Ständische Versorgungswerke in Hessen

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche ständischen oder anderen Versorgungswerke als Alternative oder Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt es in Hessen bzw. welche nehmen Personen mit Wohnsitz in Hessen auf?

2. Wie ist jeweils bei den einzelnen Versorgungswerken der Zugang geregelt?

a) Welche Personengruppe kann jeweils aufgenommen werden?

b) Welche Personengruppe muss jeweils aufgenommen werden?

c) Welche Personengruppe muss jeweils beitreten/sich aufnehmen lassen?

d) Welche Personengruppen sind jeweils von einer Mitgliedschaft von vornherein ausgeschlossen?

e) Welche weiteren Auswahlkriterien bestehen jeweils?

f) Welche Möglichkeiten zu einer anderweitigen Altersvorsorge bestehen jeweils?

g) Welche Unterschiede lassen sich jeweils zur Aufnahme in der BfA oder der LVA Hessen feststellen?

h) Können Mitglieder aus Versorgungswerken wieder ausgeschlossen werden und wenn ja, wer, wie und unter welchen Bedingungen?

i) In welchen Versorgungswerken besteht die freie Auswahl zwischen Versorgungswerk und BfA bzw. LVA Hessen?

j) Wie beurteilt die Landesregierung die jeweiligen Zugangsregelungen?

3. Wie viele Personen sind in den jeweiligen Versorgungswerken versichert?

a) Wie viele Personen sind es jeweils absolut?

b) Wie hoch ist jeweils der Anteil der tatsächlich in einem Versorgungswerk versicherten Personen an den nach Aufnahmekriterien aufnehmbaren Personen?

c) Wie viele haben davon jeweils ihren Wohnsitz in Hessen?

d) Wie viele sind davon jeweils nur im einem Versorgungswerk versichert?

e) Wie viele sind davon jeweils zusätzlich anderweitig, insbesondere in der BfA oder LVA Hessen, versichert?

f) Wie hoch ist der Anteil der unter d und e erfragten Gruppen jeweils bezogen auf alle rentenversicherungspflichtigen Personen in Hessen?

4. Nach welchen Kriterien/Verfahren und aufgrund welcher Bemessungsverfahren wird jeweils der Beitragssatz für die Versorgungswerke berechnet, differenziert insbesondere auch nach abhängig Beschäftigten, Selbstständigen und anderen Gruppen, und welche Auswahl- oder freiwilligen Versicherungsmöglichkeiten gibt es jeweils und wie unterscheiden sich diese von denen der BfA bzw. LVA Hessen?

5. Wie hoch ist der Grad der Kapitaldeckung bei den einzelnen Versorgungswerken bzw. wie hoch sind die vorhandenen Kapitalvermögen, absolut und pro Versicherten?

6. Welche Sicherungsmaßnahmen bestehen bei den jeweiligen Versorgungswerken für den Fall von Liquiditätsengpässen oder Zahlungsunfähigkeit und wie beurteilt die Landesregierung diese?

7. Sehen die Regelungen der jeweiligen Versorgungswerke die Anrechnung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet oder von Aus- und Übersiedlern vor, differenziert nach Erwerbsfähigen und bereits verrenteten Personen?

a) Wenn ja, in welcher Weise erfolgt dies jeweils und im Vergleich zu BfA/LVA Hessen?

b) Wenn nein, wie erfolgt die Alterssicherung der betroffenen Personen?

8. Nach welchen Kriterien erfolgt in den jeweiligen Versorgungswerken die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe, welche Leistungen werden erbracht und wie unterscheiden sich Leistungen und Kriterien gegebenenfalls von denen der BfA/LVA Hessen?

9. Nach welchen Kriterien in welcher Gewichtung erfolgt die Berechnung der Rente bei den jeweiligen Versorgungswerken bzw. der BfA/LVA Hessen ohne Sondertatbestände (Kindererziehung, Arbeitslosigkeit etc.)?

10. Werden Ausbildungszeiten in den einzelnen Versorgungswerken bei der Rentenberechnung berücksichtigt und wenn ja, wie, in welcher Weise und in welchem Umfang, und wie stellt sich dies im Vergleich zur BfA/LVA Hessen dar?

11. Werden Wehrdienst, Zivildienst, freiwilliges soziales Jahr und vergleichbare Tätigkeiten in den einzelnen Versorgungswerken bei der Rentenberechnung berücksichtigt und wenn ja, wie, in welcher Weise und in welchem Umfang, und wie stellt sich dies im Vergleich zur BfA/LVA Hessen dar?

12. Wie werden Zeiten der Arbeitslosigkeit, differenziert nach Zeiten, in denen die oder der Betreffende Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhält, in den jeweiligen Versorgungswerken berücksichtigt und wie wirkt sich dies, insbesondere im Unterschied zu BfA/LVA Hessen aus und welche weiteren Besonderheiten in der Berücksichtigung von Arbeitslosigkeit im Vergleich zu BfA/LVA Hessen gibt es in den jeweiligen Versorgungswerken?

13. Wie erfolgt die Berentung in Fällen von Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Erkrankung, dauerhafter Behinderung oder anderen vergleichbaren Gründen in den jeweiligen Versorgungswerken und im Vergleich zur BfA bzw. LVA Hessen?

a) Welche Kriterien müssen jeweils erfüllt sein, um die geringst mögliche Erwerbsminderungs-, Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten?

b) Welche Kriterien müssen jeweils erfüllt sein, um aufgrund von Erwerbsminderung, Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit voll berentet zu werden?

c) Auf welcher Grundlage berechnet sich dann eine solche Rente nach b und in welchem Verhältnis steht sie zur maximal erreichbaren Rente?

d) Welche weiteren Besonderheiten gibt es in den jeweiligen Versorgungswerken im Vergleich zu BfA/LVA Hessen, z. B. Einkommensanrechnungen?

14. Insbesondere Frauen unterbrechen, reduzieren oder beenden Berufstätigkeiten, um Kinder zu erziehen oder Angehörige zu pflegen. Das Sozialgesetzbuch VI berücksichtigt dies in seinen Regelungen. Wir bitten, die folgenden Fragen jeweils bezogen auf die einzelnen Versorgungswerke und im Vergleich zu BfA/LVA Hessen zu beantworten und jeweils aufzuführen,

- welche Kriterien zugrunde gelegt werden,

- welcher Orientierungswert zugrunde gelegt wird,

- welche Frauen Anspruch auf die jeweiligen Regelungen haben und

- unter welche Bedingungen der Anspruch auf die einzelnen Rentenarten entfällt:

a) Wie erfolgt die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in den jeweiligen Versorgungswerken und wie verhalten sich diese im Vergleich zur BfA/LVA Hessen?

b) Wie erfolgt die Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten in den jeweiligen Versorgungswerken und wie verhalten sich diese im Vergleich zur BfA/LVA Hessen?

c) Wie erfolgt die Anrechnung der Pflege von Familienangehörigen in den jeweiligen Versorgungswerken und wie verhalten sich diese im Vergleich zur BfA/LVA Hessen?

d) Gibt es in den jeweiligen Versorgungswerken die so genannte Erziehungsrente?

e) Nach welchen Kriterien, Wartezeiten etc. erfolgt die Berechnung einer Witwenrente?

f) Wie erfolgt bei Bezieherinnen von Witwenrente die Einkommensanrechnung?

g) Nach welchen Kriterien, Wartezeiten etc. erfolgt die Berechnung einer Waisenrente?

h) Welche weiteren Unterschiede gibt es unter frauenpolitischen Gesichtspunkten zwischen den jeweiligen Versorgungswerken und der BfA/LVA Hessen?

15. Wie sieht beispielhaft die heute zu erwartende Rente in den jeweiligen Versorgungswerken und im Vergleich zur BfA bzw. LVA für folgende Modellbeispiele aus:

a) maximale Rente,

b) Höchstbeitrag, 30 Jahre berufstätig, fünfmal ein Jahr arbeitslos,

c) 15 Jahre 80 v.H. des Höchstbeitrages, zehn Jahre 40 v.H. des Höchstbeitrages, dreimal drei Jahre Kindererziehungszeiten ohne Berufstätigkeit?

16. Wie bewertet die Landesregierung die jeweiligen Regelungen der ständischen Versorgungswerke direkt und im Vergleich zur BfA/LVA Hessen,

a) unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz,

b) unter sozialstaatlichen Gesichtspunkten,

c) unter frauen- und gleichstellungspolitischen Gesichtspunkten, und sieht sie hier einen Handlungsbedarf?

17. Sind der Landesregierung Bestrebungen weiterer Berufsgruppen auf Schaffung eines eigenen Versorgungswerkes bekannt, welche sind das und wie beurteilt sie diese?