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Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/834 7

§ 15:

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben im Haushaltsjahr 2004

Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von 250 Millionen Euro zulasten des Landes zu übernehmen.

§ 16:

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2004 zur Verstärkung der Betriebsmittel der Staatshauptkasse Hessen kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von 8 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht.

(2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2004 kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von 10 Millionen Euro aufzunehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2004 für den Hessischen Investitionsfonds kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von 15 Millionen Euro aufzunehmen.

§ 17:

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Begründung:

Der Entwurf des Haushaltsgesetzes 2004 entspricht weitgehend den Vorschriften des Haushaltsgesetzes 2003 vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 797).

Soweit es sich nicht lediglich um redaktionelle Anpassungen handelt, werden die Änderungen gegenüber dem Vorjahr wie folgt begründet:

Zu § 2 Abs. 3 Durch die Streichung der Worte "soweit es der Baufortschritt erfordert" können die Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen im Epl. 18 grundsätzlich als gegenseitig deckungsfähig behandelt werden, wenn das Ministerium der Finanzen hierzu seine vorherige Zustimmung erteilt hat. Mit der Maßnahme wird auch dem Budgetgedanken weiter Geltung verschafft.

Zu § 10 Abs. 1 Der bisher in Ziff. 8 ausgebrachte Hinweis auf die Zweckbestimmung des Titels 427 06 kann entfallen, da der Titel im Rahmen der Budgetierung entbehrlich geworden und weggefallen ist.

Zu § 14 Abs. 4 Die Ergänzung sieht vor, dass inhaltslos gewordene Garantiezusagen (Rückgabe der Leihgaben) neu genutzt werden können. Angesichts der Begrenzung der Garantieermächtigung in der Höhe und die zwingend vorgeschriebene Anrechnung in Anspruch genommener Ermächtigungen aus Vorjahren soll mit der Präzisierung die Handlungsfähigkeit des Ressorts auch mittelfristig gewährleistet werden. Da außerdem weitere bedeutende Ausstellungen für 2004 ff. beabsichtigt sind, ist die Erhöhung der Garantieermächtigung um 100 Mio. auf 200 Mio. vorgesehen.

Zu § 15 a (alt)

Die Vorschrift kann entfallen, da Bürgschaften und Garantien zur Durchführung der Olympiabewerbung der Stadt Frankfurt am Main nicht mehr erforderlich sind.

Wiesbaden, 20. Oktober 2003

Der Hessische Ministerpräsident.