Lage der Zeitungen in Hessen

Angesichts der von der Landesregierung beabsichtigten Novellierung des Hessischen Pressegesetzes ist es notwendig, die Erfahrungen mit den bisherigen Offenlegungspflichten zu bilanzieren. Gemäß § 5 Abs. 2 des Hessisches Gesetzes über Rechte und Freiheit der Presse, Hessisches Pressegesetz (HPressG), ist der Verleger eines periodischen Druckwerks verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabschnitten im Druckwerk offen zu legen, wer an der Finanzierung des Unternehmens wirtschaftlich beteiligt ist, und zwar bei Tageszeitungen in der ersten Nummer jedes Kalendervierteljahres, bei anderen periodischen Druckschriften in der ersten Nummer jedes Kalenderjahres. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die vom jeweils zuständigen Regierungspräsidium verfolgt werden kann. Eine wissentliche Falschangabe stellt eine Straftat dar.

Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport:

Bereits das Hessische Gesetz über Freiheit und Recht der Presse vom 23. Juni 1949 (GVBl. S. 75) enthielt die Offenlegungspflicht des Verlegers eines periodischen Druckwerks nach § 5 Abs. 2. Mit Erlass vom 21. März 1950 wurden die nachgeordneten Behörden angewiesen zu überwachen, ob die Verleger ihren Pflichten aus § 5 Abs. 2 nachkommen. Die Presse in Hessen hat das regelmäßig getan. In Einzelfällen kam es zu Zuwiderhandlungen, bei denen es sich meistens nur um reine Nachlässigkeiten handelte. Es genügten entsprechende Hinweise, um solche Versäumnisse abzustellen und für die Folgezeit zu vermeiden.

Nahezu die Hälfte der Bundesländer besitzt oder plant im Presserecht Regelungen über die Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Beteiligungen an periodischen Druckwerken. Solche Bestimmungen existieren mit unterschiedlichen Anforderungen außer in Hessen bereits in Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Bayern, Berlin, Brandenburg, Sachsen und Rheinland-Pfalz. Niedersachsen und Schleswig-Holstein erwägen die Einführung einer Offenlegungspflicht.

Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen haben die Offenlegungspflicht erst vor relativ kurzer Zeit (nach dem Jahr 2000) in ihre Pressegesetze aufgenommen. Anlässlich ihrer damaligen Planungen wurde die Offenlegungspflicht auf den Sitzungen der Presserechtsreferenten des Bundes und der Länder wiederholt erörtert und Erfahrungswerte ausgetauscht. Diese bestanden darin, dass die Bestimmungen von den Verlegern grundsätzlich beachtet werden. Berichtet wurde von Hinweisen aus der Praxis, dass die verlangten Informationen von interessierter Seite genutzt würden. Die Ländervertreter erklärten, dass eine regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Offenlegungspflicht durch die Behörden nicht stattfinde. Es habe sich gezeigt, dass die Androhung von Sanktionen durch die Ordnungswidrigkeitsund Strafvorschriften ausreiche. Sie würden abschreckend wirken. Außerdem wurde berichtet, dass sich die Presseunternehmen gegenseitig kontrollieren.

Die Einhaltung der Vorschriften werde damit auch durch die Konkurrenzsituation auf dem Medienmarkt gewährleistet.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Welche in Hessen erscheinenden Tageszeitungen und welche sonstigen Periodika unterliegen der Regelung des § 5 Abs. 2 HPressG?

Alle in Hessen erscheinenden Tageszeitungen, sonstigen Zeitungen und Zeitschriften, die in Zwischenräumen von höchstens sechs Monaten in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge erscheinen, unterliegen der Regelung des § 5 Abs. 2 HPresseG.

Aus dem Verbreitungsatlas 2004/2005 der Zeitung Marketing Gesellschaft mbH & Co. KG ergibt sich, welche Tageszeitungen und sonstigen Zeitungen dies sind. Der Atlas enthält eine Auflistung der in Hessen erscheinenden Zeitungen.

Eine Aufstellung der Zeitungen in Hessen wurde mit der Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Abg. Siebel, Dr. Pauly-Bender, Schaub (SPD) und Fraktion betreffend Lage der Zeitungen in Hessen (Drucks. 16/2277 vom 14. Mai 2004) vorgelegt, auf die verwiesen wird.

Informationen über die in Hessen erscheinenden Zeitschriften liegen der Landesregierung nicht vor.

Frage 2. Welche dieser Tageszeitungen haben jeweils zu Beginn des ersten bis vierten Quartals im Jahre 2004 und zu Beginn des ersten bis dritten Quartals 2005 der Verpflichtung des § 5 Abs. 2 HPressG entsprochen?

Verstöße gegen die Offenlegungspflicht wurden im Jahr 2004 weder festgestellt noch angezeigt. Im Jahr 2005 wurden in 12 Fällen Verstöße festgestellt bzw. angezeigt.

Frage 3. Welche sonstigen Periodika haben in den Jahren 2004 und 2005 der o.g. Verpflichtung entsprochen?

Verstöße gegen die Offenlegungspflicht wurden nicht festgestellt bzw. angezeigt.

Frage 4. In welchen Fällen haben Tageszeitungen 2004 und 2005 (bis einschließlich 3.

Quartal 2005) dieser Verpflichtung nicht entsprochen?

Im Regierungsbezirk Gießen haben elf Tageszeitungen der Verpflichtung nicht entsprochen. Im Regierungsbezirk Darmstadt hat eine türkische Zeitung gegen die Offenlegungspflicht verstoßen.

Frage 5. In welchen Fällen haben sonstige Periodika dieser Verpflichtung nicht entsprochen?

Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.

Frage 6. In welchem Umfang haben die zuständigen Regierungspräsidien die Einhaltung des § 5 Abs. 2 HPressG geprüft?

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt bei den Regierungspräsidien grundsätzlich anlassbezogen, das heißt, wenn entsprechende Hinweise oder Anzeigen Dritter vorliegen. Darüber hinaus werden die Zeitungen in unregelmäßigen Abständen und stichprobenartig auf Verstöße gegen § 5 Abs. 2 HPresseG hin überprüft.

Frage 7. Wie stellt die Landesregierung die Einhaltung dieser Vorschrift sicher?

Die Regierungspräsidien sind angehalten, durch Stichproben die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Im Übrigen werden sie anlassbezogen tätig.

Frage 8. In welchen Fällen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 HPressG ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 15 HPressG eingeleitet worden?

Im Fall einer türkischen Zeitung wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, das noch nicht abgeschlossen ist.

Frage 9. In welchen Fällen ist mit welcher Begründung kein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden?

Unter Beachtung des bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten geltenden Opportunitätsprinzips wurde in elf Fällen aus Zweckmäßigkeitserwägungen von einer Geldbuße abgesehen. Es reichte aus, die Verleger auf den Verstoß und ihre Verpflichtung nach § 5 HPresseG hinzuweisen.

Frage 10. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen ein Strafverfahren nach § 14

HPressG eingeleitet wurde, wenn ja, welche?

Strafverfahren nach § 14 Abs. 1 HPresseG wegen wissentlich falscher Angaben über die Inhaberverhältnisse wurden nicht eingeleitet.

Wegen des Verdachts einer Straftat nach § 14 Abs. 2 HPresseG (Verstoß gegen die Impressumspflicht nach den §§ 6 und 7 HPresseG bei Druckwerken mit strafbarem Inhalt) wurden bei der Staatsanwaltschaft Hanau zwei Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Verfahren wurden an die Bußgeldbehörde abgegeben. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt führt sechs Ermittlungsverfahren aus den Jahren 2004 und 2005 durch. Die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.