur auf Verlangen der Behörde. Im Ergebnis ergibt sich aus der Überwachung des § 10 Abs. 2 EEWärmeG ein sehr eng begrenzter und steuerbarer Arbeitsaufwand für die zuständige Behörde.

Hinsichtlich möglicher Befreiungen nach § 9 Nr.1 EEWärmeG ist in Anlehnung an die Ausführungen bei Ziffer III (wesentliche Inhalte) zu verdeutlichen, dass in diesen Fällen die Nutzungspflicht bereits kraft Gesetzes entfällt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen („entgegenstehende öffentlich-rechtliche Pflichten" „oder technische Unmöglichkeit").

Es bedarf hier keiner behördlichen Entscheidung, so dass der hieraus sich ergebende Verwaltungsaufwand für die zuständige Behörde als äußerst gering angesehen werden kann.

Für Ausnahmen nach § 9 Nr. 2 EEWärmeG (Härtefallklausel) ist eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde erforderlich. Nach der Gesetzesbegründung zum EEWärmeG wird hier der Gleichklang zur Härtefallklausel des § 25 Abs. 1 Nr. 1 EnEV hergestellt. Die Umsetzung dieser Vorschrift stellt nach Kenntnissen der Landesregierung bisher keine wesentlichen Probleme beim Vollzug dar. Es ist davon auszugehen, dass dieses auch auf die Umsetzung des EEWärmeG hinsichtlich der „Härtefallklausel" übertragbar ist.

Aus diesem Grunde müssen die Kommunen auf dem Gebiet des Einsatzes erneuerbarer Energien und des Energieverbrauchs von Gebäuden keine umfangreichen Kapazitäten aufbauen. Wie bei der Umsetzung der Energieeinsparverordnung können sich die Kommunen auf die wesentlichen hoheitlichen Aufgaben konzentrieren.

Finanzielle Auswirkungen für Unternehmen und private Haushalte

Wie bereits ausgeführt, geht das BMU- Gutachten über die Folgekosten des EEWärmeG von einem finanziellen Aufwand für die Nachweisführung von ca. 720.000 Euro pro Jahr aus.

Dieser finanzielle Aufwand fällt bei den Bauherrinnen und Bauherren, d.h. bei Unternehmen und privaten Haushalten, die ein neues Gebäude ab dem Jahr 2009 errichten wollen, unabhängig von dem vorliegenden Entwurf dieses Durchführungsgesetzes an. Durch dieses Gesetz werden Aufgaben für die Überwachung des Gesetzes von der zuständigen Behörde auf Sachkundige verlagert. Dies entspricht einem jährlichen Aufwand von ca. 170.000 Euro nach dem BMU-Gutachten. Bei einem Vollzug durch eine zuständige Behörde würde diese für ihre Leistungen Gebühren erheben. Insofern wäre ein „Behördenvollzug" für Bauherrinnen und Bauherren nicht kostenfrei.

Vor diesen Hintergrund ist mit keiner oder nur mit einer geringen Mehrbelastung von Bauherrinnen und Bauherren auszugehen, wenn sie nach dem Gesetz Sachkundige mit der Durchführung der nach dem EEWärmeG vorzunehmenden Überprüfungsaufgaben beauftragen müssen. Auf Grund der engen fachlichen Verflechtung zur EnEV können zahlreiche Überprüfungsaufgaben nach dem EEWärmeG mit denen nach der EnEV gekoppelt werden, so dass durch dieses Gesetz Kosten reduzierende Synergien genutzt würden.

B Besonderer Teil Begründung zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 (Ziel des Gesetzes)

Das Gesetz soll den Vollzug des Bundesgesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) in Nordrhein-Westfalen regeln.

In diesem Zusammenhang sollen die fortlaufenden Überprüfungsaufgaben auf dem Gebiet des Einsatzes von erneuerbaren Energien durch Sachkundige wahrgenommen werden. Diese Tätigkeit soll den Regelfall abdecken. Letzteres soll durch das Wort "vorrangig" verdeutlicht werden.

Der Vollzug durch eine zuständige Behörde soll nur dann in Betracht kommen, wenn eine Übertragung der Aufgabe aus organisatorischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn dies aufgrund von besonderen Vorkommnissen (z. B. unvollständige oder unrichtige Nachweise) erforderlich ist.

Artikel 84 Abs. 1 Satz 2 und 5 Grundgesetz bildet die Rechtsgrundlage für die Abweichung von den Regelungen des EEWärmeG. Hierauf wird ausdrücklich hingewiesen.