Immobilie

(2) Mit Ablauf des 30. November 2005 tritt die Verordnung über beamten-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten im Bereich der Finanzbau- und Staatsbauverwaltung vom 30. Dezember 1993 (GVBl S. 1106, 2030-3-5-3-F) außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 tritt die Verordnung über die Einrichtung und Organisation der staatlichen Behörden für das Bauwesen und die Wasserwirtschaft vom 26. Juli 1994, (GVBl S. 669, 200 25-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2000 (GVBl S. 773) außer Kraft.

Begründung: Abschnitt 1

Reform der Staatsbau- und Wasserwirtschaftsverwaltung

A. Zielsetzung Ziel des Gesetzes ist es, entsprechend den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung zur Verwaltungsreform die Staatsbauverwaltung der Unterstufe und die Landesbauabteilungen der Oberfinanzdirektionen neu zu ordnen.

Im Rahmen der Neuordnung der Staatsbauverwaltung werden die derzeit bestehenden 28 Hochbauämter und 23 Straßenbauämter (einschl. Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen) zu 22 Staatlichen Bauämtern zusammengelegt, wobei im Gleichklang mit den Wasserwirtschaftsämtern 17 für beide Verwaltungen einräumige Amtsbezirke entstehen.

Auf der Mittelstufe werden die Landesbauabteilungen der Oberfinanzdirektionen zusammengefasst und organisatorisch an die Autobahndirektion Nordbayern angegliedert.

Die Grundlagen der Organisation der Staatsbauverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung werden weiterhin durch ein einheitliches Gesetz geregelt. Die Zuständigkeiten im Einzelnen werden durch Rechtsverordnung geregelt. Diese Rechtsverordnungen soll künftig das jeweils zuständige Ressort erlassen.

B. Zwingende Notwendigkeit

Die Neuorganisation der Staatsbauverwaltung bedarf einer gesetzlichen Regelung.

C. Im Einzelnen

Zu Art. 1

Änderung des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft Nr. 1

Einfügung der Kurzbezeichnung des Gesetzes.

Nr. 2

Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die zwischenzeitlich geänderte Bezeichnung des zuständigen Staatsministeriums.

Nr. 3 a) Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die zwischenzeitlich geänderte Bezeichnung des zuständigen Staatsministeriums.

Nr. 3 b)

Diese Änderung trägt der geänderten Behördenstruktur Rechnung.

Die Zuständigkeit für die Bauaufgaben des Bundes liegt nicht mehr bei den Landesbauabteilungen der Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg. Diese werden zusammengefasst und an die Autobahndirektion Nordbayern angegliedert. Im Bereich der Wasserwirtschaftsverwaltung werden die Aufgaben der Mittelstufe wie bisher von den Regierungen wahrgenommen.

Nr. 3 c) Redaktionelle Neufassung.

Nr. 4

Die Bestimmung ist gegenstandslos.

Nr. 5

Die Verordnungsermächtigung in Art. 4 ist gegenstandslos, da die Aufgaben des Bundes auf der Mittelstufe nicht mehr von den Oberfinanzdirektionen wahrgenommen werden. Die Organisation der Staatsbauverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung soll künftig in getrennten Rechtsverordnungen geregelt werden. Die Neufassung ermächtigt das jeweilige Ressort zum Erlass der Verordnung. Unberührt bleibt weiterhin die Möglichkeit, Bestimmungen zu einzelnen Zuständigkeiten im Aufgabenbereich von Behörden zu treffen, die nicht mit der Übertragung der Art nach genereller Aufgaben und Befugnisse bei Organisation und Einrichtung bestimmter Behörden in Zusammenhang stehen.

Nr. 6

Die Bestimmung ist gegenstandslos. Die Verordnungsermächtigung ist künftig im Art. 4 enthalten.

Nr. 7

Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die zwischenzeitlich geänderte Bezeichnung des zuständigen Staatsministeriums.

Zu Art. 2

Änderung der Bayerischen Bauordnung Nr. 2 b

aa) Die derzeitige Fassung des Art. 86 Abs. 1 Satz 1 knüpft die Anwendbarkeit des Zustimmungsverfahrens daran, dass ­ zum einen ­ Bund, Land oder Bezirk Bauherr eines Bauvorhabens sind, und ­ zum anderen ­ der jeweilige öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle (Nr. 1) übertragen hat, die eine bestimmte Qualifikation aufweisen muss (Nr. 2). Nur unter der Voraussetzung der Bauherrschaft des Bundes, eines Landes oder eines Bezirks gelangt das Bauvorhaben damit in den Genuss der Genehmigungs- und Zustimmungsfreiheit nach Satz 3 unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde nicht widerspricht und die Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen.

Nach der Rechtsprechung (vgl. z. B. OVG Nordrhein Westfalen, Urt. v. 30.06.1976 ­ X B 666/76 ­, OVGE 32, 83) ist die Regelung nur anwendbar, wenn Bauherr der Bund, das Land oder der Bezirk selbst ist, nicht aber eine ­ selbst völlig von Bund, Land und/oder Bezirk beherrschte ­ andere Person des öffentlichen oder des privaten Rechts. Die zunehmende Verlagerung von Bauaufgaben auf eigenständige, wenn auch unter Bundesaufsicht stehende oder vom Bund wirtschaftlich beherrschte Rechtsträger (vgl. zuletzt das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 09.12.2004, BGBl. I S. 3235) führt daher zurück in das Baugenehmigungsverfahren und vermehrt damit den Verfahrensaufwand bei solchen Bauvorhaben; die Einschaltung einer Baudienststelle (i. d. R. des Landes) macht in solchen Fällen für die die Bauherrnaufgaben für den Bund wahrnehmende Stelle kaum Sinn. Der Gesetzentwurf, der insoweit auf die im Entwurf eines Gesetzes zur Deregulierung des Bauordnungsrechts vorgesehene Umsetzung der von der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) im November 2002 einstimmig beschlossenen überarbeiteten Musterbauordnung (MBO 2002, hier § 77) in Landesrecht vorgreift, entkoppelt daher die Anwendbarkeit des Zustimmungsverfahrens (einschließlich der damit verbundenen erweiterten Verfahrensfreiheit) von der Bauherrneigenschaft des Bundes, eines Landes oder eines Bezirks und macht sie allein davon abhängig, dass die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer ­ entsprechend qualifizierten ­ Baudienststelle einer der drei genannten Rechtsträger übertragen ist. Verfahrensfreiheit bleibt so auch bei zunehmender Aufgabenverlagerung erhalten. Da Bund, Land und Bezirk bei den beschriebenen Konstellationen maßgeblichen Einfluss auf die die Bauherrnaufgaben wahrnehmenden Rechtsträger haben, ist mit einer Beeinträchtigung der Rechtstreue bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht zu rechnen; dafür bürgt zudem auch die unverändert hohe Qualifikation der Baudienststellen.

bb) Die vorgesehene Streichung stellt eine redaktionelle Folgeänderung dar. Anders als bisher gelangen aber ­ systematisch folgerichtig ­ nunmehr auch die Bezirke in den Genuss der Verfahrensfreiheit nach Satz 3. Nr. 2c

Die oben zu Nr. 2 Buchst. b dargestellten Entwicklungen vollziehen sich auch im Bereich der Bauvorhaben des Bundes, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes oder dem Zivilschutz dienen. Entsprechend wird auch hier auf die Bauherrschaft des Bundes (selbst) als Voraussetzung des Kenntnisgabeverfahrens verzichtet. Dies entspricht ebenfalls der Regelung der Musterbauordnung (§ 77 Abs. 5 Satz 1 MBO 2002).

Zu Art. 3 bis Art. 6

Redaktionelle Änderungen zur Anpassung der Behördenbezeichnungen.

Abschnitt 2:

Reformen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen

A. Allgemeines:

Mit dem Abschnitt 2 des zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung werden die Beschlüsse der Staatsregierung zur Reform Verwaltung 21 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen umgesetzt.

Es handelt sich um folgende Reformmaßnahmen: Vermessungsverwaltung (Art. 7)

Auflösung der Vermessungsabteilungen bei den Bezirksfinanzdirektionen;

Umbenennung des Landesvermessungsamts in Landesamt für Vermessung und Geoinformation als neue Mittelbehörde,

Verstärkte Einbindung der verantwortlichen Sachverständigen Vermessung im Bauwesen,

Übernahme von Vermessungsaufgaben, die bisher von der Verwaltung für Ländliche Entwicklung wahrgenommen wurden,

Aufbau einer Geodateninfrastruktur in Form einer Integralen Geodatenbank (IGDB).

Die entsprechenden Vorschriften des Vermessungs- und Katastergesetzes sind deshalb zu ändern.

Das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung wird ferner zum Anlass genommen, redaktionelle Änderungen einzuarbeiten.

Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes (Art. 11)

Mit der Änderung wird der Verfahrensablauf bei den künftig für die gesamte Staatsverwaltung zuständigen Abrechnungsstellen des Landesamts für Finanzen vereinfacht.

Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (Art. 12)

Die Änderung trägt der Neuorganisation der Behörden im Rahmen der Reform Verwaltung 21 Rechnung.

Errichtung des Landesamts für Finanzen und Aufgabenübergang (Art. 14, Art. 15)

Die Errichtung eines Landesamts für Finanzen als zentrale Landesbehörde mit den Kernaufgabenbereichen der Staatsfinanzverwaltung wird hier umgesetzt. Durch die Errichtung einer Landeszentralbehörde mit den Kernbereichen der Staatsfinanzverwaltung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, modernes Verwaltungshandeln unter gleichzeitigem Abbau von Verwaltungsebenen in die Praxis umzusetzen.

Um weitere Personaleinsparungen (im Rahmen der natürlichen Fluktuation) zu realisieren, ist künftig eine verstärkte Einbindung der verantwortlichen Sachverständigen Vermessung im Bauwesen im öffentlichen Vermessungswesen vorgesehen.

Art. 8 Abs. 9 a.F. stellt bei der Übernahme von Vermessungen von Privatpersonen oder von Stellen, die nicht nach Art. 12 zu Katastervermessungen befugt sind, auf die Eignung der Ergebnisse und das Bedürfnis für die Übernahme ab. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat in den Richtlinien für die Übernahme von Gebäudevermessungen von Privatpersonen in das Liegenschaftskataster (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. August 2002, FMBl S. 245) Eignung und Bedürfnis für die Übernahme von Gebäudevermessungen näher geregelt. Aufgrund der Erfahrungen mit diesen Richtlinien und zur klareren Regelung wird es als zweckmäßig angesehen, die nähere Ausgestaltung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zur Übernahme in einer Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen zu regeln, z. B. Qualifikation, Antragsfristen und Qualitätsstandards.

Das Bayerische Landesvermessungsamt wird umbenannt in Landesamt für Vermessung und Geoinformation. Es verliert seine Aufgabe als Landeszentralbehörde und wird neue Mittelbehörde für das gesamte staatliche Vermessungs- und Katasterwesen im dreistufigen Verwaltungsaufbau. Die grundsätzliche Zuständigkeit für den gesamten Bereich der Landesvermessung verbleibt beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation. Im Sinne einer stärkeren Dezentralisierung wird die Übertragung von Aufgaben der Landesvermessung an die staatlichen Vermessungsämter ermöglicht. Der bisherige Satz 2 ist durch Art. 12 Abs. 4 Satz 2 entbehrlich.

b) (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 wurde redaktionell angepasst, der Status der staatlichen Vermessungsämter als Unterbehörden wurde explizit aufgenommen. Auch hier kann die Formulierung, die Erneuerung des Liegenschaftskatasters betreffend, entfallen.

Der neue Satz 2 wurde aus Gründen der Systematik von Abs. 3 nach Abs. 4 übernommen und den neuen Gegebenheiten angepasst.

c) (Art. 12 Abs. 5 Die Vermessungsabteilungen bei den Bezirksfinanzdirektionen als bisherige Mittelbehörden werden aufgelöst. Ihre Aufgaben werden an das Landesamt für Vermessung und Geoinformation verlagert; insoweit war eine redaktionelle Anpassung erforderlich.

d) (Art. 12 Abs. 6 Künftig sollen Vermessungsleistungen der Ländlichen Entwicklung teilweise von der Bayerischen Vermessungsverwaltung durchgeführt werden. Es handelt sich um die nachstehend genannten Aufgaben:

Abmarkung und Aufmessung der Verfahrensgrenzen,

Bestimmung des Katasterfestpunktfeldes,

Vermessungsarbeiten beim Freiwilligen Landtausch,

Katastervermessungen bei so genannten Wegebauverfahren und

Katastervermessungen außerhalb des engen Bereichs von Dorferneuerungsverfahren.

Durch die Ergänzung des bisherigen Art. 12 Abs. 5 (nun Abs. 6) wird die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass die staatlichen Vermessungsbehörden Katastervermessungen auch im Zusammenhang mit Dienstaufgaben der Flurbereinigungsbehörden ausführen. Der Umfang der Übertragung von Katastervermessungen soll in der bestehenden Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Landwirtschaft und Forsten Ländliche Entwicklung, Vermessungswesen und Bodenschätzung vom 8. August 2001 geregelt werden.

e) (Art. 12 Abs. 7 Redaktionelle Änderung aufgrund Neunummerierung der vorhergehenden Absätze.

f) (Art. 12 Abs. 8 Redaktionelle Änderung aufgrund Neunummerierung der vorhergehenden Absätze.

Zu Nummer 3 (Art. 12 a Satz 2 schafft die Voraussetzungen, die Geodateninfrastruktur in Form einer Integralen Geodatenbank (IGDB) aufzubauen und die dort geführten Geodaten der öffentlichen Verwaltung bereitzustellen für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung. Die Verantwortung für die Geofachdaten verbleibt bei der jeweiligen Fachverwaltung.

Die Fachverwaltungen können ihre Geofachdaten auch selbst für das Geoportal bereitstellen. Voraussetzung hierfür ist die Verfügbarkeit und die Einhaltung von Standards, wie sie auch die EU fordert.

Zu Nummer 4 (Art. 14 Abs. 2 Die redaktionelle Überarbeitung des Art. 14 Abs. 2 dient der Klarstellung der gesetzlichen Kostenpflicht für Gebäudeeinmessungen.

Zu Art. 8

Änderung des Kostengesetzes

Auf Grund der Auflösung der Bezirksfinanzdirektionen und der Übertragung ihrer Aufgaben auf die neue Landesbehörde Landesamt für Finanzen ist das Kostengesetz redaktionell anzupassen.

Zu Art. 9

Änderung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes

Zu Nummer 1 (Art. 11 Abs. 2 Nach der Entscheidung der Staatsregierung soll das Kassenwesen bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut konzentriert werden.

Diese zentrale Zuständigkeit wird unmittelbar in das Gesetz aufgenommen.

Durch die Kassenkonzentration mit Auflösung der Staatsoberkasse Bayern - Buchungsstellen Ansbach, Augsburg, Bayreuth, München, Regensburg und Würzburg ist eine Ermächtigungsnorm für eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Staatsoberkassen entbehrlich.

Zu Nummer 2:

Einer Übergangsregelung bis zum jeweiligen Aufgabenübergang bedarf es, da die Auflösung der Buchungsstellen der Staatsoberkasse Bayern und die Konzentration bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut schrittweise vorgenommen werden.

Zu Nummer 3:

Durch explizite Ausbringung der Kassenzuständigkeit im Gesetz ist die Verordnung zur Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Staatsoberkassen entbehrlich.

Zu Art. 10

Änderung des Staatsschuldbuchgesetzes

Bei der Änderung des Gesetzes über das Staatsschuldbuch des Freistaates Bayern (Staatsschuldbuchgesetz) handelt es sich um redaktionelle Anpassungen auf Grund der Übertragung der Zuständigkeiten der Staatsschuldenverwaltung von der Oberfinanzdirektion München auf das Landesamt für Finanzen.