Strukturwandel

Stellungnahme DGB Bezirk NRW und seiner Einzelgewerkschaften des öffentlichen Dienstes zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes Seite 38

Verfahren zu finden, das den Zeitaufwand für Mitbestimmungsverfahren bei 7 bzw. 8 Hauptpersonalräten (HPR) zu reduzieren verspricht ­ Verfahrensvereinfachung ist das Stichwort der Begründung zur Wiedereinführung. Es gibt jedoch alternative Wege die im MSW bei mehreren Mitbestimmungsverfahren auch bereits erfolgreich praktiziert wurden.

In der Vergangenheit sind bei einigen umfassenden Erlassen (z.B. dem Einstellungsgrundlagenerlass, dem Erlass zum Eignungsfeststellungsverfahren, dem Erlass zur Schulleiterqualifizierung und dem Erlass zur Einführung von die Entwürfe im Vorfeld in Arbeitsgruppen mit Vertreterinnen und Vertretern aller betroffener Hauptpersonalräte und den zuständigen Referatsleiterinnen und- leitern des MSW besprochen und modifiziert worden.

Dies waren in der Regel Arbeitstreffen in denen ein intensiver Austausch stattfand und an denen pro HPR ca. zwei, max. drei Vertreterinnen und Vertreter beteiligt waren. Ziel des MSW war es dabei zustimmungsfähige Vorlagen zu erarbeiten.

Dieses Verfahren erscheint erfolgversprechender im Hinblick auf eine Verfahrensvereinfachung als ein derart behäbiges Gremium, das zu einer Sammelerörterung zusammentritt. Im Übrigen enthält die Vorgabe bzgl. der Zusammensetzung einen Widerspruch, wenn in einem HPR mehrere Listen mit wenig Mitgliedern vertreten sind.

Zu § 85 Abs. 6:

Hier wird zunächst auf die Ausführungen unter § 42 zur pauschalen Dienstbefreiung verwiesen. Sollte diesem Vorschlag nicht gefolgt werden und § 85 Abs. 6 gewählt werden, so ist hier jedenfalls klarzustellen, dass auch Ersatzmitglieder - sofern die zumeist in Anspruch genommen werden - entsprechend erfasst sind.

§ 85 Abs. 6 sollte für diesen Fall durch folgenden weiteren Satz ergänzt werden: Dies gilt für Ersatzmitglieder, die regelmäßig personalvertretungsrechtliche Aufgaben wahrnehmen, entsprechend.

Zu § 89

Zu § 89 Abs. 2 i.V.m. § 92 und der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte

Die schwarz-gelbe Landesregierung hat im Jahr 2007 einen beispiellosen Abbau der Mitbestimmung vorgenommen. Es wurden nicht nur die Mitbestimmungsrechte der Personalräte Stellungnahme DGB Bezirk NRW und seiner Einzelgewerkschaften des öffentlichen Dienstes zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes Seite 39 durch das LPVG massiv beschnitten, sondern gleichzeitig wurde die Struktur der Personalvertretung für die Lehrkräfte an Förderschulen durch eine Änderung des Schulgesetzes ­ die Trennung von Dienst- und Fachaufsicht ­ vorgenommen.

Die Fachaufsicht verblieb in den Schulämtern, die Dienstaufsicht wurde auf die Bezirksregierungen verlagert. Ziel dieser im Schulgesetz vorgenommenen Trennung von Dienst- und Fachaufsicht war die Abschaffung der Personalräte Förderschulen in den Schulämtern und damit die Abschaffung der ortsnahen Mitbestimmung.

Die Praxis der letzten Jahre zeigt: Fachaufsichtliche Entscheidungen der Schulaufsicht in den Schulämtern sind in der Regel mit Personalmaßnahmen verbunden. Die Bezirksregierung lässt diese gesetzeswidrig durch die Fachaufsicht in den Schulämtern umsetzen, indem sie die Entscheidungen über die daraus resultierenden dienstaufsichtlichen Maßnahmen an die dortige Schulaufsicht delegiert. Beispiele sind: Abordnungen, dienstliche Beurteilungen, Letztentscheidungen über den Personaleinsatz in den Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung.

Folge ist die Umgehung der Mitbestimmung. Denn da, wo dienstrechtliche Entscheidungen in den Schulämtern vorbereitet und getroffen werden, gibt es keinen Personalrat mehr.

Durch die Verlagerung der Dienstaufsicht für die Förderschulen in die Bezirksregierungen kommt es zu zahlreichen Brüchen und Unklarheiten in den Zuständigkeitsregelungen zwischen unterer Schulaufsicht und Bezirksregierung. Das Berichtswesen und die Rückkoppelungsprozesse werden intensiviert. Statt eindeutiger Zuständigkeiten wird doppelte Bearbeitung installiert und der Mehraufwand für die Verwaltung beider Ebenen erhöht.

Vor der Landtagswahl 2010 haben die beiden heutigen Regierungsparteien öffentlich angekündigt, im Dialog mit den Gewerkschaften nicht nur den alten Status Quo wiederherzustellen, sondern eine moderne Mitbestimmung für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu schaffen. Die heutige Ministerpräsidentin Hannelore Kraft betonte, NRW wieder zum Mitbestimmungsland Nr. 1 machen zu wollen.

Ein für die Lehrkräfte an Förderschulen grundlegendes Element zur Wiederherstellung des Status Quo der Mitbestimmung vor 2007 fehlt: die Wiedereinführung der dreistufigen Personalvertretung für die Förderschulen und die entsprechende schulgesetzliche Änderung für die dreistufige Dienstaufsicht. Die Lehrkräfte der Förderschulen fühlen sich getäuscht, wenn das Wahlversprechen, die Mitbestimmung in vollem Umfang wiederherzustellen, nicht gehalten wird. Darüber hinaus widerspricht die Trennung von Dienst- und Fachaufsicht nicht nur dem Grundsatz der ortsnahen DGB Bezirk NRW und seiner Einzelgewerkschaften des öffentlichen Dienstes zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes Seite 40 tretung, sie ist auch für den Weg zur Inklusion kontraproduktiv.

Der Inklusionsprozess in NRW ist auf mindestens 10 Jahre angelegt. Nach dem politischen Willen der Landesregierung soll der Transformationsprozess selbst inklusiv unter Mitwirkung aller Beteiligten, also Eltern, Lehrkräften, politisch Verantwortlichen, Schulträgern und Vertretern der Zivilgesellschaft erfolgen. Für die Förderschulen und ihre Lehrkräfte bedeutet dieser Prozess einschneidende Veränderungen ihrer beruflichen Tätigkeit: Abordnungen und Versetzungen, Einsatz an mehreren Schulen und Dienstorten, neue und zusätzliche Aufgaben und vieles mehr.

Dieser Inklusionsprozess wird in NRW in den verschiedenen Kommunen unterschiedlich schnell, mit unterschiedlichen organisatorischen Lösungen ablaufen bis hin zu einem Strukturwandel, in dem die Förderschulen teilweise aufgelöst werden. Damit müssen dienstaufsichtliche Entscheidungen auf Grund örtlicher kommunaler Veränderungen gefällt werden.

Dieser Prozess darf nicht ohne Personalvertretung an den Beschäftigten vorbei ablaufen!

Die erforderliche und politisch von den Regierungsparteien ausdrücklich gewünschte Akzeptanz der Lehrkräfte an Förderschulen in diesem Prozess erfordert Transparenz für die Beschäftigten sowie die Vertretung ihrer Interessen und Rechte, um nicht dem Gefühl von Willkür und Zwang ausgeliefert zu sein.

Vor der LPVG-Änderung 2007 konnten die örtlichen Personalvertretungen Förderschule Akzeptanz und Zufriedenheit bei den Beschäftigten erreichen. Die notwendigen Prozesse der Umstrukturierung von Schulen z. B. im gemeinsamen Unterricht und den damit verbundenen Zuweisungen neuer Arbeitsplätze, wurden im Dialog zwischen Beschäftigten, Interessenvertretung und Dienststelle weitgehend einvernehmlich geregelt.

Transparenz und Akzeptanz sind die Voraussetzung für Qualitätsentwicklung, Arbeitszufriedenheit und Gesundheit der Lehrkräfte. Grundsätzlich folgt die vorliegende Novellierung des LPVG diesem Ansatz. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es: Ein zeitgemäßes LPVG muss auch die zahlreichen strukturellen und organisatorischen Veränderungen in den Dienststellen berücksichtigen. Dabei geht es nicht darum derartige Veränderungen zu verhindern, sondern diese unter wirksamer Beteiligung der Personalräte zu gestalten. (Begründung zum LPVG-Entwurf, Kabinett 25.01.2011, S. 1).