Tariftreue- und Vergabegesetzes

Wahlen und mit Abstimmungen innerhalb von sechs Monaten vor der Stimmabgabe Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Adressen von Wahlberechtigten erteilt werden. Die Auskunft kann sich auf bestimmten Gruppen von Wahlberechtigten beschränken, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei jedoch nicht mitgeteilt werden. Die Zusammensetzung der Daten von Wahlberechtigten nach anderen Suchkriterien (z.B. alle Neubürger) ist unzulässig. Die Auskunft ist nur zulässig, sofern der Bürger der Datenweitergabe nicht widersprochen hat.

2. Eine Melderegisterauskunft von Einwohnern darf an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese sowie Presse und Rundfunk erteilt werden. Zulässig ist die Übermittlung von Vor- und Familiennamen, akademischen Graden und Adressen sowie des Tages und der Art des Jubiläums. Auch hier darf die Auskunft nur erteilt werden, wenn der Betroffene nicht widersprochen hat.

3. Adreßbuchverlagen darf Auskunft über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Adressen sämtlicher Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auch hier hat der Betroffene das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen (Art. 35 Abs. 3 Satz 2

Gerade die Widerspruchsrechte scheinen vielen Bürgern noch nicht hinreichend bekannt zu sein. Ich rege daher

- wie schon in früheren Tätigkeitsberichten - an, die Bürger in geeigneter Weise auf ihre Widerspruchsrechte hinzuweisen (z.B. Amtsblatt, Amtstafel, örtliche Presse, vgl. dazu auch Nr.35.4 der Vollzugsbekanntmachung zum Meldegesetz, MABl 1984 S.177 ff.). 10. Ausländerwesen Abgleich einer Wählerliste mit der Ausländerdatei zur Durchführung von Ausländerbeiratswahlen

Nach der Satzung einer Stadt über den Ausländerbeirat und der dazu erlassenen Wahlordnung sind u.a. alle diejenigen Ausländer wahlberechtigt, die sich erlaubt in der Bundesrepublik Deutschland auffialten. Die Feststellung des erlaubten Aufenthalts wollte die Stadt dadurch durchführen (lassen), dass das Landratsamt (Ausländeramt) eine Liste von mehreren hundert Ausländern daraufhin überprüft, ob sich diese Personen erlaubt in Deutschland auffialten. Die Stadt hat mich gebeten zu prüfen, ob der Datenabgleich zulässig ist.

Die Prüfung hat die datenschutzrechtliche Unzulässigkeit des Abgleichs ergeben. Das Ziel (Feststellung des erlaubten Aufenthalts) kann auf andere Weise erreicht werden.

1. Rechtslage

Bei der Satzung der Stadt über den Ausländerbeirat sowie der hierzu erlassenen Wahlordnung handelt es sich um Satzungen, die sich auf die allgemeine Satzungsautonomie des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) stützen. Diese bildet keine Rechtsgrundlage für Satzungen, die in die Grundrechte der Bürger eingreifen (vgl. 1992, 337, 338). Die Wahlordnung kommt deshalb als Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten vom Landratsamt an die Stadt nicht in Betracht.

Nachdem auch das Ausländergesetz für Datenübermittlungen zur Frage des erlaubten Aufenthalts keine Spezialregelungen enthält, findet als Auffanggesetz das Bayerische Datenschutzgesetz Anwendung.

Nach Art. 18 Abs. 1 ist die Datenübermittlung vom Landratsamt an die Stadt zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung des Landratsamtes oder der Stadt erforderlich ist und der Zweckbindungsgrundsatz bis 4 beachtet wird.

Das Kriterium der Erforderlichkeit braucht hierbei nicht weiter geprüft zu werden, da der Datenübermittlung in jedem Fall der Zweckbindungsgrund satz entgegensteht.

Die beim Ausländeramt vorhandenen Datenbestände sind im Rahmen der Zuständigkeit des Ausländeramtes (vgl. § 63 Abs. 1 Ausländergesetz) für aufenthalts- und paßrechtliche Zwecke gespeichert. Die Verwendung der Daten zur Durchführung einer Ausländerbeiratswahl würde also einem anderen Zweck, nämlich der Erfüllung einer anderen Aufgabe dienen; dabei ist eine Datenübermittlung nur unter den Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Zweckbindung nach Art. 17 Abs. 2 möglich. - Art. 17 Abs. 2 Nr.3 ist nicht einschlägig, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass allen Ausländern die Übermittlung ihrer Daten an die Stadt erwünscht ist. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen sich der Aufenthalt des Ausländers als unberechtigt herausstellt. - Auch Art. 17 Abs. 2 Nr.1 Alternative 2 ist nicht einschlägig, demzufolge (i.V.m. Art. 18 Abs. 1 a.E. eine Übermittlung personenbezogener Daten für andere Zwecke auch dann zulässig ist, wenn eine Rechtsvorschrift dies zwingend voraussetzt.

Als eine solche Rechtsvorschrift kommt die Vorschrift in der Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Stadt in Betracht, nach der der erlaubte Aufenthalt in Deutschland Voraussetzung für die

Teilnahme an der Wahl zum Ausländerbeirat ist, wobei die Feststellung dieses Kriteriums anders als durch einen Datenabgleich beim Ausländeramt nicht möglich sein darf.

Diese Vorschrift ist jedoch nicht hinreichend bestimmt, weil der Begriff erlaubter Aufenthalt in der Wahlordnung nicht definiert ist (Zweifelsfälle sind z. B. noch nicht verbeschiedene Anträge auf Aufenthaltserlaubnis).

Außerdem entspricht sie nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn an Stelle eines derart umfassenden Datenabgleichs gibt es andere Möglichkeiten (vgl. 2.).

2. Lösungsmöglichkeiten

Eine Lösungsmöglichkeit für die satzungsrechtliche Regelung des erlaubten Aufenthalts und seine Feststellung in der Praxis könnte wie folgt aussehen:

- Der eigentliche Wählerverzeichnis nur diejenigen Ausländer eingetragen werden, die dies gegenüber der Gemeinde beantragen und die bei diesem Antrag die Aufenthaltsgenehmigung nachweisen. Bei diesem Verfahren wird es den einzelnen Ausländern überlassen, ob sie ihre Daten offenbaren wollen oder nicht.

Die Durchführungsregelung sollte ebenfalls in der Wahlordnung festgelegt werden.

11. Steuerverwaltung:

Datenschutzvorschriften in der Steuerverwaltung:

In meinem 15. Tätigkeitsbericht habe ich mitgeteilt, daß Überlegungen im Bundesministerium der Finanzen bestehen, eine Novellierung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Abgabenordnung vorerst zurückzustellen. Ich habe darauf hingewiesen, dass ich nach wie vor Handlungsbedarf sehe.

Die Arbeiten am Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung wurden bisher nicht wieder aufgenommen. Der Gesetzgeber hat allerdings in Art. 9 des Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom 21.12.1993 auch einige Änderungen der Abgabenordnung mit datenschutzrechtlichem Bezug verabschiedet.

So sind die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden aufgrund des neu eingefügten § 31 Abs. 3 AO nunmehr berechtigt, die durch das Steuergeheimnis geschützten Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern zur Verwaltung anderer Abgaben und zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

Damit wurde eine praxisgerechte Regelung geschaffen und eine von mir bereits mehrfach erhobene Forderung erfüllt.

Ich verweise insoweit auf meinen 13. Tätigkeitsbericht (S.51, Nr.10.1) und meinen 15. Tätigkeitsbericht (S.68, Nr.10.1). Unter Nr.11.2 nehme ich anschließend zu einigen Anfragen in diesem Zusammenhang Stellung.

Weiterhin wurde § 249 Abs. 2 AO dergestalt geändert, daß die Finanzbehörden nunmehr ihnen bekannte, durch das Steuergeheimnis geschützte Daten (z.B. Kontonummern), die sie bei der Vollstreckung von steuerlichen Forderungen verwenden dürfen, auch bei der Vollstreckung anderer Geldleistungen als Steuern nutzen können.

Diese Vorschrift ist insbesondere für die Finanzämter in Bayern von Bedeutung, da diese aufgrund von Art. 25 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes sämtliche Leistungsbescheide des Staates zu vollstrecken haben.

Ich habe in der Vergangenheit bei der Prüfung von Finanzbehörden auf die Schaffung einer normenklaren Regelung in diesem Zusammenhang gedrungen. Diese Forderung ist nunmehr erfüllt.

Ich bin mit der Mehrzahl der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder allerdings der Auffassung, dass in Teilbereichen der Abgabenordnung noch datenschutzrechtlicher Handlungsbedarf besteht. Ich unterstütze deshalb die Erstellung einer Bestandsaufnahme von 13/390 Seite 77Bayerischer Landtag 13. Wahlperiode schenswerten Änderungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz mit dem Ziel, eine Wiederaufnahme der Arbeiten am AO-Änderungsgesetz gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zu erreichen.

Nutzung von Grundsteuer-Adreßdaten von Gemeinden für andere öffentliche Aufgaben

Unter Nr.11.1 habe ich ausgeführt, dass aufgrund § 31 Abs. 3 AO nunmehr die Nutzung von gemeindlichen Grundsteuer-Adreßdaten für andere öffentliche Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Im Berichtszeitraum hatte ich zu mehreren konkreten Anfragen in diesem Zusammenhang Stellung zu nehmen.

Eine Gemeinde wollte preisgünstigen Wohnraum anmieten, um diesen dann an junge Familien oder auch im Tauschverfahren an ältere Gemeindebürger weiterzuvermieten. Um potentielle Vermieter über diese Möglichkeit zu informieren, sollten diese anhand der gemeindlichen Grundsteuer-Adreßdaten entsprechend benachrichtigt werden.

Ich habe im Hinblick auf § 31 Abs. 3 AO gegen das geplante Verfahren keine Bedenken erhoben.

Eine weitere Anfrage zur Auskunftserteilung aus den gemeindlichen Grundsteuer-Adreßdateien habe ich vom Bayerischen Rundfunk erhalten.

Der Bayerische Rundfunk ist gemäß § 7 Abs. 1 und 2

Rundfunkgebührenstaatsvertrag Gläubiger der Rundfunkgebühren für die in seinem Sendegebiet zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte. Zur Ermittlung bisher nicht oder nicht vollständig gemeldeter Rundfunkgeräte besteht die Möglichkeit, den Rundfunkteilnehmer und auch Dritte um Auskunft über die den Gebührenanspruch begründenden Tatsachen zu bitten.

Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 auch gegenüber Meldebehörden. Ein solcher Weg der Auskunftserteilung ist bei Eigentümern von Ferienhäusern und -wohnungen nicht gangbar, da diese wegen ihrer kurzen Aufenthaltsdauer am jeweiligen Ort nicht meldepflichtig sind. In diesem Fall könnten Namen und Anschriften der Eigentümer jedoch der gemeindlichen Grundsteuerdatei entnommen werden.

Ich halte die Anwendung von § 31 Abs. 3 AO und damit eine Auskunftserteilung im vorliegenden Fall für möglich.

Etwaige überwiegende schutzwürdige Interessen der von dem Auskunftsbegehren Betroffenen stehen dem meiner Ansicht nach nicht entgegen.

Kontrollmitteilungen an das Finanzamt

Zur Sicherung der Besteuerung hat die Bundesregierung aufgrund § 93 a Abgabenordnung die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung Behörden und öffentlich-rechtliche Anstalten zu verpflichten, Kontrollmitteilungen über Zahlungen z. B. aus Werk- oder Dienstverträgen an die für die Besteuerung der Zahlungsempfänger zuständigen Finanzämter zu übermitteln.

In meinem 15. Tätigkeitsbericht habe ich mitgeteilt, daß der Bundesfinanzminister durch Erlaß der Mitteilungsverordnung vom 07.09.1993 (MV) von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. Ich habe weiterhin mitgeteilt, daß in der Verordnung die Angabe der Betragshöhe nicht vorgesehen war. Begründet wurde dies mit dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage. Der Gesetzgeber hat nunmehr im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts §93 a Abs. 1 Satz 2 AO um die Angabe der Betragshöhe erweitert.

§ 8 Abs. 2 MV wurde mit Wirkung vom 01.01.1995 entsprechend geändert.

Eintragung des Freibetrags für Behinderte auf der Lohnsteuerkarte

Soweit ein Steuerpflichtiger in einem erstmaligen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung den Freibetrag für Behinderte gemäß § 33 b geltend macht, wird dieser Freibetrag (ggf. zusammen mit anderen beantragten Beträgen) vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen (§ Unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige in den Folgejahren wiederum einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellt, erfolgt während der Geltungsdauer des Behindertenausweises eine Übermittlung des Freibetrags für Behinderte - und damit der Tatsache einer vorhandenen Behinderung - vom Finanzamt an die Wohnsitzgemeinde.

Aus dem Formular Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung war diese künftige Datenübermittlung für den Steuerpflichtigen bisher nicht erkennbar.

Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen der Steuerpflichtige nicht wünscht, dass der Gemeindeverwaltung die Tatsache seiner Behinderung bekannt wird. Das gleiche gilt gegenüber dem Arbeitgeber bei Eintritt einer Behinderung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder bei einem Arbeitsplatzwechsel zum Jahresanfang.

Insbesondere bei kleinen Gemeinden ist die ausschließlich zweckgebundene Nutzung dieser Kenntnis nicht immer gesichert. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber von der Höhe eines auf der Lohnsteuerkarte ausschließlich eingetragenen Freibetrages wegen der Behinderung auf ihren Grad zurückschließen. Damit erhält er Informationen, die sich nachteilig für den Arbeitnehmer auswirken können und auf die der Arbeitgeber in vielen Fällen keinen Anspruch hat (vgl. meine Ausführungen im 12. Tätigkeitsbericht unter Nr.10.3).

Das Staatsministerium der Finanzen begründet die o.a. Sachbehandlung mit § 39 a Abs. 2 Satz 1 Danach hat die Gemeinde nach Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für Behinderte bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten von Amts wegen einzutragen.