Tourismus

Bezirksregierungen erfolgt. Begründung für die Änderung war, dass die Kenntnisse vor Ort über die Besucherströme eine geeignete Entscheidungsgrundlage darstellen, auf der dann auch die Kontrolle stattfindet.

In die Ladenöffnungsverordnung NRW können Orte oder Ortsteile aufgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen: Kurort, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsort mit besonders starkem Tourismus. Orte oder Ortsteile, die sich Kuroder Erholungsort nennen wollen, bedürfen hierzu grundsätzlich einer staatlichen Anerkennung. Grundlage hierfür sind das Kurortegesetz, die Kurorteverordnung und die Erholungsorteverordnung. Ausflugs- und Wallfahrtsorte beruhen nicht auf einer gesetzlichen Grundlage oder Anerkennung. Es ist vielmehr eine Frage allgemeiner bzw. christlicher Anschauung, welche Orte durch besonderen Fremdenverkehr oder eine besondere Tradition, z. B. eine Wallfahrtskirche, geprägt sind.

Bei Inkrafttreten der Ladenöffnungsverordnung NRW Ende November 2006 umfasste die Verordnung 127 Orte, teilweise komplett, teilweise mit Stadt- oder Ortsteilen. Einschließlich der Änderungen im Jahr 2010 umfasst die Liste jetzt 134 Orte, davon 27

Orte (20%) mit dem gesamten Stadtgebiet und 107 Orte (80%) mit Ortsteilen.

Entwicklung der Verkaufsflächen auf Flughäfen § 9 Abs. 3 LÖG NRW ermächtigt die oberste Landesbehörde, durch Rechtsverordnung die internationalen Verkehrsflughäfen und die Größe ihrer Verkaufsflächen zu bestimmen.

Bei Inkrafttreten des LÖG NRW wurde die bis dahin geltende Verordnung zum Ladenschlussgesetz durch die Ladenöffnungsverordnung NRW im Wesentlichen fortgeschrieben. Danach hatten auf den internationalen Flughäfen Düsseldorf, und Münster-Osnabrück die Verkaufsflächen folgenden Umfang: Düsseldorf Köln-Bonn Münster-Osnabrück 8.000 m2 4.000 m2 4. Hintergrund war die Tatsache, dass die Flughäfen Düsseldorf und Köln-Bonn aufgrund ihrer privilegierten Position an Sonn- und Feiertagen nicht in die Lage versetzt werden sollten, den Innenstädten mit ihrem Angebot an Jedermann (= vor dem Sicherheitsbereich) Konkurrenz zu machen. Festgelegt wurde daher, dass höchstens die Hälfte der Gesamtfläche der Verkaufsstellen außerhalb des Sicherheitsbereiches liegen darf. In den Folgejahren wurde keine Veränderung vorgenommen.

5. Erfahrungen der Verwaltungsbehörden im Vollzug des LÖG NRW

Unklare Rechtsbegriffe und Folgen

Im Folgenden sollen die Erfahrungen der kommunalen und staatlichen Verwaltungsbehörden dargelegt werden, die sich aufgrund der Verwendung unklarer Rechtsbegriffe im Gesetzestext ergeben haben.

Beispielhaft zu nennen ist die Regelung in § 5 Abs. 1 LÖG NRW, dass ein Angebot überwiegend aus den Warengruppen.. besteht oder die Frage, welche Waren in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten unter den Begriff für den Ort kennzeichnende Waren nach § 6 Abs. 2 S. 2 LÖG NRW fallen.

Entsprechende Nachfragen von Unternehmen, Verbänden und Kommunen wurden von Seiten der obersten Landesbehörde geprüft. In Fällen, in denen sich herausstellte, dass eine allgemeine erforderlich ist, wurde von Seiten der obersten Landesbehörde per Erlass an die Bezirksregierungen die notwendige zur Sicherung des einheitlichen Verwaltungshandels vorgenommen. Von dort erfolgte die Information der örtlichen Ordnungsbehörden, damit diese den Gesetzesvollzug darauf abstellen konnten.

Regelungen des § 5 LÖG NRW Verkauf an Sonn- und Feiertagen

In § 5 LÖG NRW wird die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geregelt. Hier sind insbesondere die Regelungen für den Verkauf von Blumen, Pflanzen, Zeitungen, Zeitschriften, Back- und Konditorwaren zu nennen sowie die Regelungen für landwirtschaftliche Betriebe.

Warensortiment (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW)

Die Regelung sieht vor, dass Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Dauer von fünf Stunden öffnen dürfen.

Hieraus ergaben sich zwei Fragestellungen:

Zum Einen wurde von Bau- und Heimwerkermärkten angefragt, ob nun eine Öffnung an Sonntagen zulässig sei. Zum Anderen wurde von Verbandsseite nachgefragt, wie der Begriff Blumen und Pflanzen definiert sei.

Mit Erlass vom 30.1.2007 wurde folgendes ausgeführt:

Das Privileg des Blumenverkaufs an Sonn- und Feiertagen gilt nur für solche Verkaufsstellen, die nach dem Umfang des Angebots die Gewähr dafür bieten, den typischen an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf befriedigen zu können (Urteil des BGH vom 07.06.1996 - I ZR 114/94; GRUR 1996 Heft 10). Dies setzt - neben einer gewissen Kontinuität des Angebots - nach Umfang und Breite ein Sortiment voraus, wie es üblicherweise in einem (sei es auch kleineren) Blumengeschäft vorgehalten wird.

Ein einem Bau- und Heimwerkermarkt angegliedertes Gartencenter kann dann als Verkaufsstelle angesehen werden, wenn es über einen eigenen Kundeneingang und eine separate Kassenzone verfügt sowie die Abgrenzung zu den übrigen Verkaufsräumen durch feste bauliche Einrichtungen erfolgt, die auch aus Sicht der Kunden den Anschein getrennter Verkaufsstellen erweckt. Dies ist sicherlich eine Frage der konkreten Betrachtung vor Ort.

Blumen im ladenöffnungsrechtlichen Sinne sind (frische) Blumensträuße, Schnittblumen, Gestecke, Topfpflanzen, Trockenblumen, Zierpflanzen und andere Blumen und Pflanzen wie Balkon- und Beetpflanzen, soweit sie nach Auffassung der Bevölkerung geeignet sind, als sonntägliches Mitbringsel oder Geschenk überreicht zu werden.

Darüber hinaus sind Blumen in diesem Sinne auch Kränze und Grabschmuck.

Über die Blumen und Pflanzen hinaus darf an Sonn- und Feiertagen damit zusammenhängendes Zubehör verkauft werden, das ebenfalls geeignet sein muss, den typischen Bedarf, wie er an Sonn- und Feiertagen anfällt, befriedigen zu können.

Hierzu zählen beispielsweise Übertöpfe und Vasen. Unzulässig ist z. B. der Verkauf von Schubkarren und Gartenmöbeln.

Das Warenangebot besteht überwiegend dann aus Blumen und Pflanzen, wenn vorherrschend Blumen und Pflanzen angeboten werden und diese damit nicht nur an Sonn- und Feiertagen, sondern während der gesamten Woche den Gesamteindruck der Verkaufsstelle beherrschen. Auch dies ist wiederum eine Frage der konkreten Betrachtung vor Ort.

Mit Erlass vom 27.10.2007 wurden ergänzend die Warengruppen Blumen und Pflanzen wie folgt festgelegt:

An Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme des 1. Weihnachtstages, Oster- und Pfingstsonntags dürfen Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen besteht, folgende Sortimente in geschenküblichem Umfang verkaufen:

(frische) Blumensträuße und Schnittblumen

Blumen, Topf- und Container-/Kübelpflanzen frische Gestecke und Trockengestecke, bepflanzte Gefäße

Baikon- und Beetpflanzen

Kränze und Grabschmuck

Nebensortimente und Zubehör zum Hauptsortiment Blumen und Pflanzen (wie Vasen, Übertöpfe, Pflanzgefäße, Geschenk- und Dekorationsartikel).

Diese Ausführungen in Form eines Erlasses sind untergesetzlicher Art. In einem zivilrechtlichen Verfahren hat das Landgericht Bochumam 12.5.2009 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. gegen ein Gartencenter diese Rechtsauffassung allerdings nicht geteilt. Das Gericht führte aus, dass nach dem Gesetzeszusammenhang davon auszugehen ist, dass grundsätzlich dann, wenn eine Verkaufsstelle geöffnet werden darf, auch das gesamte Sortiment verkauft werden darf. Einschränkungen von diesem Grundsatz würde das Gesetz in anderen Bereichen ausdrücklich regeln. Da § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW aber eben kein Verbot enthalte, Waren außerhalb der dort genannten Warengruppen zu verkaufen, könne es zwar sein, dass ordnungswidrig handele, wer Waren au ßerhalb der anbietet; zwingend sei dies jedoch nicht.

Dieses entspricht nicht der Gesetzesintention.