Kontrolliert das Land NRW die transparente Mittelverwendung im Ring politischer Jugend (RPJ)?

Die Jugendverbände aller im Landtag vertretenen Parteien - mit Ausnahme der Linksjugend [solid], Jugendverband der LINKEN - erhalten staatliche Fördermittel des Landes über den Ring politischer Jugend (RPJ). Insgesamt stehen über eine Million Euro im Landeshaushalt für den RPJ bereit.

Die im Ring politischer Jugend vertretenden Jugendorganisationen betrachten die Bildung von jungen Menschen zu freien Staatsbürgern als ihre Hauptaufgabe. Des Weiteren sieht der RPJ seine Aufgaben darin, junge Menschen politisch zu bilden, staatspolitisch zu interessieren, sowie in verantwortliche politische Mitarbeit einzubeziehen und demokratische Jugendstrukturen zu fördern.

Zur Mitgliedschaft im RPJ führt die Satzung des RPJ aus: Mitglied des Rings politischer Jugend NRW kann jede Jugendorganisation werden, die sich auf Grundlage des Grundgesetzes und der nordrhein-westfälischen Landesverfassung für unsere demokratische Grundordnung einsetzt und sie aktiv fördert

Die Mitgliedschaft im RPJ NRW erfolgt auf Antrag. Für eine Aufnahme in den Ring politischer Jugend NRW normiert § 6 der Satzung weitere Voraussetzungen: Die antragstellende Organisation muss ein politischer Jugendverband sein, a) deren Mutterpartei dem Bundestag oder dem Landtag NRW angehört und b) der mehr als 1.500 Mitglieder in Nordrhein Westfalen hat.

Im Prinzip stünden damit allen Jugendorganisationen, die diese Voraussetzungen erfüllen, staatliche Mittel zur Verfügung. Allerdings bestimmt § 5 der RPJ-Satzung: Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den RPJ NRW besteht nicht. Über den Antrag nach § 6 der Satzung entscheiden die bereits in den RPJ NRW aufgenommenen Jugendorganisationen mittels einstimmigem Beschluss über eine Neuaufnahme.

Faktisch sind somit politische Jugendorganisationen, die nicht Mitglied des RPJ sind, von einer finanziellen Förderung durch das Land NRW ausgeschlossen. Sie hängt von dem Willen der politisch konkurrierenden Jugendorganisationen ab. Um die für Außenstehende bisher intransparente Vergabepraxis des Landes hinsichtlich der Mittel für (partei-)politische Jugendverbände zu klären, bitte ich um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Vorbemerkung der Landesregierung:

Die Förderung der Jugendorganisationen der politischen Parteien des Landes ist nach den §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) eine freiwillige Leistung des Landes. Gemäß dem Kinder- und Jugendförderplan des Landes (KJFP) in Verbindung mit den Förderrichtlinien zum Kinder- und Jugendförderplan werden die Mitgliedsverbände des Rings Politischer Jugend Nordrhein-Westfalen (RPJ) gefördert, sofern sie Jugendorganisationen der im Landtag Nordrhein-Westfalen oder im Bundestag vertretenen Parteien sind und über mehr als 1.500 Mitglieder in Nordrhein-Westfalen verfügen.

Die zur Verfügung gestellten Mittel dienen der Förderung der hauptamtlichen Tätigkeit von Fachkräften der Jugendarbeit und der Durchführung von Angeboten der politischen Bildung.

1. Mit welchen Kriterien wurde seit 1990 überprüft, ob die bereits im RPJ vertretenen Jugendorganisationen weiterhin die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen? (Bitte ggf. jede Prüfung einzeln auflisten)

Nach § 7 der Satzung des RPJ kann auf Antrag eines Mitgliedsverbandes mit einer 3/4 Mehrheit der Mitgliedsverbände eine Feststellung u. a. der Zahl der Mitglieder eines Mitgliedsverbandes erfolgen. In 2003 wurde der Jugendverband der Jungdemokraten wegen einer zu geringen Zahl der Mitglieder aus dem RPJ ausgeschlossen.

2. Nach welchen Kriterien wird die Höhe für die einzelnen Jugendorganisationen bemessen (sofern sich die Bemessungspraxis seit 2000 verändert hat, Veränderungen bitte auflisten)?

Die Mitgliedsverbände im RPJ beschließen im Rahmen einer Mitgliederversammlung einen Vorschlag zur jährlichen Verteilung der Fördermittel des Landes, der dem zuständigen Ministerium zur Zustimmung übermittelt wird. Dem Vorschlag zur Mittelverteilung wurde vom Land jeweils entsprochen. Die Mittel werden aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ohne Antrag durch die zuständige Bewilligungsbehörde den Mitgliedsverbänden im RPJ jeweils pauschal zur Verfügung gestellt.

3. Welche politischen Bildungsmaßnahmen, Workshops, Ausstellungen und weiteren Aktivitäten der politischen Jugendorganisationen wurden in der Zeit von 2003 bis 2010 gefördert bzw. durch die Genehmigung des vorläufigen Maßnahmebeginns als förderwürdig eingestuft? (bitte jeweils mit Angabe der Antragstellenden Organisation, des Veranstaltungstages, des genauen Veranstaltungsortes, des Titels sowie des Themas der Maßnahme einschließlich der tatsächlich bewilligten und gezahlten Fördersumme, bitte der Vollständigkeit halber auch die bereits veröffentlichten Veranstaltungen aus 2009 und 2010 angeben)?

Wie bereits in Antwort zu Frage 2 dargestellt, werden die Mittel den Mitgliedsverbänden des Rings politischer Jugend pauschal zugewiesen. Zur Verwendung dieser Mittel wird auf den letzten Absatz der Vorbemerkungen verwiesen. Die von 2003 - 2010 geförderten Einzelmaßnahmen belaufen sich auf mehrere Tausend Einzelmaßnahmen bzw. Veranstaltungen, deren Aufstellung durch das Landesjugendamt als Bewilligungsbehörde nicht leistbar ist. Aus diesem Grund wird bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf eine Einzelfallaufstellung verzichtet. Eine Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Landesmittel erfolgt im Rahmen der vorgeschriebenen Verwendungsnachweisprüfung (siehe hierzu die Antwort der Landesregierung zu Frage 5).

4. Mit welchen Fraktionen wurde das Fördersystem des Rings politischer Jugend vereinbart, dass Grundlage für die Verwaltungspraxis des Landes ist?

Der Kinder- und Jugendförderplan (KJFP) des Landes wird gem. § 9 Absatz 2 KJFöG vom zuständigen Ministerium für jede Legislaturperiode aufgestellt. Nach § 9 Absatz 4 KJFöG ist der zuständige Ausschuss des Landtags zu beteiligen. Die zur Umsetzung des KJFP benötigten Finanzmittel werden vom Landtag mit Beschluss zum jeweiligen Landeshaushalt bereitgestellt bzw. freigegeben.

5. Mit welchem Ergebnis hat es seit 2005 eine Überprüfung der durch die Jugendorganisationen erbrachten Verwendungsnachweise gegeben? (Bitte ggf. unter Angabe der Art der Unregelmäßigkeit auflisten)

Die Landesregierung möchte im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Prüfung der Verwendungsnachweise (VN) bei Rückforderungen nicht den Begriff der Unregelmäßigkeit verwenden. Rückforderungen werden allein schon dann fällig, wenn z. B. eine durchgeführte Veranstaltung weniger Kosten als ursprünglich vorgesehen verursacht hat (beispielsweise dadurch, dass der Veranstaltungsort kostenfrei oder ermäßigt zur Verfügung gestellt wurde).