Freiwilligen Polizeidienst im Landkreis Limburg-Weilburg

Der Freiwillige Polizeidienst ist ein Erfolgsmodell. In 98 hessischen Städten und Gemeinden gehen ehrenamtliche Polizeihelferinnen und -helfer auf Streife und tragen allein durch ihre Präsenz auf Straßen, Plätzen und bei Veranstaltungen dazu bei, Straftaten und Übergriffe zu verhindern. Als Nachbarn in Uniform leisten die Helferinnen und Helfer aktiv und ehrenamtlich ihren Beitrag für die Sicherheit in ihrer Gemeinde.

Die freiwilligen Helferinnen und Helfer sind Ansprechpartner für die Bürger und können Vorkommnisse direkt an die Polizei melden, wodurch auch Polizeivollzugsbeamte entlastet werden.

Die Rückmeldungen aus den beteiligten Kommunen und die Anfragen weiterer Städte, Gemeinden und Landkreisen belegen eindrucksvoll die positive Bilanz zum Freiwilligen Polizeidienst.

Dass der Freiwillige Polizeidienst in der Bevölkerung gut etabliert ist und angenommen wird, zeigen auch die Bewerbungen für den Freiwilligen Polizeidienst, die aus allen Bevölkerungsschichten an die Kommunen bzw. die Polizei gehen. Der Freiwillige Polizeidienst bietet darüber hinaus Ausländern die Chance, sich aktiv für die Sicherheit in unserem Land zu engagieren. Auf diese Weise können ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger als Partner für die Sicherheit gewonnen werden. Durch ihre Sprach- und Kulturkompetenz können sie Brücken bauen und Missverständnisse vermeiden helfen.

Somit leistet der Freiwillige Polizeidienst einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung sowohl der aktiven Bürgerbeteiligung als auch der Sicherheit in Hessen.

Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Wie viele der 19 Städte und Gemeinden des Landkreises Limburg-Weilburg haben seit Verabschiedung des Gesetzes den Freiwilligen Polizeidienst eingeführt und wie viele Helferinnen und Helfer werden in diesen Kommunen (getrennt nach Kommunen) eingesetzt?

Der Freiwillige Polizeidienst im Landkreis Limburg-Weilburg ist in den drei folgenden Kommunen eingesetzt bzw. eingerichtet:

Frage 2. Wie und von wem wurden die Helferinnen und Helfer ausgebildet und sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen sie ohne vorherige Ausbildung eingesetzt wurden?

Die Ausbildung der Helferinnen und Helfer für den Freiwilligen Polizeidienst erfolgt nach einem einheitlichen Lehrplan mit einem Stundenansatz von mindestens 50 Stunden dezentral bei den Flächenpräsidien durch geeignetes und qualifiziertes Personal. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung der Freiwilligen Polizeihelferinnen und Polizeihelfer zur selbstständigen Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben.

Einen Schwerpunkt der Ausbildung bilden die Themen Eigensicherung, Kommunikation und Umgang mit Stress zur Konfliktbewältigung, denen insbesondere in Fortbildungsveranstaltungen wesentliche Bedeutung zukommt.

Die Polizeihelfer zeigen stets großes Interesse und bewerten die Ausbildung und insbesondere die Inhalte der Eigensicherung durchweg positiv.

Das Polizeipräsidium Westhessen bildet die Helferinnen und Helfer ausschließlich mit ausgewählten, qualifizierten Polizeivollzugsbeamten nach den landeseinheitlichen Richtlinien zur Ausbildung des Freiwilligen Polizeidienstes dezentral bei den Polizeidirektionen aus.

Die freiwilligen Polizeihelferinnen und Polizeihelfer wurden sowohl bei dem Polizeipräsidium Westhessen als auch bei den anderen Flächenpräsidien bisher ausnahmslos erst nach abgeschlossener Ausbildung eingesetzt.

Darüber hinaus sind die freiwilligen Polizeihelferinnen und Polizeihelfer von den Behörden mindestens zweimal jährlich fortzubilden. Fortbildungsveranstaltungen dienen dazu, das Gelernte zu wiederholen und zu intensivieren, um die Kompetenzen und Handlungsfähigkeiten der Helferinnen und Helfer weiter zu verbessern. Zusätzlich sollen die Fortbildungsveranstaltungen auch dem Erfahrungsaustausch der Ehrenamtlichen untereinander dienen.

Die Fortbildungsveranstaltungen richten sich inhaltlich nach den örtlichen Erfordernissen und vorangegangenen Ausbildungsveranstaltungen.

Nach Absolvieren der Grundausbildung werden die Helferinnen und Helfer darüber hinaus in acht Stunden in "Erst- und Sofortmaßnahmen für Bedienstete des Freiwilligen Polizeidienstes beim Antreffen von verletzten Personen" geschult.

Für das praktische Einsatztraining werden einmal jährlich Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt, die im Wesentlichen die Vertiefung der erworbenen Kenntnisse in Bezug auf Distanzverhalten, Eigensicherung, Kommunikationstechniken und den Umgang mit Pfefferspray beinhalten.

Derzeit wird eine Verwaltungsvorschrift für den Freiwilligen Polizeidienst erarbeitet, in der u.a. die Aus- und Fortbildung abschließend geregelt werden.

Vor diesem Hintergrund wird derzeit überprüft, wie die Fortbildung der Helferinnen und Helfer in der Praxis umgesetzt wird und wie zukünftig im Sinne einer Optimierung das Fortbildungsangebot gestaltet werden kann.

Ziel der Aus- und Fortbildung ist es, den gegenwärtigen hohen qualitativen und quantitativen Standard der Ausbildung zu halten. Die Ausbildung der freiwilligen Polizeihelferinnen und Polizeihelfer orientiert sich grundsätzlich an dem von der Hessischen Polizeischule konzipierten Lehrplan.

Die Ausbildung unterliegt - wie die Fortbildung auch - Änderungen aufgrund der in der Praxis gesammelten Erfahrungen. Hierbei werden Anregungen der Kommunen und der Polizei berücksichtigt.

Die Quantität und Qualität der Ausbildung der Helferinnen und Helfer werden - insbesondere im Hinblick auf konflikt- und gefahrengeneigte Situationen - ständig überprüft und optimiert.

Frage 3. Mit welchem Auftrag, zu welchen Zeiten und Anlässen werden die Helferinnen und Helfer in den betroffenen Kommunen (bitte getrennt) eingesetzt?

Im Vordergrund der Arbeit des Freiwilligen Polizeidienstes steht die Präsenz der Helferinnen und Helfer in der Öffentlichkeit. Das bedeutet, dass der Freiwillige Polizeidienst in der Öffentlichkeit sichtbar Streifendienst versieht und neben den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ein zusätzlicher und kompetenter Ansprechpartner für die vielfältigen Belange und Bedürfnisse der Bevölkerung ist. Diese Streifentätigkeit wird vor allem in Parkanlagen, Innenstadtbereichen, Einkaufsmärkten und Freizeitanlagen geleistet.

Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich auf die freiwilligen Polizeihelferinnen und Polizeihelfer sowohl der Stadt Limburg an der Lahn als auch der Gemeinde Elz:

Der Grundauftrag ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Hessisches FreiwilligenPolizeidienst-Gesetz (HFPG, siehe Anlage) und ist unter den Schlagworten "Präsenz zeigen - beobachten - melden" zu beschreiben. So leisteten die Helferinnen und Helfer im Jahr 2006 insgesamt 2.574 Stunden; in dieser Zahl sind auch die Stunden für Aus- und Fortbildung enthalten. Es wurden 220 Fußstreifen (als Doppelstreife) mit 1.776 Stunden durchgeführt.

Die Einsatzzeiten orientieren sich an dem jeweiligen Anlass.

Der Einsatz erfolgt in Wohngebieten, Fußgängerzonen, Parkanlagen und Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs.

Anlassbezogen erfolgten zum Beispiel Einsätze bei folgenden Veranstaltungen: Oktoberfest, Altstadtfest, Frühlingsfest, Rheingauer Weintage, Oster- und Christkindlmarkt, Fastnachtsumzug im Limburg, Kirmesveranstaltungen in den Limburger Stadtteilen, Westerwald-Taunus-Ausstellung in Elz.

Frage 4. Werden in den Kommunen des Landkreises den Helferinnen und Helfern Aufgaben übertragen, die vorher von den Freiwilligen Feuerwehren ausgeführt wurden?

Wenn ja, welche und wo?

Nein. Es ist nicht vorgesehen, dass der Freiwillige Polizeidienst originäre Aufgaben der Feuerwehr übernimmt.

Frage 5. Hat der Vorfall in Wiesbaden, wo laut Pressemitteilung ein freiwilliger Helfer niedergeschlagen wurde, Auswirkungen auf die Ausbildung und den Einsatz der Helferinnen und Helfer?

Wie werden sie vor derartigen Übergriffen und gegebenenfalls daraus entstehenden gesundheitlichen Schäden geschützt?

Der landeseinheitliche Lehrplan für die Ausbildung der freiwilligen Polizeihelferinnen und Polizeihelfer wurde optimiert und durch die Hessische Polizeischule bereits Ende 2006 vor dem Vorfall in Wiesbaden neu aufgelegt.

Der Lehrplan gewichtet den Abschnitt "Einsatztraining" mit 14 Stunden stärker als bei dem bis dato gültigen Lehrplan. Darüber hinaus wird derzeit anlässlich des Vorfalls in Wiesbaden der Lehrplan nochmals im Sinne einer Optimierung auf den Prüfstand gestellt. Die Arbeiten hierzu dauern zurzeit noch an.

Zusätzlich ist beabsichtigt, den Freiwilligen Polizeidienst mit Schutzwesten auszustatten (siehe auch Antwort zur Frage 7).

Frage 6. Wer haftet bei Verletzungen und dauerhaften körperlichen Schäden oder Gebrechen der Helfer und Helferinnen, die durch tätliche Angriffe im Einsatz hervorgerufen werden?

Wer Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes tätlich angreift, haftet für die dadurch entstehenden Schäden.

Hinsichtlich der Absicherung in einem Schadensfall für die freiwilligen Polizeihelferinnen und Polizeihelfer kann auf die Regelungen des HFPG verwiesen werden. Nach § 7 HFPG finden auf die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes unter anderem die §§ 94 und 186 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) Anwendung. Nach § 186 Abs. 2 HBG richtet sich die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen nach § 68 des Beamtenversor gungsgesetzes (BeamtVG). Die freiwilligen Polizeihelferinnen und -helfer sind infolgedessen hinsichtlich der Unfallfürsorge den hessischen Ehrenbeamten gleichgestellt. Erleidet ein Ehrenbeamter einen Dienstunfall (§ 31 BeamtVG), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33 BeamtVG).