GG vom Land für den Bund durchgeführt

Rahmen einer guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Landschaftsverbänden dazu geführt, dass die Aufgabenübertragung in der öffentlichen Wahrnehmung geräuschlos erfolgt ist.

Qualitätseinbußen gegenüber den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern konnten nicht festgestellt werden. Die anfänglich von den Sozialverbänden geäußerten Befürchtungen um Qualitätsverluste oder Rechtsnachteile infolge uneinheitlicher Rechtsanwendung im Land haben sich nicht bestätigt. Eine signifikante Zunahme von Bürgerbeschwerden oder Petitionen hat es nicht gegeben. Dies gilt auch für die Rechtsbehelfe (Widersprüche, Klagen).

Prüfung der Übertragbarkeit als Selbstverwaltungsaufgabe

Für die Gesetzesbereiche Soldatenversorgungsgesetz (SVG), Zivildienstgesetz (ZOG), Häftlingshilfegesetz (HHG), Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz und Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz ist eine Übertragung als Selbstverwaltungsaufgabe auf die Landschaftsverbände rechtlich unzulässig.

Die vorgenannten Gesetze werden in Bundesauftragsverwaltung gemäß Art. 85 Abs. 1 GG vom Land für den Bund durchgeführt. In Bezug auf die Aufsicht ist Art. 85 Abs. 2 bis 4 GG einschlägig. Dadurch wird dem Bund ein Aufsichtsrecht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit (vgl. Art. 85 Abs. 4 GG) eingeräumt. Gemäß Artikel 85 Abs. 3 GG unterstehen die Landesbehörden dabei den Weisungen der Bundesregierung, wobei die Weisungen, außer in Dringlichkeitsfällen, an die oberste Landesbehörde zu richten sind. Mit Urteil vom 11.12.

(B 9 VS 1/08 R -, RZ 49) hat das Bundessozialgericht hinsichtlich der Soldatenversorgung festgestellt, dass die dem Bund zustehende Rechts- und Fachaufsicht durch die Aufgabenübertragung als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung landesrechtlieh gesichert ist und dass darüber hinaus den besonderen Aufsichtsrechten des Bundes durch § 16 Abs. 1 Satz 1 LOG Rechnung getragen wird.

Nach dieser Landesvorschrift sind die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Durchführung der Bundesauftragsverwaltung an die Weisungen der Aufsichtsbehörden gebunden.

Eine künftige Aufgabenzuweisung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe verbunden mit der Beschränkung auf eine bloße Rechtsaufsicht über die Landschaftsverbände würde daher bedeuten, dass bei den o. g. Gesetzen die umfassende Rechts- und Fachaufsicht des Bundes mit Zweckmäßigkeitskontrolle nach Art. 85 Abs. 4 GG nicht mehr gesichert wäre. Dem Bund selbst ist nämlich ein Durchgriff auf die kommunale Ebene nicht möglich (vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R -, Rz. 47). Zudem würde die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 LOG unterlaufen, die für Bundesauftragsangele- 50genheiten ein generelles Weisungsrecht des Landes gegenüber den kommunalen Behörden vorsieht.

Die übrigen Bereiche des Sozialen Entschädigungsrechts (Bundesversorgungsgesetz (BVG), Opferentschädigungsgesetz (OEG) und Infektionsschutzgesetz werden in Landeseigenverwaltung ausgeführt. Art. 84 Abs. 3 GG weist dem Bund die Rechtsaufsicht zu, jedoch nicht die Aufsicht über die Zweckmäßigkeit. Nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts in dem o. g. Urteil vom 11.12.2008 (Rz. 36) liegt es bei der Landeseigenverwaltung allein in der Organisationshoheit der Länder, ob und wie eine Übertragung der Aufgaben auf die kommunale Ebene vorgenommen wird. Maßgeblich ist insoweit Landesrecht (Rz.

44). Eine § 16 Abs. 1 Satz 1 LOG vergleichbare Regelung für den Bereich der Landeseigenverwaltung existiert nicht, so dass eine Umwandlung der genannten Aufgaben in pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben rechtlich nicht ausgeschlossen ist.

Die Rechtsmaterien des Sozialen Entschädigungsrechts sind allerdings äußerst eng miteinander verzahnt. So verweisen sämtliche Leistungsgesetze des Sozialen Entschädigungsrechts auf den Leistungskatalog des Bundesversorgungsgesetzes. Die einzelnen Gesetzesbereiche sind aufsichtlieh damit faktisch nicht teilbar. Ferner wird in der vorzitierten Entscheidung des BSG vom 11.12.2008 ausdrücklich auf die Intention des Gesetzgebers des SVG hingewiesen, der eine Ungleichbehandlung von Kriegsopfern und Beschädigten im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes vermeiden wollte (Rz. 27). Dem Erfordernis eines einheitlichen Gesetzesvollzuges kann auch vor diesem Hintergrund nur durch eine über das einzelne Gesetz hinausgehende Aufsicht Rechnung getragen werden.

Daher ist für alle Leistungsgesetze des SER die einheitliche Aufgabenzuweisung als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung beizubehalten.

Mangelnde Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Übertragung als Selbstverwaltungsaufgabe

Darüber hinaus sprechen auch verwaltungsökonomische Gründe dafür, die derzeitige Form der Aufgabenzuweisung an die Landschaftsverbände und die zentrale Fachaufsicht in originärer Landesverantwortung beizubehalten. Die mit der Fachaufsicht verbunden Aufgaben werden durch das MAIS mit wenig Personal effizient und kompetent wahrgenommen. Eine Abkehr von dieser zentralen Aufgabenerledigung mit einer Verlagerung auf die beiden Landschaftsverbände würde dort zwangsläufig einen höheren Personalaufwand bedeuten und neue Konnexitätsforderungen nach sich ziehen. Dies gilt auch in Bezug auf das ITFachverfahren, dass derzeit nach § 24 Eingliederungsgesetz den Landschaftsverbänden vom Land im Rahmen der Fachaufsicht unentgeltlich (als Sachleistung) zur Verfügung gestellt wird. Ein Abrücken von diesem Fachverfahren wäre für die Leistungsgesetze, für die eine Fachaufsicht bereits rechtlich zwingend erforderlich ist, wegen der damit verbundenen Steuerungsfunktion nicht denkbar.

Für den Fall einer teilweisen Umwandlung in Selbstverwaltungsaufgaben könnte das Land für den Bereich der in Landeseigenverwaltung ausgeführten Gesetze dieses Verfahren nicht mehr zur Verfügung stellen, weil dem Land bei bloßer Rechtsaufsicht die Kompetenz fehlt, Vorgaben im Rahmen eines IT-Verfahrens zu machen. Auch vor dem Hintergrund weiter abnehmender Fallzahlen in der Kriegsopferversorgung wäre eine solche Option weder finanzpolitisch opportun noch unter Effizienzgesichtspunkten vertretbar.

Fazit:

Die Umwandlung der Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts in pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben verbunden mit einer bloßen Rechtsaufsicht des Landes ist teilweise rechtlich unzulässig. Im Übrigen kann das Land nur unter Beibehaltung der bisherigen Fachaufsicht mit den dazu gehörenden Befugnissen seine vom Gesetzgeber und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesehene Verpflichtung, für eine landeseinheitliche Aufgabenerfüllung Sorge zu tragen, nachkommen.

Die Landschaftsverbände sind als höhere Kommunalverbände jeweils für ihren örtlichen Verantwortungsbereich selbständige Aufgabenträger. Bei einer Aufgabenwahrnehmung des Sozialen Entschädigungsrechts als Selbstverwaltungsangelegenheit bestünde die Gefahr, dass eine landeseinheitliche Rechtsanwendung nicht mehr gesichert wäre. Durch eine bloße Rechtsaufsicht könnte mangels konkreter Einflussmöglichkeiten nicht mehr auf eine einheitliche rechtliche Umsetzung hingewirkt werden. Wenn keinerlei Steuerungs-, Koordinierungs- und Fachaufsichtsverantwortung gegenüber beiden Landschaftsverbänden bestehen würden, könnte das Land seinem Sicherstellungsauftrag nicht mehr nachkommen.

Zu diesem Komplex haben beide Landschaftsverbände Stellung genommen. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hat sich - ohne nähere Begründung - dafür ausgesprochen, diejenigen Aufgabenbereiche des Sozialen Entschädigungsrechts, für die dies rechtlich zulässig ist, künftig als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben zu übertragen. Der Landschaftsverband Rheinland hat sich dafür ausgesprochen, die bisherige Aufgabenzuweisung und die bisherigen Aufsichtsstrukturen zum jetzigen Zeitpunkt beizubehalten.

3. Möglicher Wegfall des Widerspruchsverfahrens/des Devolutiveffekts

Möglicher Wegfall des Widerspruchsverfahrens im SGB IX und SER

Das deutsche Sozialrecht ist von einer besonderen Fürsorgeverpflichtung des Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern geprägt.