Pflichtversicherung

Versorgungsabgaben in der Höhe des jeweils gültigen Beitragssatzes zur Angestelltenversicherung an das Versorgungswerk. Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für angestellt tätige Versicherte ist das jeweilige Arbeitsentgelt.

Versicherte, die die Pflichtversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung aufrechterhalten haben, bleiben zur Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk verpflichtet, allerdings reduziert sich die Beitragsverspflichtung.

Die Berechnung der Versorgungsabgabe für pflichtversicherte Selbstständige erfolgt anhand eines bestimmten Prozentsatzes der durch die berufsspezifische Tätigkeit erwirtschafteten Einkünfte. Die Mitglieder können zum Ausbau ihrer Versorgung aber auch, um durch Zeiten niedriger Versorgungsabgaben (z.B. nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit) reduzierte Ansprüche aufzustocken, im begrenzten Umfang zusätzliche freiwillige Beiträge zahlen.

Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen Angestellt tätige Mitglieder, die wegen der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen Versorgungsabgaben in der Höhe des jeweils gültigen Beitragssatzes zur Angestelltenversicherung an das Versorgungswerk. Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für angestellt tätige Versicherte ist das jeweilige Arbeitsentgelt.

Versicherte, die die Pflichtversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung aufrechterhalten haben, bleiben zur Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte verpflichtet, allerdings reduziert sich die Beitragsverpflichtung.

Der Regelpflichtbeitrag für Selbstständige beträgt 5/10 des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Mitglieder können zum Ausbau ihrer Versorgung, aber auch zur Aufstockung von Ansprüchen, die durch Zeiten niedriger Versorgungsabgaben (z.B. nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit) reduziert sind, zusätzlich freiwillige Beiträge zahlen.

Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen Angestellte Mitglieder des Versorgungswerks, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden sind, zahlen Mitgliedsbeiträge in Höhe mindestens des Beitrages, der an die BfA zu zahlen wäre. Grundlage für die Festsetzung der Beiträge ist das jeweilige Arbeitsentgelt.

Mitglieder, die die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufrechterhalten, können ihre Beitragsverpflichtung im Versorgungswerk auf einen Mindestbeitrag herabsetzen lassen.

Selbstständige Mitglieder des Versorgungswerks entrichten entweder einen Regelpflichtbeitrag oder einen einkommensbezogenen Pflichtbeitrag. Der Regelpflichtbeitrag im Versorgungswerk entspricht dem Höchstbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit das Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht, kann auf Antrag ein niedrigerer einkommensbezogener Beitrag nach dem Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung festgesetzt werden.

Über die Pflichtbeiträge hinaus können Mitglieder zusätzliche freiwillige Beiträge bis zur Höchstgrenze in Höhe von 13/10 des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten.

Frage 5. Wie hoch ist der Grad der Kapitaldeckung bei den einzelnen Versorgungswerken bzw. wie hoch sind die vorhandenen Kapitalvermögen, absolut und pro Versicherten?

Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen

Das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen ist vollständig kapitalgedeckt.

Die Deckungsrückstellung für Leistungsversprechen an die Mitglieder des Versorgungswerkes (am 31. Dezember 2002) beläuft sich auf 3.997.089.523. Diesem Kapitaldeckungsstock stehen Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern in entsprechender Höhe gegenüber.

Der Umstand, dass die Versicherten mit unterschiedlich hohen Beiträgen unterschiedlich hohe Leistungen erwerben, steht einer Wiedergabe des Deckungsstockanteils oder Anteils am Kapitalvermögen pro Versicherten im Rahmen des zur Verfügung stehenden Umfanges entgegen. Dabei wäre festzustellen, dass die Versicherten aufgrund individuell unterschiedlicher Beitragsverläufe und unterschiedlicher Rentenbiographien jeweils individuell unterschiedliche Ansprüche erwerben. Diese Ansprüche stellen Verpflichtungen des Versorgungswerkes der Landesärztekammer Hessen dar. Letztere sind (abgezinst) vollständig im Deckungsstock rückgedeckt.

Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen Kapitaldeckung besteht für alle Ansprüche der Versicherten.

Kapitalvermögen am 31. Dezember 2002 = 647.375.000 Deckungsrückstellung am 31. Dezember 2002 = 620.988.000 ; sie deckt die Verpflichtungen des Versorgungswerkes in vollem Umfang ab.

Versorgungswerk der Landestierärztekammer Hessen Kapitaldeckung besteht für alle Ansprüche der Versicherten.

Kapitalvermögen am 31. Dezember 2002 = 205,6 Mio. Deckungsrückstellung am 31. Dezember 2002 = 201,5 Mio..

Die Deckungsrückstellung deckt die Verpflichtungen des Versorgungswerkes in vollem Umfang ab.

Das Versorgungswerk der Landestierärztekammer Hessen ist vollständig kapitalgedeckt.

Hessische Zahnärzte-Versorgung

Die Hessische Zahnärzte-Versorgung ist im offenen Deckungsplanverfahren finanziert. Dies bedeutet, dass die versicherungsmathematische Rechnung einen ewigen Neuzugang einbezieht (Umlageanteil). Das offene Deckungsplanverfahren ist ein dynamisches System, dessen Kapitaldeckung von verschiedenen Faktoren im jeweiligen versicherungstechnischen Zustand bestimmt wird. Eine Zuweisung einer Deckungsrückstellung für Einzelkonten erfolgt in diesem System nicht, es erfolgt eine kollektive Rücklagenbildung.

Durch den Berechnungsmodus wird jedoch eine absolute beitragsäquivalente Berechnung gewährleistet. Das vorhandene Kapitalvermögen zum Stichtag 31. Dezember 2002 beläuft sich auf 923,3 Mio.. Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen

Nach Auskunft des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte besteht Kapitaldeckung für alle Ansprüche der Versicherten.

Kapitalvermögen am 31. Dezember 2002 = 506.196.000 Deckungsrückstellung am 31. Dezember 2002 = 351.006.000.

Die Deckungsrückstellung deckt die Verpflichtungen des Versorgungswerkes in vollem Umfang ab. Als Finanzierungsverfahren des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte dient das offene Deckungsplanverfahren mit dauerndem Zugang. Die Deckungsrückstellung ist unter Zugrundelegung eines ewigen Zugangs kalkuliert.

Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen

Das Versorgungswerk verwendet als Finanzierungsverfahren das offene Deckungsplanverfahren, (siehe Hessische Zahnärzte-Versorgung).

Insgesamt hatte das Versorgungswerk per 31. Dezember 2002 ein Kapitalvermögen in Höhe von 7,2 Mio.. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass das Versorgungswerk erst Anfang 2002 gegründet wurde. Erst im Herbst des Jahres war die Erfassung der Mitglieder soweit abgeschlossen, dass die Beitragsfestsetzung und der Einzug der Beiträge beginnen konnten.

Frage 6. Welche Sicherungsmaßnahmen bestehen bei den jeweiligen Versorgungswerken für den Fall von Liquiditätsengpässen oder Zahlungsunfähigkeit und wie beurteilt die Landesregierung diese?

Sicherungsmaßnahmen gegen Liquiditätsengpässe oder Zahlungsunfähigkeit bestehen durch interne Anlagerichtlinien, detaillierte Liquiditätsplanungen, jährliche Prüfung durch Wirtschaftprüfer sowie Prognoserechnungen des Versicherungsmathematikers.

Frage 7. Sehen die Regelungen der jeweiligen Versorgungswerke die Anrechnung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet oder von Aus- und Übersiedlern vor, differenziert nach Erwerbsfähigen und bereits verrenteten Personen?

a) Wenn ja, in welcher Weise erfolgt dies jeweils und im Vergleich zu BfA/LVA Hessen?

b) Wenn nein, wie erfolgt die Alterssicherung der betroffenen Personen?

Nein. Die Versorgungswerke erhalten keine Zuschüsse aus Steuermitteln des Bundes, wie das bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist. Versicherungsfremde Leistungen können daher nicht finanziert werden. Die Anwartschaften errechnen sich allein aus den in das Versorgungswerk eingezahlten Beiträgen.

Erkenntnisse über die Alterssicherung dieser Personen liegen nicht vor.

Frage 8. Nach welchen Kriterien erfolgt in den jeweiligen Versorgungswerken die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe, welche Leistungen werden erbracht und wie unterscheiden sich Leistungen und Kriterien gegebenenfalls von denen der BfA/LVA Hessen?

Zu den von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringenden Leistungen gehören solche zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Berufsvorbereitung, Berufsanpassung, Aus- und Weiterbildung) sowie ergänzende Leistungen (z.B. Rehabilitationssport und Funktionstraining, Reisekosten, Haushaltshilfen). Leistungen zur Teilhabe sind - anders als Renten - keine Pflicht-, sondern "Kann"-Leistungen. Das Ermessen der Rentenversicherungs-Träger bei der Entscheidung über die Bewilligung solcher Leistungen erstreckt sich auf Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe sind erfüllt, wenn wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist und die Aussicht besteht, dass diese Einschränkungen hierdurch gebessert oder überwunden werden können und damit ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindert werden kann. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn bei Antragstellung entweder die 15-jährige Wartezeit zurückgelegt worden ist oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wird. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation reicht es auch aus, dass in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind.

Die Satzungen der Versorgungswerke sehen den Begriff "Leistungen zur Teilhabe" nicht vor. Jedoch werden Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen als Ermessensleistungen gewährt.

Frage 9. Nach welchen Kriterien in welcher Gewichtung erfolgt die Berechnung der Rente bei den jeweiligen Versorgungswerken bzw. der BfA/LVA Hessen ohne Sondertatbestände (Kindererziehung, Arbeitslosigkeit etc.)?

Während in der gesetzlichen Rentenversicherung die Höhe einer Rente vor allem von der Höhe der während des gesamten Versicherungslebens durch die Zahlung von Beiträgen versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen der oder des Versicherten abhängt, richtet sich bei den Versorgungswerken die Höhe der Rente ausschließlich nach der Höhe der gezahlten Beiträge und dem Alter, in dem die Beiträge geleistet wurden.

Frage 10. Werden Ausbildungszeiten in den einzelnen Versorgungswerken bei der Rentenberechnung berücksichtigt und wenn ja, wie, in welcher Weise und in welchem Umfang, und wie stellt sich dies im Vergleich zur BfA/LVA Hessen dar?

Ausbildungszeiten werden bei den Versorgungswerken nicht berücksichtigt, da es sich um systemfremde Leistungen handelt.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden dagegen schulische Ausbildungszeiten für längstens 36 Kalendermonate bei der Rentenberechnung bewertet. Der höchstmögliche Wert von 0,0625 Entgeltpunkten je Kalendermonat führt zu einem "Rentenanteil" in den alten Bundesländern in Höhe von derzeit 58,79.

Als berufliche Ausbildungszeit sind alle Zeiten mit Pflichtbeiträgen anzuerkennen, die für Zeiten einer "echten" Berufsausbildung (z.B. für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, für ein Berufspraktikum) gezahlt sind.