Altenpflege

Stellungnahme DGB und ver.di zur Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung ­ und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen sieht eine Qualifizierung für Praxisanleiter/innen im Umfang von 200 Stunden vor.

Um einen einheitlichen Standard in der Qualität der praktischen Ausbildung sicherzustellen sollten auch die Qualifizierungskosten für Praxisanleiter/innen und ihre Freistellung für praktische Anleitung nach landeseinheitlichen Vorgaben erfolgen. Als Maßstab hierfür empfehlen wir den in einigen Bundesländern festgesetzten Anteil strukturierter Anleitung in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz im Umfang von 10 Prozent der vorgeschriebenen praktischen Ausbildungsstunden. Um eine qualitativ hochwertige Ausbildung auf einem einheitlichen Niveau zu garantieren und um die Ausbildung attraktiver zu machen, wird die Regelung der Strukturbedingungen der praktischen Ausbildung dringend empfohlen.

Sektorale Aufteilung Grundlage für die beabsichtigte sektorale Aufteilung der Ausgleichsmasse ist die Anzahl der beschäftigten Pflegefachkräfte. Dabei sollte eine Definition der Pflegefachkräfte dahingehend erfolgen, dass es sich hier um Pflegekräfte handelt, die eine Berufserlaubnis nach dem Altenpflegegesetz oder dem Krankenpflegegesetz führen dürfen und somit über eine i.d.R. dreijährige Ausbildung verfügen.

Mit der sektoralen Aufteilung sollen wohl die unterschiedlichen Fachkräfteanteile im stationären/teilstationären einerseits und den ambulanten Pflegediensten andererseits berücksichtigt werden. Durch die Begrenzung auf die SGB XI-Pflegeleistungen wird der zu berücksichtigende Fachkräfteanteil besonders in den ambulanten Pflegediensten weiter reduziert.

Die Trennung in so genannte Grund- und Behandlungspflege ist aus pflegewissenschaftlicher Sicht nicht sachgerecht und macht auch unter qualifikatorischen Gesichtspunkten keinen Sinn. Die Qualifikationsanforderung bemisst sich am Hilfebedarf des/der Pflegebedürftigen, dem Grad der Selbständigkeit und der Komplexität des Falles und nicht danach, ob der pflegerische Unterstützungsbedarf medizinisch oder (sozial)pflegerisch indiziert ist.

Es sollte darauf geachtet werden, dass von der Bemessung der Ausgleichsmasse keine Anreize zur weiteren Reduzierung des Fachkräfteanteils in der Altenpflege ausgehen.

Da selbst eine Einhaltung der vorgeschriebenen Fachkraftquote nicht ausreicht, um eine angemessene pflegerische Versorgung mit entsprechend den pflegerischen Anforderungen qualifiziertem Pflegepersonal sicher zu Stellungnahme DGB und ver.di zur Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung ­ stellen, halten wir weiterhin die Einführung eines am tatsächlichen Pflegebedarf orientierten Personalbemessungsverfahrens für dringend geboten.

Die Erhöhung der umlagefähigen Ausgleichsmasse um 10 Prozent, die der Steigerung der Ausbildungsplatzzahl dienen soll, wird unter Umständen nicht in voller Höhe für die Finanzierung der Vergütung neuer Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, da sie mögliche Tariferhöhungen mit abdecken muss. Betrachtet man die Ausbildungsplatzentwicklung der letzten Jahre, wäre bezogen auf 2009 eine Steigerung des Ausbildungsplatzangebots von etwa 25 Prozent nötig, um den Stand von 2003 wieder zu erreichen. Da die Ausbildungsträger im Falle, dass die Erstattungsansprüche die Ausgleichsmasse übersteigen, mit anteiligen Kürzungen rechnen müssen und die Differenz somit selbst zu tragen haben, könnte dies dem erklärten Ziel der Ausbildungsplatzsteigerung entgegenstehen. Zusätzliche Kosten für Ausbildungsplätze dürfen, so lange ein Mangel besteht, nicht von den Trägern der praktischen Ausbildung allein getragen werden, sondern müssen gerecht auf alle verteilt werden.

Ausgleichszuweisung

Wir begrüßen ausdrücklich, dass bei der Erstattungsfähigkeit der Ausbildungsvergütungen die jeweils maßgeblichen Tarifverträge zu Grunde gelegt werden. Damit werden Fehlanreize vermieden, Ausbildungsvergütungen abzusenken oder in unangemessener Höhe zu zahlen. Dabei ist es sachgerecht, bei Einrichtungen, die nicht tarifgebunden sind, die Ausbildungsvergütung auf die tatsächlich gezahlte Höhe zu begrenzen.

Erstattungsansprüche

Die Begrenzung der Erstattungsansprüche auf die im Erhebungsjahr eingegangenen Ausgleichsbeträge überträgt das Risiko unzureichender Zahlungen auf die ausbildenden Einrichtungen und führt zu Kürzungen berechtigter Ansprüche.

Das ist nicht zielführend. Hier sollten Ausgleichsmechanismen eingeführt werden, die sicher stellen, dass berechtigte Erstattungsansprüche auch zeitnah aus der Ausgleichsmasse bedient werden können.

Die Koppelung der Erstattungsansprüche an eine Verpflichtung der Meldung und des Nachweises der tatsächlichen Kosten für die Ausbildungsvergütungen ist DGB und ver.di zur Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung ­ dingt notwendig, um eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu garantieren.

Düsseldorf, den 12.