Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen in Kerpen

Bei geschätzten rund 200.000 km privater Abwasserleitungen in Nordrhein-Westfalen besteht hinsichtlich der Durchführung der Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen gemäß § 61 a Landeswassergesetz (LWG) großer Handlungsbedarf sowohl für die Kommunen als auch für die Bürger. Auch der Vollzugserlass des MKULNV vom 5.10.2010 (IV-7) vermag es nicht, in jeder Hinsicht Klarheit zu schaffen.

Es zeigt sich vielmehr, dass sich im Rahmen der Umsetzung der landesrechtlichen Vorgaben durch die Kommunen im Vollzug bei den Bürgern viele Fragen ergeben, die einer Beantwortung bedürfen.

1. Wie soll die Stadt Kerpen mit Hauseigentümern umgehen, welche die in einer Fristensatzung vorgegebenen Termine nicht einhalten können, da entsprechende Sachkundige für die Dichtheitsprüfung nicht auf dem Markt zur Verfügung stehen, keine Angebote abgeben oder diese nur zu überhöhten anbieten?

Landesweit ist zurzeit für mehr als 2200 Personen die Sachkunde zur Durchführung der Dichtheitsprüfung festgestellt worden. Diese Personen sind berechtigt Dichtheitsprüfungen nach § 61a Landeswassergesetz durchzuführen. Etwa 100 dieser Sachkundigen aus unterschiedlichen Firmen und Institutionen sind im Umkreis von bis zu 20 km um die Stadt Kerpen ansässig oder tätig. Die Landesregierung geht deshalb nicht davon aus, dass es zu den beschriebenen Engpässen kommen wird.

2. Ist die Prüfung der Dichtheit von Hausanschlüssen zwingend durch den Sachkundigen vor Ort durchzuführen oder reicht die Unterschrift des Sachkundigen vom Schreibtisch aus?

Nach § 61a Abs. 3 Landeswassergesetz ist die Abwasserleitung durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Auch handelt es sich bei der Feststellung der Sachkunde um eine personenbezogene Qualifikation zur Durchführung der Dichtheitsprüfung. Eine Unterschrift des Sachkundigen vom Schreibtisch aus reicht deshalb nicht aus. Der Sachkundige muss vielmehr bei der Prüfung vor Ort sein und die Prüfung selbst durchführen oder sie zumindest beaufsichtigen.

3. Mit welchen Maßnahmen will die Landesregierung verhindern, dass sogenannten Kanalhaien Tür und Tor geöffnet wird?

Es ist der Landesregierung berichtet worden, dass auf dem Gebiet der Dichtheitsprüfung sogenannte Kanalhaie tätig sein sollen. Unter Kanalhaien werden Firmen verstanden, die preisgünstig eine Dichtheitsprüfung durchführen, den Hausbesitzern gefälschte Ergebnisse präsentieren und im Anschluss daran eine teure Sanierung vereinbaren und durchführen.

Konkrete Anzeigen hierzu liegen der Landesregierung nicht vor.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die auf dem Gebiet tätigen Handwerksbetriebe und Ingenieurbüros seriös arbeiten.

Wirksamstes Mittel gegen unlauteres Geschäftsgebaren ist eine möglichst umfassende Information der Bürger und entsprechende Vorsicht. Die Landesregierung rät deshalb in ihrem Informationsflyer, sich vor der Sanierung von einem unabhängigen Fachmann beraten zu lassen und Vergleichsangebote einzuholen.

Mit der Überführung der Regelungen zur Dichtheitsprüfung in das Landeswassergesetz wurden zudem die Gemeinden zu einer Beratung der Bürger verpflichtet (§ 61a Abs. 5 Landeswassergesetz).

4. Sofern durch Satzung vorgesehen, können die Bürgerinnen und Bürger im Zuge einer Sanierung des Privatkanals auch für den Erhalt eines von dieser Maßnahme betroffenen Straßenabschnitts zuständig sein. Kann in einem solchen Fall dem Bürger in Kerpen eine Sanierung zugemutet werden, wenn die Kommune zeitlich später im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die Straße kurzfristig saniert?

Das Landeswassergesetz enthält keine Regelungen zur Sanierung und insbesondere zu den Sanierungsfristen. Nach Auffassung der Landesregierung sollte eine Sanierung in der Regel innerhalb von 1 bis 2 Jahren vorgenommen werden, sofern festgestellte Schäden nicht eine kurzfristige Sanierung erforderlich machen. Ist von der Sanierung auch der öffentliche Verkehrsraum berührt, ist die Sanierung und deren Zeitpunkt zwischen Bürger und Gemeinde abzustimmen.