Förderprogramm

Mayr):

1. Aus welchen Naturschutzprogrammen und aus welchen landwirtschaftlichen Förderprogrammen wurden wann und in welcher Höhe Zahlungen an den Pächter geleistet?

2. Für welche Flächen und mit welchen Auflagen wurden diese Zuschüsse gezahlt, und wann wurden die Extensivierungsmaßnahmen umgesetzt?

a) Wie weit ist die Extensivierung (z.B. Entfernen von Zäunen, Öffnung von Wasserläufen) im Sinne der kurzfristigen Maßnahmen gediehen?

Schließung des südlichen Wiesenhöhenwegs:

3. Ist es zutreffend, dass der Nutzungsberechtigte die Umsetzung überfälliger Extensivierungsmaßnahmen von der Verlegung des Wiesenhöhenwegs abhängig macht und entgegen dem Parkpflegekonzept den Weidebetrieb auf den vom ursprünglichen Wegeverlauf tangierten Flächen weiter fortsetzen will?

4. Ist der Staatsregierung bekannt, dass die nun geplante Wegeführung weder dem ursprünglichen Verlauf noch dem Parkpflegekonzept entspricht und damit das Votum des Landtagsbeschlusses vom 10.2.1994 unterläuft?

5. Wann und in welcher Form wurde das Landesamt für Denkmalpflege in den Entscheidungsprozeß über die Schließung bzw. Verlegung des Wiesenhöhenweges miteinbezogen und welche Stellungnahme hat dazu das Landesamt für Denkmalpflege abgegeben?

Höhe der durch das Hofgut Bernried zu entrichtenden Pacht?

6. Wie hoch lag der durch das Hofgut monatlich und jährlich zu entrichtende Pachtzins in den letzten 20 Jahren?

7. Warum lag der festgesetzte Pachtpreis so weit unter den bayerischen Durchschnittswerten, die von 198,­ DM im Jahr 1991 bis auf 449,­ DM im Jahr 1991 gestiegen sind und erstmals im Jahr 1993 leicht rückläufig waren (Agrarbericht 94)?

a) Wie ist der festgelegte Pachtpreis mit der Ackernutzung, mit Weidehaltung und intensiver Mahdnutzung vereinbar?

Ordnungsgemäße Haushaltsführung und Stiftungsaufsicht:

8. Wie ist das oben angesprochene Finanzgebaren mit einer ordentlichen Haushaltsführung der Stiftung vereinbar und welche Konsequenzen ergreift die Stiftungsaufsichtsbehörde?

Antwort des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen

Die schriftliche Anfrage beantworte ich ­ im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst ­ wie folgt:

Die Fragen (1, 2, 6, 7 und 7 a) betreffen die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Hofgutes Bernried durch den Pächter Dr. Mayr. Die erfragten Daten sind einzelbetrieblicher bzw. personenbezogener Art. Ihre Ermittlung wie auch Weitergabe ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

Zu 2. a):

Nach Auskunft des Vorsitzenden des Kuratoriums der Stiftung, Herrn Dr. Hundhammer, ist das Landschaftsarchitekturbüro Teutsch seit dem 01.01.94 beauftragt, alleinverantwortlich die Umsetzung des Parkpflegekonzepts im Rahmen der von der Stiftung zur Verfügung gestellten Finanzmittel zu betreiben. Danach wird der Zeitplan zur Umsetzung des Parkpflegekonzepts voll eingehalten.

Darüber hinaus wurde am 10.06.94 mit Wirkung zum 01.07.1994 zwischen der Wilhelmina Busch-Woods-Stiftung und dem Hofgut Bernried eine Vereinbarung über die landwirtschaftliche Nutzung im Bernrieder Stiftungspark abgeschlossen, die mit Auflagen versehen ist, durch die die Nutzung der Wege (Entfernung von Zäunen) die Sicherung der Wassergräben und die Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung in weiten Bereichen sichergestellt werden.

Zu 3.: Die landwirtschaftliche Nutzung im Bernrieder Park ist grundbuchrechtlich (= dinglich) gesichert (Grasnutzungsrecht). Eine Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung kann daher nur mit der Zustimmung des Nutzungsberechtigten erfolgen.

Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten zur Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und zur Durchführung von Pflegemaßnahmen wird von der Änderung des Verlaufs des Wiesenhöhenweges im gemeindlichen Wegeverzeichnis (Löschung des Wiesenhöhenweges im Bereich der Wagnerstadelwiese) abhängig gemacht.

Nach den dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen vorliegenden Informationen wird der Weidebetrieb auf der Schniewind- und der Wagnerstadelwiese größtenteils fortgesetzt.

Zu 4.: Der Wiesenhöhenweg weicht nur geringfügig in der vom Parkpflegekonzept vorgesehenen Führung über die Schniewindwiese ab. Dies ist darin begründet, dass die vom Parkpflegekonzept vorgesehene Wegeführung im Süden an die vorhandene Betonbrücke anschließen soll. Die Brücke erfüllt jedoch in keiner Weise die Anforderungen nach dem Stand der Technik. Die Sanierung der Brücke erfordert einen erheblichen Kostenaufwand. Der Wegeverlauf wurde deshalb im südlichen Teil geändert und nach Westen verlegt.

Der Wiesenhöhenweg ist seit Juli 1994 ohne Behinderung durch Weidezäune ganzjährig begehbar. Die erforderliche Änderung des Wegeverzeichnisses hat der Gemeinderat der Gemeinde Bernried am 21.07.94 beschlossen; das notwendige Verwaltungsverfahren ist bereits eingeleitet. Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat mit Bescheid vom 11.08. die naturschutzrechtliche Erlaubnis für die erforderlichen Ausbaumaßnahmen erteilt. Die in Verantwortung des Landschaftsarchitekturbüros Teutsch und Partner ausgeführten Arbeiten wurden am 30.10.94 beendet.

Zur Frage des Wiesenhöhenweges verweise ich darüber hinaus auf den Bericht des Staatsministeriums des Innern vom 15.12.94, Az.: IA6-1222.1-B-5/90.

Zu 5.: Das Landesamt für Denkmalpflege hatte sich anläßlich der Vorlage des Parkpflegekonzepts durch das Büro Teutsch in einer Stellungnahme gegenüber der Regierung Oberbayern vom 24.07.89 lediglich in allgemeiner Form zu den Zielsetzungen des Parkpflegekonzepts geäußert, dabei aber klargestellt, dass detaillierte Forderungen der Denkmalpflege nur in Abstimmung mit den verschiedenen Betroffenen anhand einzelner Bau- und Pflegemaßnahmen getroffen werden könnten.

Bislang wurde das Landesamt für Denkmalpflege allerdings nicht in den Entscheidungsprozeß über die Detailfestlegung des Verlaufs des Wiesenhöhenwegs eingebunden; es gibt daher auch keine aktuelle Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege zu diesem Vorgang. Das Landratsamt Weilheim-Schongau wurde mittlerweile gebeten, die Frage des Wegeverlaufs in dem hierfür erforderlichen Verfahren zu klären.

Zu 8.: Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist grundsätzlich nur zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Stiftungssatzung:

­ Erfüllung des Stiftungszwecks;

­ Erhaltung des Stiftungsvermögens;

­ ordnungsgemäße Verwendung der Stiftungserträge.

Die Überwachung der Verwendung von Zuschüssen obliegt primär den Zuschußbehörden.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das Grasnutzungsrecht ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Stiftung als Grundstückseigentümerin und dem Grasnutzungsberechtigten betrifft. Die Regierung von Oberbayern als Stiftungsaufsichtsbehörde hat unmittelbar keinen Einfluß auf dieses Rechtsverhältnis. Die Stiftungsaufsicht hat zwar darauf zu achten, dass die Erträge aus der Nutzung des Stiftungsvermögens angemessen sind und die Stiftung gegebenenfalls zu veranlassen, ein höheres Entgelt zu verlangen.

Hierfür besteht jedoch nach gutachterlichen Aussagen und nach Beurteilung des auch für diesen Sachverhalt fachlich zuständigen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten keine Veranlassung.

Abschließend weise ich darauf hin, dass vor Beantwortung dieser Schriftlichen Anfrage der Ausgang des Ortstermins im Bernrieder Park am 07.03.95 durch Mitglieder des Umweltausschusses des Landtags abgewartet worden ist, um einen eventuell auftretenden weiteren Klärungsbedarf in der Beantwortung berücksichtigen zu können.

Seite 2 Bayerischer Landtag 13.