Kommunalunternehmen

Gemeinden, Landkreise und Bezirke können ein gemeinsames Kommunalunternehmen durch Vereinbarung einer Unternehmenssatzung errichten.

Sie können auch einem bestehenden Kommunalunternehmen oder einem bestehenden gemeinsamen Kommunalunternehmen beitreten; der Beitritt erfolgt durch die zwischen den Beteiligten zu vereinbarende Änderung der Unternehmenssatzung.

Die Zulässigkeit der Errichtung oder des Beitritts richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des kommunalen Unternehmensrechts.

Die Beteiligten können bestehende Regie- und Eigenbetriebe auf das gemeinsame Kommunalunternehmen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge ausgliedern.

Die Vereinbarung über die Ausgliederung ist in die Unternehmenssatzung aufzunehmen.

(2) Ein Kommunalunternehmen kann mit einem anderen durch Vereinbarung einer entsprechenden Änderung der Unternehmenssatzung des aufnehmenden Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge zu einem gemeinsamen Kommunalunternehmen verschmolzen werden.

Das Kommunalunternehmen eines Zweckverbands, dem nur kommunale Körperschaften angehören, kann als gemeinsames Kommunalunternehmen der Seite 12 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1063

Verbandsmitglieder fortgeführt werden, wenn diese die Verschmelzung des Zweckverbands mit dem Kommunalunternehmen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge zu einem gemeinsamen Kommunalunternehmen und eine entsprechende Änderung der Unternehmenssatzung vereinbaren.

Ein Zweckverband im Sinn des Satzes 1, der Träger eines Eigenbetriebs oder Regiebetriebs ist, kann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in ein gemeinsames Kommunalunternehmen umgewandelt werden, wenn seine Mitglieder die Umwandlung und die Unternehmenssatzung vereinbaren.

Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der für den Zweckverband zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen; soweit sie Pflichtverbände betreffen, bedürfen sie der Genehmigung.

Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich mehrere kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind, kann durch Formwechsel in ein gemeinsames Kommunalunternehmen umgewandelt werden.

Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinn des § 23 Umwandlungsgesetz und keine Rechte Dritter an den Anteilen der formwechselnden Rechtsträger bestehen.

Der Formwechsel setzt voraus:

1. die Vereinbarung der Unternehmenssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens durch die beteiligten kommunalen Körperschaften,

2. einen sich darauf beziehenden einstimmigen Umwandlungsbeschluss der Anteilsinhaber der formwechselnden Gesellschaft.

Die §§ 193 bis 195, 197 bis 199, 200 Abs. 1 und § 201 sind entsprechend anzuwenden.

Die Anmeldung zum Handelsregister entsprechend § 198 erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der Kapitalgesellschaft.

Ist bei der Kapitalgesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat des gemeinsamen Kommunalunternehmens bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.

Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Entscheidungen werden am Tag nach der Bekanntmachung der Unternehmenssatzung oder ihrer Änderung wirksam, wenn nicht in der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

Art. 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein gemeinsames Kommunalunternehmen wird mit dessen Eintragung oder, wenn es nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam; § 202 Abs. 1 und Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Art. 50

Vorschriften für gemeinsame Kommunalunternehmen:

(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für Kommunalunternehmen von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken geltenden Vorschriften nach Maßgabe des Art. 26 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

Die Unternehmenssatzung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens muss auch Angaben enthalten über

1. die Träger des Unternehmens (Beteiligte),

2. den Sitz des Unternehmens,

3. den Betrag der von jedem Beteiligten auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage),

4. den räumlichen Wirkungsbereich, wenn dem Unternehmen hoheitliche Befugnisse oder das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, übertragen werden,

5. die Sitz- und Stimmenverteilung im Verwaltungsrat.

Art. 23 Abs. 2 Satz 2 gilt für die Unternehmenssatzung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens entsprechend.

Sollen Sacheinlagen geleistet werden, müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, in der Unternehmenssatzung festgesetzt werden.

Die Unternehmenssatzung ist im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde amtlich bekannt zu machen.

Für die amtliche Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen des gemeinsamen Kommunalunternehmens gilt Art. 24 Abs. 1 entsprechend.

Für die Vertretung der Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens im Verwaltungsrat gelten Art. 31 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 5 und Abs. 2 entsprechend.

Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird von diesem gewählt; Art. 35 Abs. 1 gilt entsprechend.

Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt Art. 33 Abs. 4 entsprechend.

Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner.

Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Unternehmenssatzung nach dem Verhältnis der Stammeinlagen zueinander.

Über Änderungen der Unternehmenssatzung und die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens beschließt der Verwaltungsrat.

Die Änderung der Unternehmensaufgabe, der Beitritt zur Trägerschaft und der Austritt, die Erhöhung des Stammkapitals, die Verschmelzung und die Auflösung bedürfen der Zustimmung aller Träger.

Art. 44 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 und Art. 45 sind entsprechend anzuwenden.

Die Abwicklung des gemeinsamen Kommunalunternehmens besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler; im Übrigen gilt Art. 47 entsprechend.

(7) Art. 25 gilt entsprechend.