Leiterin oder Leiter des Hessischen Kindervorsorgezentrums kann nur eine Ärztin oder ein Arzt sein

(4) Das Hessische Kindervorsorgezentrum sichert die Qualität der Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 und erforscht wissenschaftlich deren Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung.

(5) Leiterin oder Leiter des Hessischen Kindervorsorgezentrums kann nur eine Ärztin oder ein Arzt sein. Für die Durchführung der Laboruntersuchungen müssen die Voraussetzungen nach § 12 der Anlage 2 der KinderRichtlinien erfüllt sein und eine Genehmigung nach § 11 der Anlage der Kinder-Richtlinien vorliegen.

(6) Bei dem Hessischen Kindervorsorgezentrum wird ein Beirat eingerichtet, der aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der pädiatrischen Zentren der hessischen Universitätskliniken, des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte, des Hessischen Datenschutzbeauftragten und des für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministeriums besteht. Der Beirat wirkt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben des Hessischen Kindervorsorgezentrums darauf hin, dass dieses seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Er legt im Einvernehmen mit dem Hessischen Kindervorsorgezentrum Grundsätze für den Untersuchungsumfang und den Umgang mit Daten und Untersuchungsmaterial fest. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerium.

(7) Die für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister eine öffentliche Stelle als Hessisches Kindervorsorgezentrum.

§ 4:

Mitteilungen:

(1) Ärztinnen und Ärzte, die eine nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehene Früherkennungsuntersuchung nach § 1 Abs. 1 durchführen, übermitteln dem Hessischen Kindervorsorgezentrum spätestens fünf Werktage nach der Untersuchung folgende Daten:

1. Familiennamen,

2. Vornamen,

3. Geschlecht,

4. Tag und Ort der Geburt,

5. Namen und Anschrift der oder des Personensorgeberechtigten,

6. Bezeichnung und Datum der Früherkennungsuntersuchung.

(2) Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger, die die für die Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 erforderlichen Blutproben entnehmen, übermitteln diese unverzüglich dem Hessischen Kindervorsorgezentrum. Die in Satz 1 genannten Personen übermitteln dem Hessischen Kindervorsorgezentrum unverzüglich auch die in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Daten, wenn die Personenberechtigten eine Teilnahme ablehnen.

(3) Stellen Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger bei einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder einer sonstigen Untersuchung tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes fest, sind sie befugt, dem zuständigen Jugendamt hiervon Mitteilung zu machen.

§ 5:

Datenschutz:

(1) Die dem Hessischen Kindervorsorgezentrum übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in § 3 genannten Zwecken im dafür erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Personenbezogene Daten über die Gesundheit eines Kindes dürfen nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten an Dritte übermittelt werden.

(2) Personenbezogene Daten sind spätestens sechs Jahre nach der Geburt des Kindes oder dann zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr erforderlich ist. Eine längere Auf bewahrung ist nur mit Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten oder ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes mit seiner Einwilligung zulässig.

(3) Die bei den Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 angefallenen Restblutproben dürfen nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten in verschlüsselter Form aufbewahrt werden. Die zur Wiederherstellung des Personenbezugs erforderlichen Zuordnungsregeln sind getrennt bei einer Treuhandstelle zu verwahren, die durch Rechtsverordnung der für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers bestimmt wird. Die Wiederherstellung des Personenbezugs ist nur mit gesondert zu erteilender Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten oder ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes mit seiner Einwilligung zulässig.

(4) Die Berechtigten nach Abs. 3 Satz 3 können jederzeit die Herausgabe der Restblutprobe verlangen. Restblutproben sind spätestens nach zehn Jahren zu vernichten, soweit die Berechtigten einer längeren Aufbewahrung nicht ausdrücklich zustimmen.

§ 6:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend hiervon treten § 3 Abs. 7 und § 5 Abs. 3 Satz 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Artikel 2:

Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung

Nach § 18 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 6. Juli 2006 (GVBl. I S. 427) wird folgender § 18a eingefügt: "§ 18a Datenübermittlung an das Hessische Kindervorsorgezentrum

Die Meldebehörde übermittelt automatisiert zum Zwecke der Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder dem durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs.7 des Kindergesundheitsschutzgesetzes vom (Datum und Fundstelle im GVBl. I einsetzen) bestimmten Hessischen Kindervorsorgezentrum auf dessen Antrag, höchstens monatlich, folgende Daten von Kindern bis zu einem Alter von fünfeinhalb Jahren:

1. Familiennamen (jetziger Name 0101 bis 0106, mit Namensbestandteilen)

2. Vornamen 0301 und 0302,

3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,

4. Geschlecht 0701,

5. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter 0901 bis 0916,

6. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1211."

Artikel 3:

Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit die Meldedatenübermittlungsverordnung in Art. 2 geändert wird, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, die Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 4:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon treten Art. 2 und 3 am 1. Januar 2008 in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Dieses Gesetz dient der Verbesserung der Gesundheitsvorsorge für Kinder und ihrem Schutz vor Missbrauch, Vernachlässigung und Gewalt. Eine am Kindeswohl orientierte Pflege und Erziehung sind nicht nur das natürliche Recht der Eltern, sondern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz zuvörderst auch die ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz die staatliche Gemeinschaft. Die staatliche Wächterfunktion gebietet es dem Staat, sich schützend vor das Kind zu stellen und Fällen von Kindesvernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch wirksam vorzubeugen, auch wenn dies mit Eingriffen in das elterliche Sorgerecht verbunden ist. Verstärkt wird der staatliche Schutzauftrag durch das in Art. 2 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf körperliche Unversehrtheit. In Parallele zum Recht auf Leben ist dieser Garantie über ihre bloße Abwehrfunktion hinausgehend eine grundrechtliche Schutzverpflicht ung zu entnehmen, die es gebietet, den Einzelnen vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren. Dies umfasst auch den Schutz vor Vernachlässigung, soweit sie die Gesundheit gefährdet oder beeinträchtigt.

Zur Verbesserung des Schutzes von Kindern vor Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch bedarf es verschiedener, koordinierter Lösungsansätze. Neben Ansätzen zur Stärkung früher Hilfen und zur besseren Vernetzung der mit Kindern in Kontakt kommenden Stellen und Institutionen muss die gesellschaftliche Aufmerksamkeit stärker auf das Kindeswohl gerichtet sein. Ein geeignetes Mittel liegt in einer Steigerung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen und in der Nutzbarmachung der Teilnahmedaten für eine erste, grobe Risikoselektion.

Daher wird mit diesem Gesetz die Verbindlichkeit der Früherkennungsuntersuchungen eingeführt. Mittels eines Datenabgleichs werden die Kinder ermittelt, die nicht an der jeweils anstehenden Untersuchung teilgenommen haben, und die Personensorgeberechtigten werden an die Verbindlichkeit erinnert. Bleibt diese Erinnerung erfolglos, wird die Angelegenheit an das örtlich zuständige Jugendamt abgegeben, das die geeigneten Maßnahmen trifft.

Darüber hinaus wird eine Verpflichtung der Personensorgeberechtigten eingeführt, eine ärztliche Bescheinigung über den Impfstatus ihres Kindes vor dem Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung vorzulegen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Art. 1

Zu § 1 (Verbindliche Früherkennungsuntersuchungen)

Die Vorschrift macht die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen nach der Kinderrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, den sogenannten U 1 bis U 9 verbindlich. Dies gilt für alle Kinder, unabhängig davon, wie sie krankenversichert sind.

Die Verbindlichkeit stellt einen Eingriff in das elterliche Sorgerecht dar. Sie ist aber zur Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gerechtfertigt.

Der bisher bestehende Grundsatz der Freiwilligkeit vermag nicht auszuschließen, dass gerade Kinder aus sogenannten Risikofamilien unter Umständen jahrelang keinen Arzt aufsuchen, der Misshandlungen und Vernachlässigung ebenso erkennen könnte wie z. B. Sprach- oder Entwicklungsstörungen.

Bei der Abwägung zwischen Eltern- und Kinderrechten ist die Verbindlichkeit eine angemessene Maßnahme. Auch die Ausgestaltung des Verfahrens und die Frage der Durchsetzung sind bei der Prüfung der Angemessenheit zu berücksichtigen. Deshalb verzichtet dieses Gesetz auch auf die zwangsweise Durchsetzung der Teilnahme oder eine Bußgeldbewehrung.

Da mit dem Eintritt der Schulpflicht die Kinder stärker in die öffentliche Wahrnehmung rücken, reicht es aus, die Teilnahmepflicht bei fünfeinhalb Jahren enden zu lassen.

Der Eingriff ist auch verhältnismäßig. Die Verbindlichkeit der Teilnahme ist geeignet, eine grobe Risikoselektion der betroffenen Kinder zu ermöglichen.