Entsprechendes gilt wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe subsidiär nach Art

Ist eine Gemeinde nicht leistungsfähig, richtet sich der Anspruch gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe; zudem kommt eine Unterstützung von Kindertageseinrichtungen durch die Beteiligung etwa von Wirtschaftsunternehmen in Betracht.

Entsprechendes gilt, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe subsidiär nach Art. 7 Absatz 3 Plätze in einer Einrichtung für bedarfsnotwendig erachtet. Damit wird für den Bereich der Kindergärten der Förderanspruch der Träger nach Art. 24 Abs. 2 perpetuiert, jedoch modifiziert durch die Art. 19, Art. 22 und Art. 23 Für Träger von Kinderkrippen, Horten, Häusern für Kinder und Netzen für Kinder wird hingegen erstmals ein gesetzlicher Förderanspruch begründet. Auf Richtlinienbasis wurden diese Einrichtungsformen schon gefördert. Für die dadurch erfassten Altersgruppen bestand schon bislang durch Art. 17 i.V.m. dem Subsidiaritätsgrundsatz eine objektive Förderpflicht der Gemeinden.

Die Gemeinden erhalten nach Absatz 2 ihrerseits für die von ihnen zu fördernden Kindertageseinrichtungen einen gesetzlichen Förderanspruch gegenüber dem Staat, so dass angesichts der Höhe der staatlichen und der kommunalen Förderung (Art. 22 Abs. 2 Satz 1) eine paritätische Förderung der Kindertageseinrichtungen vorliegt.

Die Antragsfristen in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 stellen materielle Ausschlussfristen dar, deren Verstreichen zum Erlöschen des Förderanspruchs führt.

Bei Angeboten der Tagespflege wird durch Absatz 3 ein Förderanspruch der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber dem Staat begründet. Die Abhängigkeit der staatlichen Förderung von der paritätischen Mitfinanzierung der Gemeinden wird über die Fördervoraussetzungen (Art. 20) sichergestellt.

Soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Absatz 1 Satz 2 leistet, besteht ein Anspruch gegenüber dem Freistaat Bayern, wie er bei Leistung durch die Gemeinden diesen zustünde.

Zu Art. 19 Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen

Die in Art. 19 normierten fünf Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen gelten sowohl für die Anspruchsbegründung des Trägers der Kindertageseinrichtung gegenüber der Aufenthaltsgemeinde, als auch für deren Anspruch gegenüber dem Staat.

Sie gelten des Weiteren für den Förderanspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Falle des Art. 18 Abs. 3 Alt. 2.

Nach Nummer 1 bedürfen alle förderfähigen Kindertageseinrichtungen einer Betriebserlaubnis.

Die nach Nummer 2 geforderten geeigneten Qualitätssicherungsmaßnahmen umfassen verbindlich die Veröffentlichung der pädagogischen Konzeption der Kindertageseinrichtung und die Durchführung einer weiteren Qualitätssicherungsmaßnahme, wobei die Elternbefragung exemplarisch aufgezählt wird.

Die Veröffentlichung der pädagogischen Konzeption kann sowohl durch ihre öffentlich zugängliche Auslage als auch durch ihre Einstellung ins Internet oder auf sonstige geeignete Weise erfüllt werden.

Elternbefragungen stellen mittelbare Qualitätssicherungsmaßnahmen dar, indem sie Diskussionsprozesse zwischen dem pädagogischen Personal und dem Träger einerseits und der Elternschaft andererseits über die Einrichtung und die pädagogische Arbeit insgesamt in Gang setzen. Inwieweit sonstige Maßnahmen im Sinne der Nummer 2 gleichermaßen geeignet sind, ist an dieser Breitenwirkung zu messen.

Die Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie die Bildungs- und Erziehungsziele nach Art. 13 Abs. 3 sind nach Nummer 3 der träger- und einrichtungsbezogenen pädagogischen Konzeption zugrunde zu legen und so in die pädagogische Arbeit zu überführen. Die Einführung der Bildungs- und Erziehungsziele über die pädagogische Konzeption ermöglicht es, sie an Spezifika des Trägers und/oder seiner pädagogischen Ausrichtung anzupassen. Die ganzheitliche Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die Integrationsfähigkeit der Kinder darf dabei aber nicht in Frage gestellt werden.

Während die Begrenzung der Förderfähigkeit auf Buchungszeiten von mehr als drei Stunden für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zu ihrer Einschulung sowie die Möglichkeit der Träger, Kernzeiten festzulegen (Art. 21 Abs. 4), die Kindertageseinrichtungen als Bildungseinrichtungen absichern, dient die Fördervoraussetzung nach Nummer 4, eine Mindestöffnungszeit von kumulativ vier Tagen und 20 Stunden pro Woche vorzugeben, der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie sowie der Planungssicherheit.

Durch die Kindertageseinrichtung soll zumindest eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht werden.

Die Förderhöhe bemisst sich bei kindbezogener Förderung nach den Buchungszeiten, Art. 21 Abs. 2. Um eine der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung entsprechende Buchung zu erreichen und somit so genannte Luftbuchungen zu vermeiden, müssen die Elternbeiträge entsprechend den Buchungszeiten gestaffelt sein, Nummer 4. Entsprechend den Buchungszeiten gestaffelt heißt zum einen, dass jeder Stundenkategorie, für die nach Art. 21 Abs. 4 Satz 6 ein eigener Buchungszeitfaktor festgelegt wird, auch ein eigener Elternbeitrag entspricht (2.

Halbsatz). Zum anderen ist erforderlich, dass für die jeweils höhere Stundenkategorie ein deutlich höherer Elternbeitrag zu entrichten ist als für die niedrigere Stufe. Eine linear-proportionale Staffelung ist damit nicht zwingend vorgegeben. Soziale Staffelungen des Elternbeitrages im Rahmen der buchungszeitbezogenen Staffelung sind möglich.

Durch Nummer 5 werden die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Fördervoraussetzung für Kindertageseinrichtungen.

Besonders hervorzuheben ist hierbei die Einhaltung des durch Ausführungsverordnung (Art. 30) festzulegenden Anstellungsschlüssels. Der Anstellungsschlüssel sichert im Interesse der Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen einen ausreichenden und einen qualifizierten Personaleinsatz ab. Eine Ausnahme stellt aufgrund des Normzwecks lediglich Art. 14 Abs. 3 dar: Das Bestehen eines Elternbeirats ist keine Fördervoraussetzung.

Zu Art. 20 Fördervoraussetzungen für die Tagespflege

Der Förderanspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Angebote der Tagespflege ist an die Fördervoraussetzungen des Art. 20 geknüpft. Grundvoraussetzung ist nach dem Einleitungshalbsatz, dass die Aufenthaltsgemeinde kindbezogen in der sich nach Art. 21 Abs. 2 bis 5 ergebenden Höhe fördert. Ferner bestehen die Fördervoraussetzungen der Nummern 1 bis 5:

Die nach Nummer 1 notwendige Teilnahme der Tagespflegeperson an einer geeigneten, vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vermittelten Qualifizierungsmaßnahme soll gewährleisten, dass die Tagespflegeperson über die notwendigen Kenntnisse ­ insbesondere pädagogische Grundkenntnisse sowie Kenntnisse bzgl. Erster-Hilfe-Maßnahmen ­ verfügt. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Vermittlung von Qualifizierungsmaßnahmen auch an einen anderen Träger übertragen. Die Drucksache15/2479 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode

Qualifizierungsmaßnahme muss entsprechend den Bildungs- und Erziehungszielen des Art. 13 inhaltlich breit angelegt sein und eine gewisse Dauer aufweisen. Ob eine Qualifizierungsmaßnahme diese Voraussetzungen erfüllt, ist von den Aufsichtsbehörden zu beurteilen.

Für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson muss nach Nummer 2 eine gleichermaßen geeignete Ersatzkraft zur Verfügung stehen.

Dies kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Anbindung an einen Tagespflegestützpunkt, durch Kooperation mit bestehenden Kindertageseinrichtungen bzw. mit Mütterzentren oder durch ein selbst organisiertes Netzwerk an Tagespflegepersonen mit gegenseitiger Vertretung gewährleisten.

Die Notwendigkeit, dass die Tagespflegeperson nach Nummer 4 vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vermittelt worden ist, stellt eine Überprüfung der Tagespflegeperson auf ihre persönliche Geeignetheit sowie eine Überprüfung der Geeignetheit der Räumlichkeiten sicher. Für Tagespflegepersonen, die mit dem Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, wird im Hinblick auf deren familiäre Nähe keine Förderung geleistet.

Durch die Gewährung zusätzlicher Leistungen an die Tagespflegeperson nach Nummer 5 wird die Attraktivität der Tagespflege erhöht. Möglich sind hier insbesondere ein Qualifizierungszuschlag auf das Tagespflegegeld sowie unterstützende Beiträge zur Altersvorsorge und bei Bedarf zur Krankenversicherung.

Zu Art. 21 Umfang des Förderanspruchs der Gemeinde

Der Förderanspruch der Gemeinde bestimmt sich in Umfang und Höhe nach der kindbezogenen Förderung, Absatz 1. Die einzelnen Förderbeträge pro Kind sind zusammen zu addieren und ergeben insgesamt den Förderanspruch der Gemeinde. Satz 2 bestimmt, dass dem Förderanspruch der Gemeinde nur diejenigen Kinder zugrunde gelegt werden können, die die Gemeinde tatsächlich auch selbst fördert. Dass die Bildung, Erziehung und Betreuung dieser Kinder auch den Qualitätsstandards des Art. 19 entspricht, wird bereits durch Art. 18 Abs. 2 sichergestellt, der den Förderanspruch der Gemeinde auf förderfähige Kindertageseinrichtungen beschränkt.

In den Absätzen 2 bis 5 wird die Berechnung der kindbezogenen Förderung festgelegt. Ihr Grundgedanke ist es, die Förderhöhe abhängig zu machen vom Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsaufwand der Einrichtung, wie er sich in den Buchungszeit- und den Gewichtungsfaktoren spiegelt. Die Freiheit des Träger, nach Absatz 4 Satz 5, Mindestbuchungszeiten von 20 Stunden pro Woche beziehungsweise vier Stunden pro Tag sowie deren zeitliche Lage vorzugeben, ermöglicht die Bildung von Kernzeiten, in denen alle Kinder gleichzeitig anwesend sind und so in besonders konzentrierter Form Bildungs- und Erziehungsarbeit geleistet werden kann. Über die vier Stunden pro Tag hinaus muss der Träger im Rahmen seiner Öffnungszeiten die Buchung von 5, 6, 7 usw. Stunden pro Tag zulassen.

Die Gewichtungsfaktoren werden abschließend in Absatz 5 festgelegt. Sind beide Elternteile des Kindes nichtdeutschsprachiger Herkunft wird ein Gewichtungsfaktor von 1,3 gewährt. Mit erfasst werden auch die Kinder von Aussiedlern. Lebt das Kind nachweislich bei einem alleinstehenden Elternteil, kommt es allein auf dessen sprachliche Herkunft an. Behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder sind diejenigen, bei denen dies nach § 53 SGB XII festgestellt wurde. Der Gewichtungsfaktor für die Bildung, Erziehung und Betreuung von behinderten oder von wesentlicher Behinderung bedrohten Kindern kann nach Satz 3 im Einzelfall von der Bewilligungsbehörde erhöht werden, wenn eine Kindertageseinrichtung mindestens 3 Kinder mit (drohender) Behinderung betreut. Voraussetzung ist das Einvernehmen der Gemeinde, die nach Art. 22 Abs. 2 zu einer in gleicher Weise erhöhten Förderung verpflichtet ist. In Satz 5 ist der Fall geregelt, dass ein in einer Kinderkrippe betreutes Kind während des Betreuungsjahres (01.09. ­ 31.08.) drei Jahre alt wird und sich daher sein Gewichtungsfaktor von 2,0 auf 1,0 verringert. Förderrechtlich wird diese Änderung erst zum nächsten Betreuungsjahr berücksichtigt, weil Kinder in der Regel auch erst in diesem Zeitpunkt in eine neue Einrichtung wechseln (können). Für die Tagespflege gilt ein einheitlicher Gewichtungsfaktor von 1,3. Dieser ist der Höhe nach so konzipiert, dass über das reguläre Tagespflegegeld hinaus eine Erhöhung des Tagespflegegeldes, ein Beitrag zur Alterssicherung und ggf. zur Krankenversicherung, die Qualifizierung der Tagespflegepersonen, deren Betreuung und Begleitung sowie die Ersatzbetreuung bei Ausfallzeiten finanziert werden können.

Eine gesetzliche Regelung des Umfangs des Förderanspruchs in seinen Grundzügen ist notwendig, weil anderenfalls der gesetzliche Förderanspruch selbst entwertet würde.

Zu Art. 22 Umfang des Förderanspruchs des Trägers einer Kindertageseinrichtung

In Art. 22 wird der Umfang des Förderanspruchs des Trägers einer Kindertageseinrichtung normiert, indem in Absatz 1 bestimmt wird, für welche Kinder die Aufenthaltsgemeinde zur Zahlung verpflichtet ist, und Absatz 2 die Höhe pro Kind so festlegt, dass die Förderung der Gemeinde betragsmäßig hälftig aus einem staatlich refinanzierten Anteil und einem gleich hohen kommunalen Eigenanteil besteht. Trotz der hälftigen Refinanzierung (und etwaiger Refinanzierungen durch die Eltern im Falle des Art. 23 Absatz 4) besteht jedoch hinsichtlich des gesamten Förderbetrags eine kommunale Förderung. Die Gemeinden leiten nicht lediglich eine staatliche Förderung weiter, sondern vereinnahmen diese an sie gerichtete Förderung und gewähren den Trägern eine doppelt so hohe kommunale Förderung.

Absatz 1 kommt die Aufgabe zu, die Bedarfsplanung der Gemeinden mit ihrer Förderpflicht zu verschränken. Gemeinden haben zwei Möglichkeiten, die mit ihrem Einvernehmen festgestellten Bedarfe ihrer Kinder an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege zu decken: durch Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege, die auf ihrem Gemeindegebiet bereits bestehen und die sie als bedarfsnotwendig bestimmen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1), durch Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege, die außerhalb ihres Gemeindegebiets bestehen und die sie gleichfalls als bedarfsnotwendig anerkennen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2).

In beiden Fällen ist die Gemeinde zur Förderung verpflichtet, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrer Gemeinde diesen Platz belegt.

Soweit eine Gemeinde unter Berücksichtigung dieser beiden Fallgruppen bedarfsnotwendiger Plätze ihren Bedarf noch nicht gedeckt hat, ist sie zur Förderung jedes bedarfsgemäßen Platzes verpflichtet, den ein Gemeindekind belegt, Art. 23 Abs. 1 bis 3 (zu den Fällen der Förderung gemeindefremder Plätze bei Bedarfsdeckung vgl. Art. 23 Abs. 4).

Ist die Aufenthaltsgemeinde nach keinem der Fälle des Art. 22 Abs. 1 zur Förderung verpflichtet, ist keine Gemeinde zur Zahlung verpflichtet ­ auch nicht die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe tritt subsidiär ein, wenn er die Bedarfsnotwendigkeit feststellt (Art. 7

Seite 24 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/2479 Abs. 3) oder wenn die Aufenthaltsgemeinde nicht zahlungsfähig ist (Art. 18 Abs. 1 Satz 2).

Die Anrechnung von Sachleistungen der Gemeinde auf die kommunale Förderung nach Absatz 2 Satz 2 setzt voraus, dass die Sachleistung einen bestimmbaren Marktwert hat.

Zu Art. 23 Gastkinderregelung

Zur Förderpflicht der Aufenthaltsgemeinde in Bezug auf Plätze in anderen Gemeinden nach Art. 23 Abs. 1 vergleiche die Erläuterungen zu Art. 22.

Diese Förderpflicht ist nach den Absätzen 2 und 3 ausgeschlossen, wenn ein Bedarf nur deswegen nicht gedeckt ist, weil dieser auf einen Betreuungsplatz von mehr als sechs Stunden oder ohne sachlichen Grund auf eine bestimmte Lage der Betreuungszeit gerichtet ist, freie, von der Gemeinde als bedarfsnotwendig anerkannte Plätze inner- oder außerhalb der Gemeinde aber nur eine sechsstündige Betreuung oder eine zeitlich anders gelagerte Betreuung bieten. Beide Ausnahmen dienen dazu, eine Überforderung der Aufenthaltsgemeinde zu vermeiden, die insbesondere im ländlichen Raum häufig nur in der Lage ist, maximal eine sechsstündige Betreuung anzubieten, oder die darauf angewiesen ist, nur halbtags belegte Plätze auch in der anderen Tageshälfte zu belegen.

Die Härtefallklausel in Absatz 4 erleichtert es vor allem Berufspendlern oder Eltern, die eine mehr als sechsstündige Betreuung benötigen, außerhalb der Aufenthaltsgemeinde einen Betreuungsplatz in Anspruch zu nehmen. Sie sieht hierfür ein Antragsrecht der Eltern gegenüber der Aufenthaltsgemeinde vor. Die Entscheidung über die Mitfinanzierung auswärtiger Plätze steht im Ermessen der Aufenthaltsgemeinde. Die unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern festgesetzte, bis zu hälftige Mitfinanzierung durch die Eltern stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von Eltern und Gemeinden dar. Die Kostenbeteiligung der Eltern darf die Ausübung des Antragsrechts nicht unzulässig einschränken.

Insbesondere bei Eltern, bei denen die Mitfinanzierung auswärtiger Plätze durch die Aufenthaltsgemeinde eine Erwerbstätigkeit ermöglicht, ist jedoch eine Kostenbeteiligung entsprechend der Einkommenssituation zumutbar. Zur Angemessenheit zählt ferner, den Eltern eine monatliche Zahlungsweise einzuräumen.

Die Härtefallklausel füllt das elterliche Wunsch- und Wahlrecht aus. Inhalt und Grenzen sind in Übereinstimmung mit § 5 SGB VIII zu bestimmen.

Zu Art. 24 Regelung für Kindertageseinrichtungen im ländlichen Raum

Der Gesetzentwurf zielt auf eine wohnortnahe Versorgung mit Kindertageseinrichtungen ab. Gerade für Kinder im Vorschulalter sind längere Anfahrtszeiten zur Kindertageseinrichtung zu vermeiden. Auch entspricht die räumliche Nähe der Kindertageseinrichtung dem örtlichen Charakter der Aufgabe der Versorgung mit Kindertageseinrichtungen. Die Wohnortnähe war daher Anerkennungsvoraussetzung nach Art. 8 i.V.m. Art. 15 Satz 2 Dem Träger ist in der Regel ab 22 Kindern ohne erhöhten Gewichtungsfaktor in einer Einrichtung möglich, mit dem üblichen Finanzierungsmischsystem eine pädagogische Fach- und eine pädagogische Zweitkraft zumindest in Teilzeit zu beschäftigen. Da auch bei weniger als 22 Kindern nur bei zwei pädagogischen Kräften eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung der Kinder gewährleistet ist und eine Bildungs- und Erziehungsarbeit möglich ist, sind Kindertageseinrichtungen, die weniger als 22 Regelkinder aufweisen, finanziell gefährdet.

Zur Sicherung einer wohnortnahen Versorgung gewährt Art. 24 daher Kindertageseinrichtungen, die das einzige Angebot im Sinne des Art. 2 Abs. 1 bis 5 in einer Gemeinde bzw. einem Gemeindeteil, der aufgrund seiner Infrastruktur einer selbstständigen Gemeinde gleicht, darstellen und von weniger als 22 Kinder besucht werden, eine Förderung für 22 Regelkinder. Voraussetzung ist, dass sie von der Altersöffnung Gebrauch gemacht und kein Kind abgewiesen haben, also alles ihnen Mögliche zur Existenzsicherung beigetragen haben.

Die betreffende Kindertageseinrichtung muss die einzige Kindertageseinrichtung in der Gemeinde bzw. dem durch Ausführungsverordnung näher bestimmten Gemeindeteil darstellen. Die Bereiche, die so selbstständig sind, dass hier eine eigene Kindertageseinrichtung vorhanden sein muss, werden durch Ausführungsverordnung festgelegt. Angebote der Tagespflege hindern hingegen nicht die Anwendung des Art. 24.

Die Höhe der Förderung errechnet sich für fiktive 22 Kinder jeweils aus dem Basiswert, dem Buchungszeitfaktor, der der durchschnittlichen Buchungszeit der tatsächlich anwesenden Kinder entspricht, und dem Gewichtungsfaktor 1,0. Erhöhte Gewichtungsfaktoren für tatsächlich anwesende Kinder sind nicht anzusetzen.

Bei Kindertageseinrichtungen, die unter den gleichen Voraussetzungen von weniger als zehn aber mehr als sechs Kindern besucht werden, ist eine Förderung, die die Einstellung von zwei pädagogischen Kräften ermöglicht, nicht zu rechtfertigen. Sie erhalten daher eine Förderung für zehn Kinder, die regelmäßig die Beschäftigung von einer pädagogischen Fachkraft finanziell ermöglicht. Damit eine ordnungsgemäße Aufsicht gewährleistet ist, muss die pädagogische Fachkraft durch regelmäßige Mitarbeit eines Elternteils verstärkt werden.

Zu Art. 25 Umfang des Förderanspruchs der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Die staatliche Förderung für die Betreuung von Kindern in Tagespflege bemisst sich nach den gleichen Regeln wie diejenige für Kinder in Kindertageseinrichtungen.

Lediglich Art. 21 Absatz 4 Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, da Tagespflege gerade auch Betreuungsbedarfe von unter drei Stunden abdeckt und anders als bei Einrichtungen auch die Betreuungszeiten zwischen Tagespflegeperson und Eltern individuell festgelegt werden, so dass weder ein Bedürfnis nach einer Festlegung von Kernzeiten besteht, noch die freie Buchungsmöglichkeit der Eltern abgesichert werden müsste.

Der Umfang des Förderanspruchs der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Fall, dass sie anstelle der Gemeinden Kindertageseinrichtungen fördern, bestimmt sich entsprechend den für die Gemeinden bestehenden Vorschriften.

Zu Art. 26 Förderverfahren

In Absatz 1 sind die Adressaten des jeweiligen Förderantrags und dessen Schriftformerfordernis bestimmt. Es wird angestrebt, ein Online-Verfahren zu ermöglichen.

Zur Vereinfachung des Förderverfahrens prüft die Bewilligungsbehörde nach Absatz 2 beim ersten Förderantrag nur das Vorliegen einer Erklärung der Gemeinde bzw. des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Art. 19 beziehungsweise Art. 20 (Erklärungsprinzip).

Eine Überprüfung der Aufsichtsbehörde, ob die Fördervoraussetzungen wirklich vorliegen, erfolgt nur stichprobenweise.