Kinderbetreuung

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen

A. Problem:

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Studentenwerke bei den wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Hessen vom 9. Juli 1973 (GVBl. I S. 246) wurde den Studentenwerken das Recht der Selbstverwaltung entzogen, sie der Fachaufsicht unterstellt und dem Kultusminister die Festsetzung der Beiträge, Essenpreise und Wohnheimmieten übertragen. Hessen ist inzwischen allerdings das einzige Bundesland, das die Geschäftspolitik der Studentenwerke auf dem Wege der Fachaufsicht überwacht. In den letzten Jahren hat sich bundesweit gezeigt, dass die Studierenden in der Regel kooperativer an der Lösung wirtschaftlicher Probleme mitarbeiten, als dies bis 1973 der Fall war. Sie zeigen ein hohes Verantwortungsbewusstsein bei der Ausübung der ihnen im Vorstand des Studentenwerks eingeräumten Kompetenzen.

B. Lösung:

Es ist angezeigt, durch eine Novellierung des Studentenwerksgesetzes die seit 1973 bestehende stringente Staatsaufsicht wieder zurückzunehmen.

Deshalb soll das Studentenwerksgesetz unter Einbeziehung der Ergebnisse der im Landtag durchgeführten Anhörung den modernen Erfordernissen angepasst werden. Dazu gehören:

- Auswahlmöglichkeit der Hochschulen, ob sie die Betreuung und Förderung der Studierenden mit dem Studentenwerk oder einem privaten Dritten sicherstellen wollen oder ob sie diese selbst übernehmen wollen (Öffnungsklausel),

- Einräumung der größtmöglichsten Autonomie für die Studentenwerke bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Rückführung der Fachaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst auf die Rechtsaufsicht und Streichung der bisherigen Genehmigungsvorbehalte, wobei die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs erhalten bleiben,

- Anpassung der Aufgaben der Studentenwerke an die modernen Erfordernisse der Betreuung und Förderung von Studierenden, einschließlich der Möglichkeit, sich hierfür Dritter zu bedienen, sich an Unternehmen zu beteiligen und selbst Unterne hmen zu gründen,

- Neujustierung der Aufgaben der Organe der Studentenwerke zwischen einer Geschäftsführung, die das Studentenwerk leitet, und einem Verwaltungsrat, der für die Grundsatzentscheidungen und die Kontrolle der Geschäftsführung zuständig ist,

- Einführung von Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen dem Land, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst, und den Studentenwerken, die die gegenseitigen Verpflichtungen konkretisieren und Ziele zur Effizienzsteigerung und Qualitätssicherung festlegen, Eingegangen am 9. Mai 2006 · Ausgegeben am 10. Mai 2006

- Einführung von Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen den Hochschulen und den Studentenwerken, die den gewünschten Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen festlegen,

- Anpassung der Wirtschaftsführung an die Erfordernisse der kaufmännischen Buchführung.

Es wird erwartet, dass die durch die Abschaffung der Fachaufsicht und Schaffung diverser Öffnungsklauseln entstehende größere unternehmerische Freiheit sich positiv auf das Engagement der Studentenwerke auswirkt und damit ein Beitrag ist, die soziale Flankierung des Studiums für die Zukunft weiterhin sicherzustellen. Durch den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen werden die gegenseitigen Verpflichtungen konkretisiert und damit eine verlässliche Basis geschaffen. Es ist zu erwarten, dass die Deregulierung einerseits und die damit einhergehende größere Verantwortung vor Ort andererseits insgesamt Impulse zu noch wirtschaftlicherem Handeln und zu noch größerer Eigeninitiative zum Wohle der Studierenden setzen.

C. Befristung:

Das Gesetz wird bis zum 31. Dezember 2011 befristet.

D. Alternativen Keine.

E. Finanzielle Mehraufwendungen Keine.

F. Auswirkungen, von denen Frauen in stärkerem Maße oder anders betroffen sind als Männer Keine.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen Vom

§ 1:

Rechtsform

Die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie.

(2) Der Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen dienen:

- Verpflegungsbetriebe

- studentisches Wohnen,

- Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen,

- Kinderbetreuung,

- Gesundheitsförderung und Beratung,

- soziale Betreuung ausländischer Studierender,

- Beratung und Betreuung der Studierenden in Fragen der Organisation des Studiums jenseits des Lehrbetriebs sowie der Studienfinanzierung.

(3) Den Studentenwerken obliegen die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Hochschulbereich und die Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes.

(4) Die Studentenwerke dürfen sich wirtschaftlich betätigen, wenn der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Studentenwerks und zum voraussichtlichen Bedarf steht und der Zweck nicht