Unterrichtszeiten von Musiklehrern an Realschulen oder Gymnasien

Die Unterrichtszeiten von Musiklehrern an Realschulen oder Gymnasien sind um 4 Stunden höher als die aller anderen Lehrer.

Ich frage die Staatsregierung:

1. Warum wird bis heute die Erfüllung des verfassungsgemäßen Auftrags der Musiklehrer aus Art. 131 Bayerische Verfassung nicht anerkannt?

2. Warum wird in Bayern noch immer zwischen wissenschaftlichem und nichtwissenschaftlichem Unterricht unterschieden?

3. Wann wird die Unterrichtszeit für die Musiklehrer der der anderen Lehrer (z. B. für Erdkunde, Geschichte, Religion) entsprechend angepasst und damit zum einen die grundgesetzliche Gleichstellung aber auch ein erheblicher Abbau von Verwaltungsaufgaben erreicht?

Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10.08.

Zu 1.: Die in Art. 131 Bayerische Verfassung festgeschriebenen Ziele der Bildung werden von allen an der Ausbildung der Mädchen und Buben Beteiligten ernst genommen; dies wird von der Bayerischen Staatsregierung entsprechend anerkannt.

Zu 2.: Die Unterscheidung zwischen wissenschaftlichem und nichtwissenschaftlichem Unterricht sowie die damit verbundene unterschiedliche Behandlung der Lehrkräfte im Hinblick auf die Unterrichtspflichtzeit hat folgende sachlichen Gründe:

Gemäß Art. 87 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes regelt die Staatsregierung die Arbeitszeit der bayerischen Beamten durch Rechtsverordnung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst beträgt die regel07.09. mäßige Arbeitszeit der bayerischen Beamten bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres im Durchschnitt 42 Stunden in der Woche.

Bei Lehrkräften setzt sich die Arbeitszeit aus der Unterrichtspflichtzeit und dem Zeitaufwand für ihre außerunterrichtlichen Aufgaben wie etwa Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und Korrekturarbeiten zusammen. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrung der einzelnen Lehrkraft differiert, und kann deshalb nur pauschaliert werden.

Die Unterrichtspflichtzeit wird ausgedrückt durch die Zahl der Unterrichtsstunden, die eine Lehrkraft regelmäßig wöchentlich zu halten hat. Als im Gegensatz zu den außerunterrichtlichen Aufgaben exakt messbare und überprüfbare Größe ergänzt und konkretisiert sie für Lehrkräfte die allgemeine Arbeitszeitregelung. Die wöchentliche regelmäßige Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte wird durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus nach § 10 Abs. 2 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (LDO) festgesetzt.

Die Unterrichtspflichtzeit ist für die Lehrkräfte der verschiedenen Schularten und innerhalb einer Schulart zum Teil nach Fächern unterschiedlich festgesetzt. Dies konnte der Dienstherr auf der Grundlage seines Weisungsrechts in Anbetracht des Umstands, dass insbesondere Vor- und Nachbereitungszeiten je nach Schulart und Unterrichtsfach unterschiedlich ins Gewicht fallen, ermessensfehlerfrei tun. Die Unterrichtspflichtzeit für Musiklehrkräfte an Realschulen und Gymnasien bewegt sich im Rahmen dieses weiten Schätzungs- und Gestaltungsspielraums. Die Musiklehrkräfte sind in der Lage, in der nach Abzug ihrer Unterrichtspflichtzeit von der Wochenarbeitszeit verbleibenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit die vom Dienstherrn geforderten außerunterrichtlichen Dienstaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Im Einzelnen: Realschule.

Die für eine in einem Schuljahr im Fach Musik unterrichtende Lehrkraft in ebendiesem Schuljahr konkret bestehende Unterrichtspflichtzeit ergibt sich aus der für alle Lehrkräfte an staatlichen Realschulen einschlägigen Bekanntmachung, konkret Nr. 2 UPZ-RS-KMBek. Die Festsetzungen der Bekanntmachung überschreiten die Grenzen des aufgrund des Weisungsrechts des Dienstherrn auch im Bereich der Festsetzung der Unterrichtspflichtzeit bestehenden weitreichenden Gestaltungsraums nicht. Innerhalb dieses Gestaltungsraums hat der Dienstherr sogar einen möglichen erhöhten Arbeitsaufwand durch ein möglicherweise korrekturintensives Zweitfach berücksichtigt.

Dabei ist nicht entscheidend, ob eine Lehrkraft nach ihrer Lehrbefähigung Musiklehrkraft ist, sondern ob, und wenn ja, wie viele Wochenstunden die Lehrkraft konkret in sogenannten wissenschaftlichen Fächern einerseits und im Fach Sport und beziehungsweise oder in musischen oder praktischen Fächern, vorliegend Musik, andererseits unterrichtet.

Je nach dem Ausmaß des Einsatzes in wissenschaftlichen Fächern reduziert sich die Unterrichtspflichtzeit gemäß Nr. 2.3 UPZ-RS-KMBek um bis zu vier Wochenstunden.

Eine Reduzierung auf Grundlage einer fachspezifischen Neufestsetzung des Regelstundenmaßes für die Erteilung von Unterricht im Fach Musik wäre in Anbetracht des ohnehin differenzierten Stundenmaßes je nach konkretem Unterrichtseinsatz nur dann rechtlich geboten, wenn der Dienstherr an den Unterricht, vorliegend im Fach Musik, insgesamt Anforderungen stellte, denen die sich im Sinne des § 34 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf widmenden Lehrkräfte ­ bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ­ nur unter Überschreitung des durch § 2 Abs. 1 Satz 1 mit 42

Zeitstunden festgelegten Gesamtzeitrahmens gerecht werden könnten (vgl. Beschl. v. 14.12.1989, 2 NB 2/89, juris-Rn. 3; Urt. vom 11.03.1987, 3 B 86.00912, S. 6 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 24.02.2005, 6 A 4527/02, juris-Rn. 43). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Bereits der Umstand, dass das Fach Musik gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 der Schulordnung für die Realschulen (RSO) grundsätzlich kein Vorrückungs- oder Abschlussprüfungsfach ist, stellt einen eine Differenzierung rechtlich tragenden, nicht ganz unerheblichen und nachvollziehbaren sachlichen Grund für die getroffene abgestufte Ausgestaltung der Unterrichtspflichtzeit bei Unterrichtserteilung im Fach Musik dar. Hinzu kommt als sachliches Differenzierungskriterium ferner, dass an Realschulen nicht nur Realschullehrer, sondern auch Fachlehrer Musik unterrichten. Die Gruppe der Unterrichtenden ist also von ihrer Ausbildung her eine heterogene. Nichtsdestoweniger unterrichten Fach- wie Realschullehrer dasselbe Fach Musik. Auch hieran darf der Dienstherr durchaus anknüpfen und insofern eine pauschale Lösung für Fach- und für Realschullehrer, die Musik an Realschulen unterrichten, treffen.

Gymnasium Musiklehrkräfte an Gymnasien haben grundsätzlich die Lehrbefähigung für nur ein Fach, während die Kollegen in sog. wissenschaftlichen Fächern eine solche für zwei oder drei Fächer besitzen. Bereits dieser Unterschied in der facultas rechtfertigt die Festsetzung einer unterschiedlichen Unterrichtspflichtzeit. Aus dem Vorhandensein der Lehrbefähigung für nur ein Fach darf der Dienstherr ohne Überschreitung der Grenzen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit auf eine wesentliche Entlastung insofern schließen, als eine Musiklehrkraft anders als ein Kollege, der die facultas für zwei oder drei Fächer besitzt (beispielsweise für Deutsch, Geschichte, Sozialkunde), nur in einem Fach unterrichten muss, sich damit auch nur auf dieses eine Fach vorbereiten muss und Korrekturarbeiten nur in einem Fach anfallen sowie seine Fortbildungsaktivitäten auf ein Fach beschränken kann.

Zu 3.: Die unterschiedliche Behandlung von Musiklehrkräften und anderen Lehrkräften im Hinblick auf die Unterrichtspflichtzeit ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. oben Antwort zu Frage 2). Eine Angleichung der Unterrichtspflichtzeit wäre nicht sachgerecht.