Man sollte in der Tat formulieren dass es um verbundene Dienstleistungen die den Hauptzweck fördern geht

Landtag Nordrhein-Westfalen - 22 - APr 15/59

Ausschuss für Kommunalpolitik (6.) 05.11.

Ausschuss für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (4.) ho zwar an genau dem Punkt, der schon angesprochen wurde. Wir sind der Meinung, dass man im Hinblick auf Dienstleistungen, die von untergeordneter Bedeutung sind

­ das hat seinerzeit auch Professor Burgi in seinem Gutachten festgestellt ­, in Auslegungs- und Abgrenzungsfragen nach wie vor einige Schwierigkeiten bekommt.

Man sollte in der Tat formulieren, dass es um verbundene Dienstleistungen, die den Hauptzweck fördern, geht. Diese Formulierung ist enger und bringt zum Ausdruck, dass nicht irgendwelche Dienstleistungen jenseits der Energieversorgung gemeint sind, sondern nur Dienstleistungen, die nötig sind, die mit der Energieversorgung zusammenhängen und bei denen man heutzutage einen entsprechenden Wettbewerb erwartet.

Ergänzend könnte man in der Gesetzesbegründung auch einige Beispiele dafür nennen, was damit gemeint ist; auch das haben wir in unserer Stellungnahme zum Ausdruck gebracht. Diesen Schritt hielten wir für richtig, um für Ruhe zu sorgen und eine Abgrenzung zu handwerklichen Aktivitäten vorzunehmen. Über dieses Thema führen wir im Moment übrigens Gespräche mit dem nordrhein-westfälischen Handwerk.

Man darf hinsichtlich der verbundenen Dienstleistungen nicht vergessen ­ das betrifft auch die übrigen Fragen ­, dass auch die vier großen Unternehmen in diesem Bereich völlig unbeanstandet tätig sind. Sie können auf diesem Gebiet alles tun, was sie wollen, ohne irgendwelche Grenzen. Das tun sie auch. Ein Unterschied ist in der Tat deutlich feststellbar: Sie arbeiten nicht mit dem örtlichen Handwerk zusammen, was wir regelmäßig tun, sondern sie arbeiten auch mit überregionalen Firmen zusammen, manchmal sogar mit Firmen, die nicht aus Deutschland, auf jeden Fall aber nicht aus der Region kommen. Von daher geht da sehr vieles verloren; diesen Punkt hatte Herr Körfges angesprochen.

Darüber hinaus hat Herr Körfges nach den Auswirkungen der doppelten Verschärfung gefragt. Vorhin habe ich versucht, deutlich zu machen, dass der entscheidende Punkt, in dem sich der Gesetzentwurf von SPD und Grünen und der Änderungsantrag der CDU unterscheiden, die Formulierung „dringender öffentlicher Zweck" bzw. „öffentlicher Zweck" ist; in allen anderen Gemeindeordnungen in Deutschland ist übrigens von einem normalen öffentlichen Zweck die Rede. „Öffentlicher Zweck" heißt: Man wird tätig, um im Interesse des Gemeinwohls etwas für die Bürger zu tun; das ist der Bereich der Daseinsvorsorge, das klassische kommunale Betätigungsfeld. Wenn man die Regelung trifft, dass ein normaler öffentlicher Zweck in Zukunft nicht mehr ausreicht, dann schließt man die Kommunen von der wirtschaftlichen Betätigung im Bereich ihrer eigenen öffentlichen Aufgaben aus, indem man höhere Anforderungen stellt. Damit schafft man eine Vorrangregelung für die Privatwirtschaft. Aus unserer Sicht ist das nicht der richtige Weg. Deshalb sollte man zu der alten Regelung zurückkehren.

Herr Brockes, was die Dichtheitsprüfungen angeht, sage ich vorab: Dieser Punkt hat mit § 107 a Gemeindeordnung natürlich nichts zu tun. Das ist kein Thema aus dem Energiebereich.

(Dietmar Brockes [FDP]: Es geht hier ja nicht nur um Energie!) Landtag Nordrhein-Westfalen - 23 - APr 15/59

Ausschuss für Kommunalpolitik (6.) 05.11.

Ausschuss für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (4.) ho

­ Was § 107 Gemeindeordnung angeht, ist das klar. Ich meinte das nur mit Blick auf § 107 a Gemeindeordnung.

(Dietmar Brockes [FDP]: Aber es geht nicht nur um Energie!)

­ Richtig. ­ Das ist also auch keine Frage der Dienstleistungsregelung oder Ähnliches, die in § 107 a Gemeindeordnung zum Ausdruck kommt ­ das wollte ich damit sagen ­, sondern eine reine Frage des öffentlichen Zwecks oder des nicht öffentlichen Zwecks.

Sie haben zu Recht gesagt, dass die Stadtwerke Viersen bzw. die Niederrheinwerke Mitglied unseres Verbandes sind. Das, was Sie beschrieben haben, kann ich jetzt nicht bewerten. Ich kann Ihnen nur so viel sagen: Darüber kann man wahrscheinlich streiten. Aber dann kann man an dieser Stelle genauso gut über den öffentlichen Zweck wie über den dringenden öffentlichen Zweck streiten. Ich möchte allerdings dazusagen, dass wir unseren Mitgliedsunternehmen solche Betätigungen grundsätzlich nicht anraten; das als erste Anmerkung.

Die zweite Anmerkung. Man muss immer sehen: Auch dies geschieht im Rahmen des Wettbewerbs. Wenn man den Kommunen diese Betätigung erlaubt, heißt das nicht, dass man sie privaten Unternehmen versagt; Private dürfen sich in diesem Bereich selbstverständlich betätigen.

(Heiterkeit)

Das heißt nur, dass es dann einen zweiten Anbieter gäbe; das darf man nicht vergessen.

(Zuruf: Sehr großzügig!)

­ Ja, gerne.

Nun zum Thema Wettbewerbsvorteile, das auch erwähnt worden ist; die übrigen Kommunalvertreter sagen gleich noch etwas zu öffentlichen Kommunalkrediten etc.

Meine erste Bemerkung lautet ganz grundsätzlich: Die Stadtwerke sind genauso insolvenzfähig wie jedes private Unternehmen; es gibt da überhaupt keinen Unterschied.

Zum Zweiten. Die Konkurrenten der Stadtwerke sind fast ausschließlich die vier großen Energiekonzerne und nicht irgendwelche Handwerker vor Ort. Es ist mehrfach betont worden ­ ich sage das noch einmal ­: Auch bei uns gibt es in diesem Bereich keine Beschwerden. Wenn es in der Vergangenheit überhaupt einmal Beschwerden gegeben hat, wurden sie ausgeräumt; Sie haben das vorhin gehört. Die vier großen Energiekonzerne haben mit Sicherheit keine irgendwie gearteten Wettbewerbsnachteile gegenüber Stadtwerken.

Jetzt zur Frage von Herrn Löttgen nach den Hürden und den vielen Fällen. Es gibt in der Tat ­ das wurde vorhin schon gesagt ­ nicht viele Fälle, die nach außen gedrungen sind; das ist richtig. Ein ganz berühmter Fall sind die Stadtwerke Menden; das ist bekannt. Nach 17 Monaten hatten sie immer noch keine Chance, sich überörtlich zu betätigen, und dann ist ein Privater abgesprungen. Das geht dann übrigens auch zuLandtag Nordrhein-Westfalen - 24 - APr 15/59

Ausschuss für Kommunalpolitik (6.) 05.11.

Ausschuss für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (4.) ho lasten der Privaten. Denn dadurch werden sinnvolle Formen der Zusammenarbeit behindert.

Wir haben unter unseren Mitgliedern zu genau diesem Punkt eine Umfrage durchgeführt. Es wurden stapelweise Fälle genannt, die aber alle intern zu lösen versucht worden sind. Mit den einzelnen Kommunalaufsichtsbehörden ist schlichtweg verhandelt worden. Zum Teil wurden Änderungen in Gesellschaftsverträgen vorgenommen, die natürlich überhaupt nicht beabsichtigt waren. Ich will nicht verschweigen: Einige haben gar nicht gefragt, sondern haben einfach gehandelt, weil sie wussten, was dann geschieht.

Ganz eklatant ist ­ auch das ist bekannt ­, dass es eine Vielzahl von Fällen gegeben hat, die außerhalb des Rechts abgelaufen sind. In diesen Fällen sind Sondergenehmigungen erteilt worden. Der erste berühmte Fall war die Beteiligung der RheinEnergie an den Mannheimer Stadtwerken, der Anteilskauf. Ein weiteres berühmtes Beispiel ist der Thüga-Kauf durch verschiedene Stadtwerke. Übrigens bekamen alle Stadtwerke, die an diesem großen Deal beteiligt waren, von ihren Bundesländern sofort die Freigabe. In Nordrhein-Westfalen war das nicht so; es gab sogar eine ablehnende Stellungnahme einer Bezirksregierung. Diese Entscheidung wurde dann auf politischem Wege getroffen, letztlich von Herrn Rüttgers.

Würde man in all diesen Fällen § 107 Gemeindeordnung anwenden, würde kein dringender öffentlicher Zweck vorliegen, weder für diese Beteiligung noch für eine Beteiligung an der Thüga. Das ist auch völlig klar, wenn man sich vor Augen hält, wie sich das Innenministerium und dementsprechend die Bezirksregierungen dazu geäußert haben. Sie haben schlicht gesagt: Gründe der Markterschließung sind kein öffentlicher Zweck. ­ Damit ist das Thema durch. Damit sind überörtliche Betätigungen von Stadtwerken in der Praxis nicht möglich.

Jens Lattmann (Städtetag Nordrhein-Westfalen): Frau Vorsitzende! Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich kurz auf einige Fragen antworten.

Die Fragen von Herrn Herter zu Kommunalbürgschaften, Kommunalkrediten und etwaigen Nachschusspflichten zur Minderung des Insolvenzrisikos berühren das EUBeihilferecht. Kommunen dürfen entsprechende Hilfen nicht geben, wenn sie zu Wettbewerbsverzerrungen führen bzw. bestimmte Größenordnungen überschreiten, sodass es insofern keiner besonderen nordrhein-westfälischen gesetzlichen Regelung bedarf. Das EU-Recht verbietet solches Handeln. Unabhängig davon, dass Kommunalkredite im Bereich der Energiewirtschaft für Stadtwerke unattraktiv sind, hätten Stadtwerke ­ selbst wenn es die rechtlichen Möglichkeiten gäbe ­ faktisch kein Interesse, Kredite zu Kommunalkonditionen in Anspruch zu nehmen.

Zu den besonderen Risiken für Kommunen, einer etwaigen Risikoerhöhung oder Risikominderung durch die §§ 107 oder 107 a Gemeindeordnung ­ Herr Körfges hatte danach gefragt, und Herr Löttgen hatte danach, bezogen auf beide Vorlagen, gefragt

­ muss ich sagen: Das ist insofern eine schwer zu beantwortende Frage, als jede Vorlage ein Mix aus Risiko und Vorteil ist. Das geringste Risiko besteht immer dann,