Aktiengesellschaft

Frage 15. Ist das bei der Landesregierung favorisierte Konzept mit dem Freistaat Thüringen als Mitträger der Helaba abgestimmt?

Ja.

Frage 16. Wenn die Frankfurter Sparkasse mit den bisherigen Gesellschaftern und der Helaba den bisherigen Geschäftsbetrieb im Einzugsgebiet der Frankfurter Sparkasse fortsetzt, tritt die gesellschaftsrechtlich so neu konstituierte Frankfurter Sparkasse in den geschäftlichen Überschneidungsbereichen in Wettbewerb mit der Taunussparkasse und der Nassauischen Sparkasse. Damit tritt die Helaba selbst auch als Wettbewerber der genannten Sparkassen auf. Ist dies rechtlich zulässig?

Als Träger der Frankfurter Sparkasse steht die Helaba nicht im Wettbewerb mit anderen Sparkassen im Geschäftsgebiet der Fraspa.

Frage 17. Widerspricht diese Verfahrensweise nicht dem Regionalprinzip und der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Sparkassen und Landesbanken?

Die Abgrenzung der Aufgabenverteilung zwischen den Sparkassen und der Landesbank wird in weiten Teilen durch die Sparkassenorganisation bestimmt und auf der Basis des Neuen Verbundkonzepts derzeit neu strukturiert.

Die derzeitige Situation der sich überschneidenden Geschäftsgebiete hat ihre Grundlage auch in der Rechtsform und Trägerstruktur der Fraspa. Die Vereinbarung zwischen Helaba und Fraspa, der die Verbandsversammlung zugestimmt hat, sieht vor, dass für einen Zeitraum von fünf Jahren diese Situation beibehalten werden kann. Gegebenenfalls wird die Sparkassenorganisation durch eine stärkere Einbindung der Fraspa in die S-Finanzgruppe durch die Trägerschaft der Helaba nach diesem Zeitraum in die Lage versetzt, diese Gemengelage künftig im Verbund aufzulösen.

Frage 18. Welche Vorstellungen entwickelt die Landesregierung für den Fall der von ihr favorisierten Lösung mit der Frankfurter Sparkasse für die übrigen Sparkassen in Hessen?

Mit dem Mutter-Tochter-Modell soll für die besondere rechtliche und wirtschaftliche Situation der Fraspa am Bankenplatz Frankfurt eine individuelle Lösung gefunden werden. Diese hat zu den übrigen, kommunal getragenen öffentlichen Sparkassen außer ihrer Betroffenheit als mittelbare Träger der Helaba und als Verbundunternehmen keine direkten Bezüge.

Frage 19. Wird die Landesregierung entsprechende Lösungen auch für die Sparkassen in Mittel-, Nord-, Osthessen bzw. Starkenburg erlauben oder anstreben?

Siehe oben.

Frage 20. Welche Beschlüsse müssen in der Polytechnischen Gesellschaft bzw. den wirtschaftlichen Vereinen der Fraspa gefasst werden, um das "Mutter-Tochter-Modell" zu realisieren?

Die Frage der Notwendigkeit der von den privaten Trägern und den Gremien der nicht der Landesaufsicht unterstehenden Fraspa zu fassenden Beschlüsse richtet sich nach deren Satzungen. Der Presse war zu entnehmen, dass die Mitgliederversammlung des Wirtschaftlichen Vereins Frankfurter Sparkasse im Dezember die Einleitung von vorbereitenden Maßnahmen zur Umwandlung der Sparkasse in eine Aktiengesellschaft einstimmig beschlossen hat und beabsichtigt, in diesem Frühjahr den Rechtsformwechsel formell zu beschließen. Zudem ist aus aktienrechtlichen Gründen die Polytechnische Gesellschaft e.V. Mitglied im Wirtschaftlichen Verein geworden.

Nach der derzeit hier bekannten Satzungslage ist davon auszugehen, dass für die Umsetzung des Mutter-Tochter-Modells aufseiten der privaten Träger und der Fraspa hierzu alle Stimmrechtsinhaber positiv abstimmen müssen.

Frage 21. Sind entsprechende Beschlüsse schon gefasst worden bzw. wann ist mit der Beschlussfassung zu rechnen?

Die Landesregierung geht davon aus, dass die notwendigen Beschlussverfahren unmittelbar eingeleitet werden.

Frage 22. Welche Gremien der Frankfurter Sparkasse sind für welche Beschlüsse zuständig, die im Zuge der Umsetzung des "Mutter-Tochter-Modells" gefasst werden müssen?

Nach den hier vorliegenden Informationen entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung des Wirtschaftlichen Vereins.

Frage 23. Die Stadt Frankfurt am Main besitzt 40 v.H. der Anteile an der Frankfurter Sparkasse. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Anteile verkaufen zu können bzw. wäre für den Anteilsverkauf eine Änderung hessischer Gesetze erforderlich?

Kommunalrechtliche Hindernisse stehen einer Veräußerung nicht entgegen.

Nach § 109 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung kann eine Kommune Vermögensgegenstände zum vollen Wert veräußern. Die Wertfeststellung kann z. B. gutachterlich erfolgen. Entscheidend ist, dass dabei kommunales Vermögen nicht verschleudert wird und ein Verfahren gewählt wird, das für die Kommune einen möglichst großen Nutzen bringt. Ein solches Ergebnis ist nicht zwingend identisch mit dem höchstmöglichen Kaufpreis. Hinsichtlich der Genehmigung nach dem Vereinigungsgesetz von 1988 wird auf die Antwort zu B Frage 28 verwiesen. Eine Änderung hessischer Gesetze ist nicht erforderlich.

Frage 24. Wenn ja, welcher?

Siehe Antwort zu B Frage 23.

Frage 25. Wann wird die Landesregierung die entsprechenden Gesetzesänderungen dem Landtag zuleiten?

Siehe Antwort zu B Frage 23.

Frage 26. Die Postbank hat Gespräche mit der Frankfurt Sparkasse nach Pressemeldungen geführt. Wie hat die Landesregierung diese Möglichkeit beurteilt bzw. warum ist sie ihr nicht näher getreten?

Über den Inhalt der Gespräche, die die Postbank mit Verantwortlichen der Fraspa geführt hat, liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Im Einvernehmen mit den übrigen Beteiligten hält die Landesregierung den vorgeschlagenen Weg für die beste Lösung.

Frage 27. Welchen Wert hat der 40-prozentige Anteil der Stadt Frankfurt am Main an der Frankfurter Sparkasse?

Die Landesregierung besitzt keine eigenen Erkenntnisse über den Wert der Fraspa, geht aber davon aus, dass der gefundene Kaufpreis eine realistische Grundlage hat.

Frage 28. Welche Möglichkeiten der Verhinderung einer Lösung zur Veräußerung des 40prozentigen Anteils hat die Landesregierung?

Das Gesetz von 1988 über die Vereinigung der Stadtsparkasse Frankfurt mit der Frankfurter Sparkasse sieht eine Genehmigungspflicht des Wirtschaftsministers für den Fall vor, dass die Stadt Frankfurt am Main aus der vereinigten Sparkasse ausscheiden will. Dabei ist in erster Linie sicherzustellen, dass das Ausscheiden aus der Sparkasse in einem geordneten Verfahren im Hinblick auf die Rechte der Kunden sowie der Sparkassenorganisation und damit der übrigen Sparkassen sowie der Helaba abläuft. Von besonderer Bedeutung ist es dabei aus landespolitischer Sicht sicherzustellen, dass in dem Geschäftsgebiet der Fraspa zukünftig ein öffentlich getragenes, den Sparkassenprinzipien verpflichtetes und in die S-Finanzgruppe eingebundenes Institut tätig ist. Diese Voraussetzungen sind durch das gefundene Lösungsmodell erfüllt. Mit dem Ausscheiden endet die Mitgliedschaft der Stadt im Verband.

Frage 29. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass den Trägern von Sparkassen generell die Möglichkeit zur Veräußerung ihrer Sparkassen gegeben werden sollte?

Nein. Die Landesregierung sieht in den kommunal getragenen, gemeinnützigen öffentlich-rechtlichen Sparkassen und den übrigen Verbundunternehmen auch zukünftig eine wichtige Säule zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung sowie insbesondere der mittelständischen Unternehmen mit Finanzdienstleistungen.

Frage 30. Die Auffassung des Innenministers, wonach die Stadt Frankfurt am Main ihre Anteile an die Fraspa veräußern soll, ermöglicht den Erwerb unter anderem durch Private. Demgegenüber vertritt der Wirtschaftsminister die Auffassung, dass die vertikale Lösung zwischen der Frankfurter Sparkasse und der Helaba verwirklicht werden soll. Folgt die Stadt Frankfurt am Main dem Vorschlag des Innenministers, würde die Frankfurter Sparkasse getragen von der Polytechnischen Gesellschaft bzw. den wirtschaftlichen Vereinen und privaten Dritten. Ist der Landesregierung bekannt, ob eine so strukturierte Frankfurter Sparkasse Mitglied des SGVHT sein kann?

Die Auflage des Innenministers in der Haushaltsgenehmigung vom September 2003 lautet folgendermaßen:

"Bis zur Vorlage des Haushalts 2004 sind mir eingehend begründete Beschlüsse der städtischen Körperschaften zur Frage einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung der städtischen Anteile an der Frankfurter Sparkasse vorzulegen."

Damit ist seitens des Innenministers eine Festlegung hinsichtlich eines bestimmten Erwerberkreises nicht getroffen worden.

Die Frage einer möglichen Mitgliedschaft eines privaten Instituts richtet sich nach der Satzung des SGVHT.

Durch Vertrag können private Sparkassen, wie im Fall der Fraspa geschehen, Verbandsmitglied werden. Es bestehen beiderseitige Kündigungsmöglichkeiten. Voraussetzung für die Aufnahme bzw. die Mitgliedschaft eines solchen privaten Instituts ist, dass es nach den übrigen für Sparkassen geltenden Prinzipien vom SGVHT als Sparkasse anzusehen ist.

Frage 31. Ist die Auffassung des Innenministers durch das von der Landesregierung favorisierte Modell hinfällig geworden?

Mit der in der Antwort zu B Frage 30 dargestellten Auflage wurde kein bestimmtes Beschlussergebnis gefordert. Vielmehr sollte die Stadt Frankfurt am Main veranlasst werden, sich eingehend und verantwortlich mit der Frage einer Veräußerung ihrer Anteile an der Frankfurter Sparkasse zu befassen.

C. Prüfung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Frage 1. Ist die Landesregierung hinsichtlich der Überprüfungsvorgänge bei der Frankfurter Sparkasse durch die BaFin beteiligt?

Nimmt sie Stellung?

Die Fraspa unterliegt nicht der Landesaufsicht nach dem Hessischen Sparkassengesetz. Im Gesetz von 1988 sind lediglich für bestimmte Entscheidungen der Stadt Frankfurt am Main als Mitträgerin Genehmigungstatbestände geregelt. In Maßnahmen und Entscheidungen der BaFin aufgrund des bundesrechtlichen Kreditwesengesetzes wird die Landesregierung nicht einbezogen. Sie verfolgt diese Verfahren mit Interesse, nimmt dazu aber nicht Stellung.

Frage 2. Was ist Gegenstand der Prüfungen der Fraspa durch die BaFin?

Ist Gegenstand nur die Einsparung von Vorständen oder ist sie weitergehender und bezieht sie sich auch auf die Polytechnische Gesellschaft insgesamt?

Siehe Antwort zu C Frage 1.

Frage 3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung hinsichtlich der Überprüfung?

Siehe Antwort zu C Frage 1.

Frage 4. Die Frankfurter Sparkasse ist in der Vergangenheit durch die Prüfungsstelle des Hessischen Sparkassen- und Giroverbandes geprüft worden. Auf der anderen Seite ist die Landesregierung der Auffassung, dass das Prüfungsprivileg des SGVHT aufrecht erhalten bleiben sollte?

Der Frage ist ihre Zielrichtung nicht klar zu entnehmen. Hinsichtlich der Prüfung des Jahresabschlusses ist darauf hinzuweisen, dass für die Fraspa das Hessische Sparkassengesetz und auch die Mustersatzung für kommunale Sparkassen in Hessen, in der die Verpflichtung zur Prüfung durch die Prüfungsstelle des SGVHT vorgesehen ist, nicht gelten. Die Abschlussprüfung der Fraspa durch die Prüfungsstelle erfolgte somit nicht auf dieser Grundlage. Im Übrigen ist die Landesregierung der Auffassung, dass sich das Prüfungsmonopol bewährt hat. Die Prüfungsstelle ist im Verband an Weisungen nicht gebunden, besitzt aufgrund ihres Dauermandats eine hohe Unabhängigkeit, verfügt von allen Instituten über Vergleichszahlen und arbeitet sehr kostengünstig.

Frage 5. Welche zeitlichen Vorstellungen hat die Landesregierung, den jetzt eingeleiteten Klärungsprozess im Rhein-Main-Gebiet hinsichtlich des gesamten Fragenkomplexes zu Ende zu bringen?

Siehe Vorbemerkung der Landesregierung.

Frage 6. Sollten keine Vereinbarungen zwischen der Frankfurter Sparkasse und der Hessisch-Thüringischen Landesbank kurzfristig/mittelfristig zustande kommen, weil rechtliche oder politische Hürden dies nicht erlauben, was wird die Landesregierung zur Konsolidierung der Sparkassen im Rhein-Main-Gebiet dann tun?

Siehe Vorbemerkung der Landesregierung.

D. Zusammenarbeit von Landesbanken Frage 1. Im Zusammenhang mit der Diskussion über die Kooperation zwischen der Helaba und der Frankfurter Sparkasse ist in der Vergangenheit auch eine Fusion der Hessischen Landesbank mit der Landesbank Rheinland-Pfalz erwogen worden. Diese Überlegungen haben sich mittlerweile zerschlagen, obwohl die Landesregierung sich bis zuletzt äußerst optimistisch gezeigt hatte. Was war Anlass für diesen Optimismus?

Frage 2. Hat die Landesregierung Gespräche mit der Landesregierung von Rheinland-Pfalz diesbezüglich geführt?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Frage 3. Welche Probleme waren nach Einschätzung der Landesregierung die Gründe für das Scheitern dieser Fusionsbemühungen?

Die Überlegungen zu möglichen gemeinsamen Lösungen im Hinblick auf die Helaba und die Landesbank Rheinland-Pfalz standen in einem gewissen Zeitraum lediglich im zeitlichen Zusammenhang mit den Gesprächen über den weiteren Weg der Fraspa, waren damit jedoch nicht inhaltlich verknüpft. Die Landesregierung hat in einer solchen Lösung eine erwägenswerte Option gesehen und den Sondierungsprozess des SGVHT wohlwollend begleitet. Die Landesregierung in Rheinland-Pfalz und der dortige Sparkassen- und Giroverband haben in dieser Zeit daneben auch Gespräche mit den Verantwortlichen in Baden-Württemberg geführt und sich im Ergebnis für ein Zusammengehen mit dem dortigen Verband und der Landesbank Baden-Württemberg entschieden. Die bereits langjährige Beteiligung der LBBW an der Landesbank Rheinland-Pfalz und die daraus resultierende Zusammenarbeit könnten für diese Entscheidung ein wichtiger Gesichtspunkt gewesen sein.

Wiesbaden, 24. Mai 2005