Patent

Die schwierigen Tätigkeiten im Sinne des Teils II, Abschnitt T, Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT (Eingruppierung im Justizverwaltungsdienst) sind in der dazugehörigen Protokollnotiz Nr. 2 beispielhaft beschrieben. Hierbei handelt es sich u.a. um

a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung,

b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen,

c) die Aufgaben nach den Zählkartenanordnungen (auch in Familiensachen) und der Mitteilung an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt,

d) die dem Urkundsbeamten der Grundbuchordnung sowie nach § 6

Abs.4 Grundbuchverfügung übertragenen Geschäfte einschließlich des Entwerfens von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen und des Entwerfens von Berichtigungen und Ergänzungen derselben sowie Führung des Tagebuc hs, die entsprechenden Geschäfte nach §§ 28-31 der Handelsregisterverfügung, § 26 der Verordnung über das Genossenschaftsregister und § 3 der Bestimmungen über das Vereins- und Güterrechtsregister,

e) die Aufgaben der Kostenbeamten, die Aufgabe der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen,

f) die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153 a Abs. 1 StPO und dem JGG sowie der Lebensführung des Verurteilten nach § 453 b StPO und der Gnadenordnung sowie die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen,

g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung der Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.Ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren,

h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren.

Um den Zeitanteil der schwierigen Tätigkeiten in den einzelnen Sachgebieten zu ermitteln, wurden seinerzeit bei mehreren Justizbehörden umfangreiche repräsentative Arbeitsplatzuntersuchungen durch das Organisationsreferat des Oberlandesgerichts durchgeführt, deren Ergebnisse auch nach Inkrafttreten des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) vom 29. November 2000 noch heute Gültigkeit haben und der Eingruppierungspraxis im gesamten Geschäftsbereich zugrunde liegen.

Dabei wurde als wesentliches Ergebnis und insoweit auch als entscheidender Unterschied zwischen den Tätigkeiten in den Serviceeinheiten für Zivil- und Strafsachen festgestellt, dass der Anteil der schwierigen Tätigkeiten in der Serviceeinheit in Strafsachen bei deutlich unter einem Anordnungl, in der Serviceeinheit in Zivilsachen dagegen bei deutlich über einem Drittel lag liegt.

Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass in der Serviceeinheit für Zivilsachen die Zeitanteile für die Anordnung der Zustellung einschließlich der Fertigung der Zustellungsurkunden sowie für die Fertigung von Versäumnis-, Anerkenntnisurteilen und Beweisbeschlüssen den schwierigen Tätigkeiten zugeordnet sind. Diese Tätigkeiten fallen in der Serviceeinheit für Strafsachen nicht an, da dort die Anordnung der Zustellung dem Richter vorbehalten ist (§ 36 StPO) und die Fertigung von Versäumnis-, Anerkenntnisurteilen und Beweisbeschlüssen im Strafprozess nicht vorkommt.

Frage 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass die Angestellten in den Geschäftsstellen für Zivilsachen nach BAT Vc eingruppiert sind, während die Angestellten in den Geschäftsstellen für Strafsachen lediglich nach BAT VII eingruppiert werden?

Die unterschiedliche Eingruppierung folgt aus den zwingenden Vorgaben des BAT auf der Grundlage der Ergebnisse der o.a. Arbeitsplatzuntersuchungen. In die Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 2a im Teil II, Abschnitt T, Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT sind Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. Dieser Sachverhalt trifft auf die Bediensteten der Serviceeinheiten in Zivilsachen zu.

Die Angestellten in Serviceeinheiten für Strafsachen sind hingegen regelmäßig in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a im Teil II, Abschnitt T, Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert, da der Anteil der schwierigen Tätigkeiten in diesem Bereich nach den damals getroffenen und noch heute gültigen Feststellungen üblicherweise ein Anordnungl nicht erreicht.

Frage 5. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung die durch den Austritt aus der Tarifgemeinschaft der Länder und der Aufkündigung der bestehenden Tarifverträge gewonnenen Spielräume bisher nicht genutzt, um in den Bereichen der Geschäftsstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine einheitliche Entlohnung des hier in Rede stehenden Personenkreises zu erreichen, die in der Höhe die Bezahlung nach BAT Vc nicht unterschreitet?

Nach dem mit Ablauf des 31. März 2004 erfolgten Austritt des Landes Hessen aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) bewirkte die Nachbindung nach § 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG), dass das Tarifrecht des BAT/MTArb (einschließlich der ergänzenden Tarifverträge), soweit nicht bereits gekündigt (Arbeitszeit, Zuwendung, Urlaubsgeld), weiterhin zwingend galt. Diese verlängerte Tarifgebundenheit ist aber mit dem Inkrafttreten des zwischen der TdL und den Gewerkschaften vereinbarten Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) am 1. November 2006 weggefallen. Durch den TV-L wird im TdL-Bereich das bisherige Tarifrecht (BAT, MTArb etc.) abgelöst, soweit nicht die Weitergeltung einzelner Tarifverträge gesondert vereinbart ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließt sich an die Nachbindung die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG an. Nachwirkung bedeutet, dass die Rechtsnormen des Tarifrechts so lange weitergelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Als eine andere Abmachung kommt z. B. ein anderer Tarifvertrag, aber auch eine einzelvertragliche Vereinbarung (Individualabrede) in Betracht.

Das Land Hessen hat - außer für den Ärztebereich an den Universitätskliniken ab dem 1. Januar 2007 - bisher kein neues eigenes Tarifrecht vereinbart.

Mangels eines eigenständigen hessischen Tarifrechts gilt daher für den übrigen Bereich der Landesverwaltung das bisherige Tarifrecht nachwirkend weiter. Eine einzelvertragliche Vereinbarung, die über die bereits getroffenen Regelungen zu Arbeitszeit, Zuwendung und Urlaubsgeld hinausgeht und von den bisherigen Tarifverträgen abweicht, ist von der Landesregierung nicht erfolgt.

Demnach erfolgen die Eingruppierungen der Angestellten bei den einzelnen hessischen Amts- und Landgerichten nachwirkend weiterhin nach § 22 BAT.

Nach § 22 Abs. 2 BAT ist ein Angestellter in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Eingruppierung der Angestellten im Justizdienst richtet sich hierbei speziell nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung Anlage 1a, Teil II Abschnitt T des BAT.

Frage 6. Wann ist mit einer Anhebung der Bezahlung der Angestellten in Geschäftsstellen für Strafsachen auf das Niveau der Bezahlung ihrer Kolleginnen und Kollegen in den Geschäftsstellen für Zivilsachen zu rechnen?

Eine Änderung der Eingruppierung der Angestellten in Serviceeinheiten für Strafsachen kann nur erfolgen, wenn ihre Tätigkeit den Eingruppierungsvoraussetzungen der Vergütungsgruppe V c Anlage 1a, Teil II Abschnitt T des BAT entspricht.

Das derzeit geltende Eingruppierungsrecht steht im Übrigen im Einklang mit den laufenden Modernisierungsbestrebungen der hessischen Justizverwaltung. Konsequenterweise wird darüber hinaus, mit dem Kabinettbeschluss vom 18. Dezember 2006 zur Neufassung der Regelungen betreffend Einstellungsstopp und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, der mit der Einrichtung von Serviceeinheiten einhergehenden Modernisierungsoffensive umfassend Rechnung getragen.

Sobald von den durch das Ausscheiden Hessens aus der Tarifgemeinschaft der Länder gewonnenen Möglichkeiten der landeseigenen Tarifhoheit mit einem eigenständigen Tarifvertrag für die Angestellten des Landesdienstes Gebrauch gemacht worden ist, ist es das Ziel, nach den Ergebnissen einer dann einzuleitenden neuen Arbeitsplatzuntersuchung und einer Analyse der Tätigkeitsmerkmale auf eine Angleichung der Vergütung der Bediensteten der Serviceeinheiten in dann näher zu bestimmenden Sachgebieten und Geschäftsbereichen der hessischen Justiz hinzuwirken.