2a GG weist den ländern die Befugnis zur ausschließlichen Gesetzgebung nur über die örtlichen Verbrauchs und Aufwandssteuern zu

Ob die Ermächtigungsgrundlage wirksam ist, hängt von der Vereinbarkeit der Satzung mit höherrangigem Recht ab. Die Satzung kann also nur dann eine wirksame Ermächtigungsgrundlage sein, wenn sie ihrerseits nicht gegen gesetzliche Regelungen des Landes und Bundes verstößt. Bei Steuersatzungen ist insbesondere die Konformität mit dem Kommunalabgabengesetz sowie verfassungsrechtlichen Vorgaben zu prüfen. 2

a) Vereinbarkeit mit dem Kommunalabgabengesetz NRW

Bei der Übernachtungssteuer handelt es sich um eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 Abgabenordnung. Sie dient der Erzielung von Einnahmen, ohne eine Gegenleistung für besondere öffentliche Leistungen darzustellen. Steuern dürfen nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW von Gemeinden nur erhoben werden, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.

aa) Kommunale Steuerfindungsbefugnis Art. 105 Abs. 2a GG weist den ländern die Befugnis zur ausschließlichen Gesetzgebung nur über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern zu. Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen nach § 1 KAG NRW weitgehend auf die Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen. Sofern es sich bei der Übernachtungssteuer um eine örtliche Verbrauchsoder Aufwandsteuer handelt, sind die Gemeinden für die Steuererhebung zuständig. Eine Verbrauchssteuer ist eine Warensteuer, die den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs umfasst. 3 Dies ist bei der Übernachtungssteuer nicht der Fall.

In Betracht kommt allerdings die Qualifizierung als örtliche Aufwandssteuer.

(1) Aufwandssteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei aktuellen Entscheidungen vom 17.02.2010 die finanzverfassungsrechtlichen Voraussetzungen an eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG konkretisiert. 4

Danach solle eine Aufwandssteuer die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen. Ausschlag gebendes Merkmal der Aufwandssteuer sei dabei der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum sei typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußere sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreite, sei für die Steuerpflicht unerheblich.

Der Aufwand müsse dem persönlichen Lebensbedarf des Steuerpflichtigen dienen. Eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf liege vor, wenn der Steuerpflichtige selbst konsumiere. Unerheblich für die Einordnung als Aufwandssteuer im Sinne 2 Hofmann/Theisen/Bätge, Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 14. Auflage 2010, S. 235 ff.

3 Urteil vom 7.5.1998 - 2 1991/95 -, 98,106,123 ff.

4 Nichtannahmebeschlüsse vom 17.2.2010 - 1 2994/09 u. 1 529/09 -, juris. des Art. 105 Abs. 2a GG sei, dass der Konsum durch die Berufsausübung veranlasst werde und nach Maßgabe des Einkommenssteuerrechts als Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abzuziehen sei. Zulässiger Belastungsgrund für den steuerbaren Aufwand bei Aufwandssteuern könne nach der Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts allein der im Konsum bestimmter Güter zum Ausdruck kommende äußere Eindruck einer besonderen Leistungsfähigkeit sein, ohne Rücksicht auf den persönlichen Anlass, den Grund oder das Motiv für den betriebenen Aufwand. Aufwandssteuern setzen insbesondere auch keine besonders aufwändige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraus. Auch der Aufwand, der (mittelbar) der Einkommenserzielung dient, könne steuerbar sein.

Subsumiert man die Übernachtungssteuer unter diese finanzverfassungsrechtlichen Kriterien, so wird meines Erachtens der Charakter als Aufwandssteuer im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ersichtlich. 5

Bei der Übernachtungssteuer ist der Aufwand von Beherbergungsgästen für Übernachtungen im Gebiet der jeweiligen Gemeinde Gegenstand der Besteuerung. Das Bewohnen eines Hotelzimmers ist ein Aufwand für die persönliche Lebensführung, der finanzielle erfordert und (objektiv) in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Da der steuerpflichtige Beherbergungsgast das Hotelzimmer selbst nutzt, liegt eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf vor.

Es kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder auf den persönlichen Anlass noch auf den Grund oder das Motiv für den betriebenen Aufwand an. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass es für die Einordnung einer Steuer als Aufwandssteuer unerheblich ist, ob der Konsum beruflich wurde. Auch der Aufwand Berufstätiger für dienstlich veranlasste Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben kann deshalb steuerbar sein.

So ist es beispielsweise von der Rechtsprechung in einem vergleichbaren Fall im Rahmen der Zweitwohnungssteuer geklärt, dass auch der Aufwand für die sogenannte Erwerbszweitwohnung steuerbar ist. 6

Eine Grenze ist meines Erachtens erreicht, wenn der eigentliche Aufwand nicht mehr nur beruflich veranlasst ist, sondern unmittelbar selbst die berufliche Tätigkeit darstellt. So ist auch der Aufwand für eine Zweitwohnung erst dann nicht mehr dem persönlichen Lebensbedarf zuzurechnen, wenn sie eine reine Kapitalanlage darstellt. 7

Im Falle der Übernachtungssteuer ist als Steuergegenstand der Übernachtungsaufwand deshalb auch dann geeignet, wenn die Übernachtung erfolgt, um berufliche Pflichten zu erfüllen. Dies dürfte bei Übernachtungen anlässlich von Dienstreisen die Regel sein. Anders wäre es meines Erachtens nur, wenn der Gast in dem Hotelzimmer selbst seinem Beruf unmittelbar nachginge. Dies wäre etwa denkbar, wenn das Hotelzimmer nicht zum Zweck der persönlichen Übernachtung (des Dienstreisenden) angernietet würde, sondern - äußer5 Wie hier auch Meier, Die Übernachtungssteuer - ein Zwischenruf, ZKF 2010, 265, 266; Mikisch, Übernachtungssteuer als neue kommunale Einnahmequelle, ZKF 2010, 169, 170; Rosenberg, Kulturförderabgabe - eine neue Einnahmequelle für Not leidende Städte?, NST-N 2010, 72, 73 Rutemöller, Hotelsteuern und Kulturförderabgaben, ZRP 2010, 108.

6 Beschuss vom 11.10.2005 - 1 1232/00 u. 1 2627/03 -, juris.

7Vgl. VG München, Urteil vom 29.5.2008 -10 K 07/5705 -, juris. lieh sichtbar - als Seminarraum oder der reinen Kapitalanlage (z.B. nur zum Zwecke der Untervermietung) dienen würde.

(2) Örtlichkeit

Die Übernachtungssteuer müsste auch eine örtliche Steuer sein. Steuern sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann als örtlich anzusehen, wenn sie an örtliche Gegebenheiten wie die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. 8 Bei dieser Auslegung erfüllt die Übernachtungssteuer die Voraussetzungen einer örtlichen Steuer. Die Anmietung eines Zimmers erfolgt unweigerlich dort, wo das Zimmer belegen ist. Die Belegenheit des Zimmers im Gemeindegebiet stellt den örtlichen Bezug der Steuer sicher.

Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass es sich bei der Übernachtungssteuer um eine örtliche Aufwandssteuer handelt, für die die Kommunen kompetenzrechtlich nach Art. 105 Abs. 2a GG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW das Steuerhebungsrecht haben.

bb) Notwendige Bestandteile der Steuersatzung

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW muss die Steuersatzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.

(1) Abgabenschuldner Steuerpflichtiger ist bei der Übernachtungssteuer der Beherbergungsgast. Das Beherbergungsunternehmen wird damit als nicht Steuerpflichtiger für fremden Aufwand in Anspruch genommen. Gegenüber der Gemeinde ist das Beherbergungsunternehmen damit Steuer· schuldner. Eine solche Konstruktion, die die Steuer zu einer indirekten Steuer macht, ist vergleichbar der Vergnügungssteuer nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig.9 Es wird als ausreichend angesehen, dass der Steuerschuldner (Beherbergungsunternehmen) die Steuer durch entsprechende Berücksichtigung bei den von ihm erhobenen Entgelten auf den Steuerpflichtigen (Beherbergungsgast) verlagern kann. Hierzu reicht eine generelle kalkulatorische Möglichkeit. Dies ist bei der Übernachtungssteuer der Fall, da der Beherbergungsunternehmer die Möglichkeit hat, die Übernachtungssteuer auf den Gast abzuwälzen, so dass im Ergebnis der Aufwandtreibende mit der Steuer belastet wird. Im Ergebnis kann sich der Beherbergungsunternehmer insoweit refinanzieren.

(2) Die Abgabe begründender Tatbestand

Die in Rede stehende Abgabe wird als örtliche Aufwandssteuer erhoben, die den Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem 8 Beschuss vom 11.10.2005 - 1 1232100 u. 1 2627/03 98, 106, 124.

9Ygl. OYG NRW, Urteil vom 11.1.1990 - 22 A 1064/88 -, 1981, 17.