In welchem Stand des Genehmigungsverfahrens befinden sich die einzelnen Anträge auf

Ba) Wie viele Erschließungsanträge für Almen im Bereich der Landkreise Miesbach und Bad Tölz-Wolfratshausen sind gegenwärtig anhängig?

b) Für welche Almen liegen diese Erschließungsanträge vor?

c) In welchem Stand des Genehmigungsverfahrens befinden sich die einzelnen Anträge auf Erschließung?

2.a) Welche Auffassung zu den beantragten Projekten vertreten die staatlichen Behörden und die Träger öffentlicher Belange?

b) Wann ist mit einer Entscheidung über die beantragten Projekte zu rechnen?

3.a) Welche dieser Vorhaben sind mit einer Trennung von alten Waldweide-Nutzungsrechten gekoppelt?

b) Wie viele Hektar Waldweidefläche, mit welcher gestatteten Beweidungsintensität (Normalkuhgräser), sollen bei diesen Projekten in welcher Form abgelöst oder über Ausgleichsflächen kompensiert werden?

Antwort des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen

Die o.g. schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt:

Zu 1. a) und b):

Aus den Landkreisen Bad Tölz-Wolfratshausen und Miesbach liegen folgende Anzeigen bzw. Gestattungsanträge nach Art. 6 e des Bayer. Naturschutzgesetzes und von Naturschutzverordnungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Straßen und befahrbaren Wegen vor: Moosenalm, Lkr. Bad Tölz-Wolfratshausen Hubertusalm, Lkr. Miesbach Neuhüttalm, Lkr. Miesbach

Zu 1 c):

Die Moosenalm liegt im Naturschutzgebiet Karwendel und Karwendelvorgebirge; der Wegebau bedarf deshalb einer naturschutzrechtlichen Befreiung durch die Regierung von Oberbayern. Die Gemeinde Lenggries legte die aktuelle Wegeplanung am 31.03.95 vor; nach der Anhörung der Träger öffentlicher Belange und Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände gem. § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes stimmte der Naturschutzbeirat bei der Regierung von Oberbayern am 24.07.95 dem geplanten Wegebau mit Auflagen zu. Im Anschluß daran ist das Vorhaben noch einer landesplanerischen Beurteilung zu unterziehen, deren Ergebnis dann maßgebend für die Entscheidung über die Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung ist. Die Regierung von Oberbayern hat am 20.09.95 das Vorhaben landesplanerisch grundsätzlich positiv beurteilt.

Die Neuhüttalm liegt im Landschaftsschutzgebiet Oberstes Leitzachtal und seine Umgebung bei Bayrischzell.

Der Bewirtschafter der Neuhüttalm, Herr Sebastian Mainwolf, beantragte am 12.10.92 beim Landratsamt Miesbach entsprechend den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung die naturschutzrechtliche Zustimmung zum Bau eines befahrbaren Weges vom Endpunkt des bisherigen Weges zu seinem Almgebäude. Wegen der ablehnenden Beurteilung des Vorhabens durch die Naturschutzbehörden konnte diese Zustimmung bis jetzt nicht erteilt werden. Herr Mainwolf wandte sich deshalb am 10.11.94 mit einer Eingabe an den Landtag.

Am 29.08.95 fand unter Leitung von Staatsminister Dr. Thomas Goppel eine Ortseinsicht statt. Dabei wurde die Zustimmung des amtlichen Naturschutzes zu einem gegenüber der bisherigen Planung in der Ausbaubreite erheblich reduziertem Projekt signalisiert. Aufgrund der Ortseinsicht geht das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen davon aus, dass der bisherige Antrag geändert wird. Die Bearbeitung des bisherigen Antrags und die Stellungnahme der Staatsregierung zu seiner Eingabe an den Landtag werden daher zunächst zurückgestellt.

Der Eigentümer der Hubertusalm, Gemeinde Fischbachau, beabsichtigt den Ausbau eines befahrbaren Weges zu seiner Alm. Die Anzeige ging erst Anfang August 1995 beim Landratsamt Miesbach ein, so dass noch keine Aussage über die Genehmigungsfähigkeit möglich ist.

Zu 2 a):

Zum Wegebau Moosenalm haben folgende Träger öffentlicher Belange und anerkannte Naturschutzverbände Stellung genommen: zustimmend: Gemeinde Lenggries, Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Amt für Landwirtschaft und Ernährung Wolfratshausen, Geologisches Landesamt, Bayer. Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau, Direktion für ländliche Entwicklung München, Staatsforstverwaltung, Regierungsbeauftragter für Almwirtschaft, Bayer. Bauernverband, Almwirtschaftlicher Verein Oberbayern e.V. ablehnend: Bund Naturschutz in Bayern e.V., Deutscher Alpenverein e.V., Verein zum Schutze der Bergwelt e.V.

Nach dem zu erwartenden neuen Antrag für den Wegebau zur Neuhüttalm, der dann einer erneuten Beurteilung durch die staatlichen Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange zu unterziehen ist, werden die zum alten Projekt abgegebenen Stellungnahmen z.T. überholt sein.

Zum Wegebau Hubertusalm liegen noch keine Stellungnahmen vor.

Zu 2 b):

Mit einer Entscheidung über die beiden Wegebaumaßnahmen Moosenalm und Neuhüttalm ist voraussichtlich noch im Jahr 1995 zu rechnen.

Zu 3 a):

Im Zusammenhang mit der Erschließung sowohl der Moosenalm als auch der Neuhüttalm könnte eine Bereinigung der Waldweiderechte durchgeführt werden. Die Staatsforstverwaltung gestattet Wegebaumaßnahmen auf Staatsforstgrund nur, wenn die Waldweiderechte bereinigt werden. Die berechtigten Bauern stimmen einer Weiderechtsbereinigung nur unter der Bedingung zu, dass die Almen erschlossen werden.

Bei der Hubertusalm steht eine Weiderechtsbereinigung nicht an.

Zu 3 b):

Auf der Moosenalm würden die Bauern nach den bisherigen Plänen für die Trennung von Wald und Weide auf über 400 ha das Waldweiderecht aufgeben. Es ist geplant, das Waldweiderecht auf Rodungsflächen bzw. auf vorhandene Grünlandflächen des Forstamtes Fall zu verlegen. Der Verlegungsumfang beträgt ca. 5 Normalkuhgräser.

Zur Neuhüttalm gehört ein Waldweiderecht mit einer Fläche von 25 ha. Bei der Waldweidefläche handelt es sich zum Teil um Schutzwald, der als Sanierungsfläche ausgewiesen ist.

Das Waldweiderecht belastet den Schutzwald bzw. die ausgewiesenen Sanierungsflächen sehr stark.

Die Weiderechtskommission hat bisher mit dem Besitzer der Neuhüttalm noch keine Verhandlungen über die Trennung von Wald und Weide aufgenommen, da über den Wegebau noch nicht entschieden ist. Der Umfang der zu verlegenden Normalkuhgräser wurde noch nicht ermittelt.