Als vertraulich gekennzeichnete Dokumente sind durchlaufend zu nummerieren namentlich auszuzeichnen und gegen Quittung

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/1

§ 7:

Vertraulichkeit von Parlamentsmaterialien:

(1) Unabhängig von den nach § 5 als vertraulich zu kennzeichnenden Parlamentspapieren kann die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags auf Antrag der Einbringerin bzw. des Einbringers Beratungsunterlagen für vertraulich erklären.

(2) Als vertraulich gekennzeichnete Dokumente sind durchlaufend zu nummerieren, namentlich auszuzeichnen und gegen Quittung auszuhändigen.

(3) Als vertraulich gekennzeichnete Dokumente werden an die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses sowie deren Sitzungsvertreterinnen bzw. Sitzungsvertreter auf Anforderung, ferner an die Fraktionsvorsitzenden, die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten und die beteiligten Ministerinnen und Minister verteilt. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesrechnungshofes erhält auf Anforderung eine Ausfertigung.

(4) Über die Verteilung von als vertraulich gekennzeichneten Dokumente über den in Absatz 3 festgesetzten Verteilerkreis hinaus entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident nach Anhörung des zuständigen Ausschusses. Diese Entscheidung erlischt spätestens mit Ablauf der Wahlperiode.

(5) Die Vertraulichkeit von Ausschussprotokollen endet durch Aufhebungsbeschluss.

(6) Bei Beratungsunterlagen entsprechend Absatz 1 darf die Vertraulichkeit nur mit Zustimmung der Einbringerin bzw. des Einbringers aufgehoben werden.

(7) Das gleiche gilt für Ausschussprotokolle, die vertrauliche Mitteilungen von Mitgliedern der Landesregierung oder deren Beauftragten enthalten.

(8) In allen übrigen Fällen entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident ein Jahr nach Ablauf der Wahlperiode über die Aufhebung der Vertraulichkeit. Absatz 4 und 5 finden Anwendung.

(9) Nach Beendigung der Vertraulichkeit erfolgt die weitere Behandlung der Dokumente gemäß § 14 Absatz 2 und 5.

(10) Als vertraulich gekennzeichnete Dokumente können über den in Absatz 3 bestimmten Personenkreis hinaus

1. nur mit Zustimmung der Einbringerin bzw. des Einbringers sowie

2. nur mit schriftlicher Einwilligung der bzw. des Ausschussvorsitzenden eingesehen werden.

§ 8:

Ältestenrat:

(1) Die Sitzungsniederschriften über die Beratungen des Ältestenrats erscheinen als Ausschussprotokoll. Sie sind nicht öffentlich und als solche zu kennzeichnen.

(2) Die Protokolle werden an die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder, die im Ältestenrat vertretenen Mitglieder der Fraktionen sowie an die Präsidentin bzw. den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten des Landtags verteilt.

(3) Über die Einsichtnahme in die Sitzungsniederschriften des Ältestenrates durch Mitglieder des Landtags, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abgeordneten und Fraktionen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landtagsverwaltung sowie sonstige Interessentinnen und Interessenten entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags.

§ 9:

Parlamentarische Untersuchungsausschüsse:

(1) Über die Beratungen der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse werden entsprechend § 12 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1984 in der Fassung vom 16. November 2004 (im folgenden Untersuchungsausschussgesetz genannt) Sitzungsniederschriften angefertigt. Sie erscheinen als Ausschussprotokoll und sind als öffentlich, nicht öffentlich, vertraulich oder geheim entsprechend § 9 Untersuchungsausschussgesetz zu kennzeichnen.

(2) Protokolle über die Sitzungen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse werden an die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses verteilt. Der Ausschuss kann die Verteilung an weitere Personen und Stellen entsprechend § 12 Absatz 3 Untersuchungsausschussgesetz beschließen.

(3) Über die Verteilung von für vertraulich erklärten Protokollen über nicht öffentliche Sitzungen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses entscheidet nach Berichterstattung im Landtag die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags.

(4) Protokolle über öffentliche Sitzungen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse dürfen bis zum Abschluss der Untersuchung nur mit Genehmigung des Ausschusses eingesehen werden. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und eine Beeinträchtigung der Untersuchung, insbesondere der Belange der Wahrheitsfindung nicht zu befürchten ist. Zeuginnen bzw. Zeugen oder ihre Beistände sollen Einsicht in das Protokoll ihrer eigenen Ausführungen erhalten. Nach Erstattung des Abschlussberichts kann jede Person Einsicht in diese Protokolle nehmen.

(5) Protokolle über nicht öffentliche Sitzungen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse dürfen während der Untersuchung von anderen als den nach Absatz 1 Berechtigten nicht eingesehen werden. Nach Abschluss der Untersuchung können auch andere Mitglieder des Landtags und Mitglieder der Landesregierung Einsicht nehmen.

(6) Absatz 3 und 4 gelten nur, wenn der parlamentarische Untersuchungsausschuss nicht eine andere Regelung entsprechend § 12 Absatz 3 Untersuchungsausschussgesetz beschließt.

(7) Vor Beendigung seines Auftrags hat der parlamentarische Untersuchungsausschuss über die spätere Behandlung seiner Protokolle und Akten Empfehlungen zu geben. Über Abweichungen von diesen Empfehlungen entscheidet nach Auflösung des parlamentarischen Untersuchungsausschusses die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags.

§ 10:

Personenbezogene Daten LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/1:

(1) Das Archiv ist berechtigt, personenbezogene Daten der Mitglieder des Landtags zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist (§ 16 Absatz 2 und 6 des Abgeordnetengesetzes des Landes NRW - NRW - vom 5. April 2005 in Verbindung mit § 15 und Anlage 6 der Geschäftsordnung des Landtags NRW).

(2) Ausgewählte Daten von Mitgliedern des Landtags werden für einen Abruf durch Dritte vorgehalten.

(3) Die Verarbeitung und Bereitstellung personenbezogener Daten richtet sich, soweit nicht vorrangige gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

§ 11:

Elektronisches Archiv:

(1) Das Archiv unterhält ein elektronisches Archiv.

(2) Unabhängig von der Archivierung der Originale in Papierform werden die Dokumente mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung verarbeitet und gespeichert.

(3) Das elektronische Archiv muss die Verfügbarkeit der gespeicherten Dokumente langfristig, insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Archivierungsfristen sicherstellen.

(4) Die elektronischen Dokumente werden in einem automatisierten Verfahren für einen Abruf durch Dritte vorgehalten.

(5) Das elektronische Archivierungsverfahren muss gewährleisten, dass die archivierten Dokumente innerhalb einer angemessenen Zeit in lesbarer Form bereitgestellt werden können.

(6) Das elektronische Archivierungsverfahren muss die rechtlichen Vorschriften sowie die Bestimmungen dieser Archivordnung hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz sicherstellen und gegen unberechtigte Zugriffe absichern.

(7) Das elektronische Archiv umfasst im Rahmen

a. des Intranet-Angebots die öffentlichen und nicht öffentlichen Parlamentspapiere des Landtags NRW, der anderen Landesparlamente, des Deutschen Bundestages und des Bundesrats sowie europäischer Gremien, Verkündungsblätter aus NRW, dem Bund und den anderen Bundesländern sowie sonstiges öffentliches wie nicht öffentliches Informationsmaterial.

b. des Internet-Angebots die öffentlichen sowie die als öffentlich gekennzeichneten Parlamentspapiere des Landtags NRW, der anderen Landesparlamente, des Deutschen Bundestages und des Bundesrates sowie europäischer Gremien sowie die Verkündungsblätter aus NRW, dem Bund und den anderen Bundesländern.

(8) Das Internet-Angebot des elektronischen Archivs ist für jedermann frei zugänglich. Der Abruf ist kostenfrei.

(9) Die als vertraulich und als Verschlusssache gekennzeichneten Dokumente werden nicht im elektronischen Archiv bereitgestellt.

(10) Das Elektronische Bildarchiv des Landtags NRW (ELBA) übernimmt den analogen Bildbestand des Archivs sowie die im Landtag ausschließlich digital erstellten Fotoaufnahmen in Auswahl.