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Grundlage der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Bestimmungselemente fachlich korrekte und zuverlässige Vermessungsleistungen rund um das Grundstückseigentum zu liefern.

Zu § 17 - Automatisierter Abruf von Daten Abs. 1 dient dazu, den Kataster- und Vermessungsbehörden die Möglichkeit einzuräumen, im Nachhinein die Einhaltung des beim Abruf angegebenen Verwendungszwecks kontrollieren und gegebenenfalls einen ordnungswidrigen Missbrauch nach § 26 Abs. 2 ahnden zu können.

Die Bestimmungen in Abs. 2 und 3 dienen dazu, die datenschutzrechtlichen Mindeststandards für den Online-Abruf personenbezogener Daten und für dessen Überwachung spezialgesetzlich zu regeln und den Widerruf der Abrufberechtigung für den Fall zu legitimieren, dass gegen die Auflagen in der Abrufgenehmigung verstoßen wird. Die Regelungen sind mit dem Hessischen Datenschutzbeauftragten abgestimmt.

Zu § 18 - Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens

Nur die Kataster- und Vermessungsbehörden können aufgrund des Einrichtungs- und Führungsauftrages für die Richtigkeit, die Aktualität und die Authentizität der Datenbankeninhalte Verantwortung übernehmen. Um die Nutzer dieser Informationen vor unrichtigen, veralteten oder gefälschten Datenausgaben zu schützen, muss es schon aus Amtshaftungsgründen den Katasterbehörden vorbehalten sein, anderen Nutzern Verwendungsrechte jedweder Art an den Originaldaten einzuräumen. In der Rechtssprechung und im Schrifttum ist unstreitig, dass diese notwendigen landesrechtlichen Bestimmungen nicht gegen die Regelungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des privatrechtlichen Investitionsschutzes für Datenbankeigner verstoßen.

Auf der anderen Seite verdeutlichen die Abs. 2 und 3, dass diese Verwendungsrechte nicht etwa restriktiv zu gewähren sind, sondern vielmehr ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung besteht, wenn keiner der einschränkenden Tatbestände gegeben ist.

In Abs. 2 folgen zunächst die Tatbestände, unter denen mit der Lizenz für eigene Nutzungszwecke unmittelbar das Recht für bestimmte Anschlussnutzungen verbunden ist. In dem Kontext ist das Recht herauszuheben, die für eigene Zwecke lizenzierten Datenbankausgaben unter bestimmten einschränkenden Bedingungen sogar für Internetauftritte weiterverwenden zu können, ohne dass dafür eine gesonderte Lizenzgebühr geschuldet wird.

In Abs. 3 sind die Voraussetzungen bestimmt unter denen weitergehende Lizenzrechte beantragt werden können. In Referenz zu § 1 Abs. 2 wird hier ausdrücklich geregelt, dass eine Lizenz grundsätzlich auch für kommerzielle Zwecke zu erteilen ist. Im Übrigen wird an dieser Stelle auch der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EG Nr. L 345 S. 90) Rechnung getragen, in dem die wirtschaftliche Weiterverwendung der hier in Rede stehenden Geobasisdaten erleichtert wird. Dadurch soll die Erstellung neuer Informationsprodukte durch private Unternehmen unter gleichzeitiger Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. des Monopolisierungsverbotes gefördert werden. Die in diesem Zusammenhang begründete Erlaubnis, je nach Situation auch Kooperationspartnerschaften mit potenziellen Nutzern eingehen zu können, soll für die zusätzliche Angebotsflexibilität sorgen, die nach den bisherigen Erfahrungen für mehr Nutzerorientierung der Geobasisdatenprodukte am Geoinformationsmarkt unerlässlich ist. Damit folgen auch die Regeln in Abs. 3 konsequent dem in § 16 HVGG begründeten Öffentlichkeitsprinzip.

Abs. 5 ist speziell auf die Belange der kommunalen Gebietskörperschaften ausgerichtet. Häufig werden gerade solche kommunalen Aufgaben auf Zweckverbände oder Eigenbetriebe übertragen, zu denen die betreffende Kommune ursprünglich die Nutzungslizenz an den Daten des öffentlichen Vermessungswesens erworben hat. Nach bisheriger Rechtslage können die neuen Aufgabenträger nicht automatisch von dieser Nutzungslizenz profitieren. Die Folge ist, dass sie selbst gegen Gebühren Lizenznehmer der Kataster- und Vermessungsbehörde werden müssen. Diese Konsequenz war den Betroffenen nur schwer vermittelbar. Deshalb soll den Kommunen in Zu kunft das Recht zustehen, ihr Nutzungsrecht im Zuge der o. a. Aufgabenübertragung ohne Genehmigungsvorbehalt unterlizenzieren zu können.

Sechster Abschnitt: Pflichten und Befugnisse

Zu § 19 - Melde- und Auskunftspflichten

Die Abs. 1 bis 3 dieses Paragraphen entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Bestimmung in § 18 HVG. Entfallen ist die Vorlagepflicht der Grundstücks- und Gebäudeeigentümer nach § 18 Abs. 1 Satz 1 HVG, da sich hierfür im Gesetzesvollzug keine Notwendigkeit mehr ergibt.

Abs. 4 regelt die Kenntnisgabe maßnahmenbezogener Fernerkundungsvorhaben an die obere Kataster- und Vermessungsbehörde, da diese Vorhaben regelmäßig nicht in die Koordinierungsverpflichtung des § 8 Abs. 2 eingeschlossen sind.

Zu § 20 - Aktualität des Nachweises von Flurstücken

Mit Ausnahme einer zusammenfassenden Formulierung in Satz 1 wird die bisherige Regelung des HVG übernommen.

Zu § 21 - Aktualität des Nachweises von Gebäuden Flurstücke und Gebäude sind die herausgehobenen Objekte im Liegenschaftskataster. Während die Aktualität des Flurstücksnachweises bereits durch die Regeln des materiellen und formellen Liegenschaftsrechts sichergestellt ist, hängt die Aktualität des Gebäudenachweises im Liegenschaftskataster grundsätzlich davon ab, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer der liegenschaftsrechtlich bedeutsamen Gebäude von sich aus die Vermessung und die Fortführung des Liegenschaftskatasters veranlassen, sobald das Objekt einmessungsfähig errichtet ist. Diese Verpflichtung gründet sich auf die Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums am Grund und Boden und an seinen wesentlichen Bestandteilen (in der Hauptsache die Gebäude).

Aus verschiedensten Gründen bleibt diese gesetzliche Verpflichtung von einigen Eigentümerinnen und Eigentümern unbeachtet. Hinzu kommt, dass die Katasterbehörden über immer weniger Kapazitäten verfügen, um ersatzweise in der gebotenen Häufigkeit die noch nicht nachgewiesenen Gebäuden zu identifizieren und von Amts wegen einzumessen. Die Folge ist, dass der Gebäudenachweis nicht die Aktualität und Vollständigkeit aufweist, wie es dem gesetzlichen Auftrag entspricht. Um die Werthaltigkeit und Gebrauchsfähigkeit des Liegenschaftskatasters auch in Zukunft zu erhalten, bedarf es daher effektivere Verfahren. Die derzeit geltenden Bestimmungen des § 19

HVG sollen deshalb optimiert werden.

Zu Abs. 1 Satz 1: Primär sollen die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet bleiben, zeitnah durch einen entsprechenden Auftrag an eine dafür zuständige Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 für die Liegenschaftsvermessung des Gebäudes und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zu sorgen. Denn das Land Hessen wäre nur mit unverhältnismäßig hohem Personalaufwand in der Lage, ständig die gesamte Landesfläche auf Veränderungen im Gebäudebestand zu überprüfen. Einen aktuellen und vollständigen Nachweis der Liegenschaften ließe sich wirtschaftlich in dieser Form nicht realisieren. Insofern knüpfen die Regelungen des Abs. 1 nahtlos an die in Hessen seit 1956 existierende Gebä udeeinmessungspflicht an.

In Abs. 2 werden Regelungen zum Gebäudeeinmessungsverfahren getroffen.

Da sowohl die zuständige Kataster- und Vermessungsbehörde als auch sämtliche in Hessen zugelassenen ÖbVI bezüglich des gleichen Gebäudes auf Antrag oder ggf. auch von Amts wegen tätig werden können, bedarf es normativer Regelungen zur Koordinierung der Gebäudeeinmessungsaktivitäten. Durch die Einrichtung eines zentralen Registers, in dem alle eingeleiteten Gebäudeeinmessungsverfahren erfasst werden und durch eine spezialgesetzliche Definition des Verfahrensbeginns wird gewährleistet, dass zu jedem Zeitpunkt Transparenz darüber herrscht, welche Behörde über die notwendige Verfahrensführungsbefugnis zur Einmessung eines bestimmten Objekts verfügt. Eine Gebäudeeinmessung kann physikalisch erst dann vorgenommen werden, wenn der Raumbezug und die geometrische Begrenzung des Gebäudes in ihrer endgültigen Form in der Örtlichkeit erkennbar sind.

Deshalb wird dieser Zeitpunkt als frühestmöglicher Beginn des mit einer Frist versehenen Gebäudeinmessungsverfahrens vorgegeben. Erst zu diesem Zeitpunkt ist eine Registrierung auch für den Fall zulässig, dass der Eigen42

tümer bereits früher einen Antrag gestellt hat. Die Verfahrensregistrierung liegt in der Hand der jeweils tätig werdenden Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2, sodass diese die Gebäudeeinmessung unverzüglich ausführen kann und ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei den Kataster- und Vermessungsbehörden vermieden wird.

Zu Abs. 3: Sofern die Eigentümerinnen und Eigentümer nicht zeitnah tätig werden, sind in Zukunft neben den Kataster- und Vermessungsbehörden auch die ÖbVI ermächtigt, das betreffende Verfahren von Amts wegen zu betreiben, wenn sie in der Örtlichkeit ein noch nicht nachgewiesenes einmessungsreifes Gebä ude festgestellt haben. Mit dieser neuen Kompetenz sollen die ÖbVI innerhalb der mit ihrer Beleihung verbundenen Amtspflichten unmittelbar in die Mitverantwortung für die Aktualität und Vollständigkeit des Gebäudenachweises einbezogen werden. Sie bedingt, dass auch die ÖbVI bei jeder sich bietenden Gelegenheit und unabhängig von monetären Anreizen zur Aktualität des Liegenschaftskatasters beitragen. Die Kompetenzerweiterung der ÖbVI steht auch im Einklang mit der politischen Intention, die Datenerhebungsprozesse zur Führung des Liegenschaftskatasters weitestgehend den beliehenen Ingenieurinnen und Ingenieuren zu überlassen.

Zu Abs. 4: Eine weitere Komponente zur Optimierung der Aktualität der Gebäudenachweise stellt die Verpflichtung der Behörden oder Personen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dar, anlässlich der Ausführung örtlicher Liegenschaftsvermessungen oder der Erstellung katasterbasierter Bauvorlagen den Gebäudenachweis im Liegenschaftskataster auf Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen. Soweit sie dabei Gebäude identifizieren, für die nach Abs. 3 ein Gebäudeeinmessungsverfahren eingeleitet werden kann, sind sie verpflichtet entsprechend tätig zu werden.

Zu Abs. 5: Die Kostenschuld für das Gebäudeeinmessungsverfahren und die anschließende Fortführ ung des Liegenschaftskatasters entsteht zum Zeitpunkt der Vermessung des Gebäudes. Damit ist gewährleistet, dass den Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern erst dann Kosten entstehen, wenn die beauftragte oder die von Amts wegen tätig gewordene Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 über die erforderliche Verfahrensführungsbefugnis verfügt. Kostenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Vermessung des Gebäudes Gebäudeeigentümerin oder Gebäudeeigentümer ist.

Der Umstand, dass eine bauliche Maßnahme bereits vor dem Erwerb durch die aktuellen Eigentümerinnen und Eigentümer erfolgt ist, entbindet diese nicht von ihrer Verpflichtung nach Abs. 1, denn diese Verpflichtung ist ihnen mit dem Eigentumserwerb erwachsen, während die Verpflichtung der früheren Eigentümerinnen und Eigentümer erloschen ist.

Zu Abs. 6: Um die gesetzlichen Bestimmungen zum Gebäudeeinmessungsverfahren und zugehörigen Fortführung des Liegenschaftskatasters auf die Grundsätze zu beschränken, sollen die näheren Regelungen untergesetzlich im Rahmen einer Rechtsverordnung geregelt werden. U.a. gilt es, das Verfahren von seiner Registrierung bis zur Übernahme der Liegenschaftsvermessung in die Datenbanken des Liegenschaftskatasters in allen Phasen durch normative Fristen so zu beschleunigen, dass die Aktualität des Gebäudenachweises im Liegenschaftskataster nachhaltig verbessert wird.

Zu § 22 - Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen

Die Vorschriften des § 21 HVG werden mit Ausnahme des dortigen Abs. 2 Satz 4 übernommen. Der darin enthaltene Verweis auf die entsprechende Anwendung von Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entbehrlich.

Zu § 23 - Einbringen und Erhaltung von Grenz- und Vermessungsmarken

Bisher bezieht sich die Duldungspflicht lediglich auf die Vermarkung der Vermessungspunkte des Lage-, Höhen- und Schwerenetzes. Diese Verpflichtung wird nunmehr auch auf die Abmarkung von Grenzpunkten ausgedehnt.

Damit wird eine im bisherigen Gesetz vorhandene Lücke geschlossen. Die Notwendigkeit hierzu liegt darin begründet, dass die Abmarkung von Grenzpunkten künftig ausschließlich auf Antrag erfolgt.