Aktiengesellschaft

(3) Die Anteilseignerversammlung tritt innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahrs, im Übrigen nach Bedarf zusammen.

(4) Die Anteilseignerversammlung beschließt insbesondere über die Änderungen des Stammkapitals sowie die Aufnahme von sonstigem haftendem Eigenkapital, die Bestellung des Abschlussprüfers, die Verwendung des Jahresergebnisses sowie die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats, des Weiteren über die Satzung und Änderungen der Satzung. Darüber hinaus schlägt die Anteilseignerversammlung dem Verwaltungsrat die Mitglieder des Vorstands vor und bestellt die Beschäftigtenvertreter im Verwaltungsrat.

§ 16:

Beirat

Zur sachverständigen Beratung der Bank in Förderbelangen und zur Sicherung der Wettbewerbsneutralität wird ein Beirat gebildet. Das Nähere bestimmt die Satzung. Die Aufsicht wird vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ausgeübt. Die Aufsicht hat sicherzustellen, dass die Geschäftsführung und Verwaltung der Bank den Gesetzen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Vorgaben entsprechen. Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Weisungen erteilen. § 44 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(2) Die Fachaufsicht über die Durchführung von Förderprogrammen und sonstigen Maßnahmen des Landes übt das nach der Abgrenzung der Geschäftsbereiche für die jeweilige Aufgabe fachlich zuständige Ministerium aus.

§ 20:

Kostenbefreiung

Soweit das Land von einer Kostentragungspflicht allgemein oder im Einzelfall befreit ist, gilt die Kostenbefreiung für die Bank entsprechend.

Abschnitt 5:

Übergangsregelungen und Schlussvorschriften

§ 21:

Übergangsregelung für die Beschäftigten:

(1) Die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten der IBH AG werden fortgeführt. Die Rechte und Pflichten der bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Bank bei der IBH AG bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gelten unverändert weiter; hierzu gehören auch die Rechte der Beschäftigten auf Altersversorgung und sonstige durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) der IBH AG gewährten Leistungen. Dies gilt auch für die Dienstverhältnisse der Vorstände.

(2) Die bei der IBH AG im Zeitpunkt der Errichtung der Bank bestehenden Betriebsvereinbarungen, die einen für Dienstvereinbarungen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz zulässigen Regelungsgehalt haben, werden insoweit als Dienstvereinbarungen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz mit der Bank fortgeführt.

(3) Die bei der IBH AG im Zeitpunkt der Errichtung der Bank bestehenden Betriebsvereinbarungen, die keinen für Dienstvereinbarungen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz zulässigen Regelungsinhalt haben, werden bei der Bank bis zur Wahl des Personalrates fortgeführt, sofern und soweit sie Regelungen enthalten, aus denen sich Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ergeben. Sofern und soweit die Betriebsvereinbarungen nach Satz 1 Regelungen enthalten, aus denen sich Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer ergeben, werden sie Bestandteil der am Tag des In-KraftTretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverträge mit der Bank.

§ 22

Übergangsregelung für die Beschäftigtenvertreter:

(1) Bis zur Bildung eines Personalrats der Bank wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Ihm gehören die Beschäftigten der Bank an, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Mitglied oder Ersatzmitglied der Betriebsräte der IBH AG sind. Innerhalb von sechs Monaten nach In-KraftTreten dieses Gesetzes ist ein Personalrat nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz zu wählen. Dem Vorstand der Bank obliegt es, unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Gesetzes eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einzuberufen.

(2) Bis zur Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung der Bank wird eine Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Ihr gehören die Beschäftigten der Bank an, die zum Zeitpunkt des In-KraftTretens dieses Gesetzes Mitglied oder Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der IBH AG sind. Die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung der Bank ist innerhalb von sechs Monaten nach InKraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführen.

§ 23

Übergangsregelung für den Verwaltungsrat:

(1) Die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes in den Aufsichtsrat der IBH AG entsandten oder gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats gelten mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Amtszeit als nach § 12 Abs. 1 bis 4 bestellte Mitglieder des Verwaltungsrats.

(2) Die stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder werden für die Dauer der laufenden Amtszeit neu bestellt.

§ 24

Schlussbestimmungen:

(1) Für Rechtshandlungen, die infolge der formwechselnden Umwandlung erforderlich werden, werden Abgaben und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.

(2) Im Fall der Auflösung der Bank hat der Vorstand zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist nach Maßgabe der Satzung auf die am Stammkapital Beteiligten zu übertragen.

(3) Soweit das Gesetz für einen Sachverhalt keine Regelung enthält, gilt das Aktiengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 25

Folgeänderung § 7a des Gesetzes zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen der hessischen Wirtschaft vom 23. September 1974 (GVBl. I S. 458), geändert durch Gesetz vom 22. August 1986 (GVBl. I S. 265), wird aufgehoben.

§ 26

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. des Folgemonats nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Die IBH firmiert derzeit als Aktiengesellschaft, deren Grundkapital von 40 Mio. zu je 50 v.H. vom Land Hessen und der Landesbank HessenThüringen Girozentrale gehalten wird.

Die IBH ist im Bereich der monetären Wirtschaftsförderung das zentrale Förderinstitut des Landes. Wesentliche Voraussetzung für den grundsätzlich angestrebten Ausbau des Bank-Fördergeschäfts durch Darlehen ist die Fähigkeit zu dessen Refinanzierung. Diese wiederum hängt in der jetzigen Rechtsform der Aktiengesellschaft entscheidend von der Eigenkapitalausstattung ab.

Die Refinanzierer der IBH mit Fremdmitteln haben der IBH signalisiert, dass die Fortführung sowie die gewünschte Ausweitung der Refinanzierungsvolumina, die die IBH zur Abwicklung ihres geplanten Fördergeschäfts benötigt, an eine Veränderung der bonitätsmäßigen Einstufung geknüpft sei.

Die derzeitige Eigenmittelausstattung der IBH in Kombination mit der Rechtsform der Aktiengesellschaft erlaubt nach Einschätzung der Refinanzierer keine Aufstockung der Refinanzierungsfazilitäten. Im Anschluss an eine bis voraussichtlich Mitte 2005 gangbare Übergangslösung durch Verpfändung von Wertpapieren wurde eine Umwandlung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (mit Anstaltslast und Gewährträgerhaftung) oder eine Garantie des Landes Hessen von den Refinanzierern gewünscht. Damit erfolgt aus Sicht der Refinanzierer eine von diesen beabsichtigte Gleichstellung mit den anderen Landesförderinstituten hinsichtlich der Risikoeinstufung.

Mit der Umwandlung der IBH durch Gesetz in eine Anstalt des öffentlichen Rechts würde das Land alleiniger Gewährträger. Somit wären die Voraussetzungen zur weiteren Refinanzierung der IBH erfüllt und die IBH in die Lage versetzt, weiterhin Wirtschaftsförderprogramme des Landes Hessen durchzuführen. Die Haftung für die Erfüllung bestimmter Zahlungsverpflichtungen der IBH durch das Land würde zudem der IBH generell günstigere Refinanzierungsmöglichkeiten ermöglichen.

Alternative Handlungsmöglichkeiten bestünden zum einen in einer Erhöhung des Eigenkapitals der IBH durch die Gesellschafter, was allerdings zu einer unmittelbar zahlungswirksamen Belastung des Landeshaushalts führen würde. Eine derartige Belastung ist vom Land Hessen nicht finanzierbar.

Denkbar wäre auch die Stellung von Landesgarantien. Zusätzlich zu der bisher schon vorhandenen Absicherung singulärer Risiken der IBH durch Landesbürgschaften wären Global- oder Refinanzierungsgarantien des Landes auszusprechen. Diese wirken jedoch immer nur temporär und wären immer wieder jährlich zu erneuern. Zudem müssten sie auf den Rahmen der allgemeinen Bürgschaftsermächtigung im Haushaltsgesetz angerechnet werden und würden damit den Handlungsspielraum für die Vergabe von Bürgschaften und Garantien an gewerbliche Unternehmen erheblich einschränken. Aus diesen Gründen wird auch diese Alternative seitens des Landes Hessen nicht weiterverfolgt.

Im Ergebnis ist daher der Umwandlung der IBH AG in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts trotz des höheren Anfangsaufwands im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gegenüber der nur temporär wirkenden Garantieerklärung des Landes Hessen der Vorzug zu geben.

Die Strukturen der IBH bleiben auch nach der Umwandlung weitgehend unverändert. Dies betrifft neben dem vorhandenen Nominalkapital auch die Gesellschafterstruktur sowie die bestehenden Vergütungssysteme. An die Stelle des Aufsichtsrats tritt ein Verwaltungsrat, für den jedoch die gleichen Regeln zur Zusammensetzung gelten wie für den bisherigen Aufsichtsrat. An die Stelle der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes treten die Regelungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes. Die bisherigen Gesellschafter Land Hessen und Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale finden sich als Anteilseigner in der anstelle der Gesellschafterversammlung zu bildenden Anteilseignerversammlung wieder. Da die IBH künftig der Rechtsaufsicht des Landes unterliegt, ist als Rechtsaufsichtsbehörde das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vorgesehen. Die Rechte des Gewährträgers werden vom Hessischen Ministerium der Finanzen wahrgenommen.

Unmittelbar vor der Einbringung des Gesetzes erfolgt eine Anzeige bei der EU. Der Gesetzentwurf wurde in der vorliegenden Fassung bereits der EUKommission angezeigt. Einwendungen dagegen wurden nicht erhoben.