Verbraucherschutz

2 (3) Freigebiete sind Grundflächen, die zu keinem Bewirtschaftungsbezirk gehören.

§ 41

Bewirtschaftungsbezirke:

(1) Als Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild (Rotwildgebiete) werden festgelegt:

1. Nordeifel

2. Königsforst - Wahner Heide

3. Nutscheid

4. Ebbegebirge

5. Siegerland - Wittgenstein - Hochsauerland

6. Arnsberger Wald - Brilon - Büren

7. Eggegebirge - Teutoburger Wald - Senne

8. Minden

9. Dämmerwald - Herrlichkeit Lembeck 10. Reichswald Kleve

(2) Als Bewirtschaftungsbezirke für Sikawild (Sikawildgebiete) werden festgelegt:

1. Arnsberger Wald

2.000 mit deren Unterteilung in Kerngebiete und Randgebiete können bei den unteren Jagdbehörden eingesehen werden.

§ 42

Wilddichte

In den Bewirtschaftungsbezirken ist unter Berücksichtigung von Kerngebieten und Randgebieten die Wilddichte so zu regeln, dass das Wild in einer artgemäßen Dichte erhalten bleibt und übermäßige Wildschäden vermieden werden.

§ 43

Bejagung in den Freigebieten

In Freigebieten sind Abschussplanung, Abschussfestsetzung und Abschussdurchführung darauf auszurichten, dass vorhandene Stücke von Rot-, Sika-, Dam- oder Muffelwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden. Vom Abschuss ausgenommen sind

a) Rothirsche sowie

b) Damhirsche der Klassen I und 11.

§ 44

Ausnahmen:

(1) Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass

1. abweichend von § 39 Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild auch außerhalb der in § 41 festgelegten Bewirtschaftungsbezirke gehegt werden darf, wenn eine Ausbreitung des Vorkommens aufgrund der Örtlichkeit nicht zu erwarten ist und übermäßige Wildschäden sowie ökologische Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können,

2. abweichend von § 43 Satz 2 Rothirsche sowie Damhirsche der Klassen I und 11 erlegt werden dürfen, sofern dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder ökologischer Beeinträchtigungen erforderlich ist.

(2) Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass abweichend von § 43 Satz 1 Sikahirsche der Klassen I, 11 oder 111 aus Gründen der Wildhege, insbesondere zur Erhaltung der Sozialstruktur, nicht erlegt werden dürfen.

4. Der bisherige Teil 4 wird zu Teil 5.

5. Der bisherige § 39 wird zu § 45.

6. § 40 wird aufgehoben.

7. Der bisherige § 41 wird zu § 46.

Artikel 2:

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen