Beteiligungskompetenz

Planungsverband hingewiesen und sich für eine Erweiterung seines Aufgabenbereiches um Entwicklungskonzepte und die Generalverkehrsplanung ausgesprochen. Der Planungsverband hat eine Regelung vorgeschlagen, nach der er den kommunalen Zusammenschlüssen (wie bisher) beitreten kann, da aus seiner Sicht eine auf eine ausschließlich beratende Tätigkeit beschränkte Mitwirkung nicht den Anforderungen in der Region genügt.

Die Landesregierung und der Hessische Landtag haben sich mit der Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt und der Einführung eines Planungsverbandes ohne Trägerschaftsaufgaben gerade gegen einen Mehrzweckpflichtverband ausgesprochen. Dieses Modell hat sich in der Region RheinMain nicht bewährt; der ehemalige Umlandverband hatte keine Akzeptanz.

In Fortführung dieser Entscheidung hält die Landesregierung daran fest, dem Planungsverband keine Beteiligungskompetenz mehr zu geben und ihn auf seine Kernaufgabe ­ die räumliche Planung ­ zu beschränken. Vgl.Begründung zu dem Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein-Main, Teil B, zu Artikel 2, zu § 2 (LT-Drs. 15/1491).

Die Regionalversammlung Südhessen hält im Hinblick auf die fortgeschrittenen Arbeiten zur Aufstellung des Regionalplans/Regionalen Flächennutzungsplans ein Auslaufen des Gesetzes oder entsprechende planungsrechtliche Änderungen nicht für sinnvoll.

Zu der beabsichtigten Abberufungsmöglichkeit für die hauptamtlichen Wahlbeamten des Verbandes sind kritische Anmerkungen nicht erfolgt. Die Regelungen zur möglichen "Niederlegung des Amtes ohne Verlust der Versorgungsbezüge" hält der Hessische Städte- und Gemeindebund angesichts der finanziellen Situation der Kommunen für nicht nachvollziehbar. Eine entsprechende Regelung wurde aber bereits in dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1980 vorgesehen, mit dem die erleichterte Abberufung kommunaler Wahlbeamten eingeführt wurde.

Zuletzt hat der Hessische Landtag mit der landesrechtlichen Einführung des "versorgungserhaltenden Rücktritts" für Bürgermeister und Landräte im Rahmen von Abwahlverfahren (Abwahlfiktion) die rechtlichen Bedenken zurückgestellt (vgl. Änderungsantrag der Fraktionen CDU und FDP vom 18. Januar 2005, LT-Drs. 16/3530). Im Übrigen gilt die mögliche Niederlegung des Amtes für eine Übergangszeit und nur mit Genehmigung der Verbandskammer, die sich aus Vertretern der Städte und Gemeinden des Ballungsraums zusammensetzt. Soweit der Hessische Städtetag hier Erläuterungsbedarf gesehen hat, sind entsprechende Ergänzungen in der Begründung zu Art. 3 des Gesetzentwurfs erfolgt.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Art. 1 (§ 8 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main)

Die Fristverlängerung sichert die notwendige Weitergeltung des Gesetzes.

Zu Art. 2 (Gesetz über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main)

Zu Nr. 1 (§ 2 Abs. 2)

Bei den Aufgaben nach § 1 Abs. 1 BallrG soll der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main zukünftig nur noch beratend mitwirken können. Nach einer Übergangsfrist soll er keine mitgliedschaftlichen Beteiligungen an den kommunalen Zusammenschlüssen im Ballungsraum mehr wahrnehmen dürfen. Mit der gesetzlichen Einschränkung wird der Planungsverband auf seine Kernaufgabe ­ die räumliche Planung ­ verpflichtet.

Nur die stimmrechtslose Beratung und Unterstützung der kommunalen Zusammenschlüsse im Ballungsraum sollen ihm noch möglich sein.

Zu Nr. 2 (§ 8 Abs. 3)

Mit dem Verweis auf § 76 Abs. 2 HGO wird für die Rechtsstellung der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors und der oder des Ersten Beigeordneten als hauptamtliche kommunale Wahlbeamte geregelt, dass die hauptamtlichen Wahlbeamten von der Verbandskammer entsprechend den allgemeinen Regeln der HGO vorzeitig abberufen werden können. Die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten des Planungsverbandes können drei Monate nach dem Beginn der Wahlzeit der Verbandskammer innerhalb der vorgegebenen Frist (sechs Monate) mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Verbandskammer abberufen werden. Die um drei Monate verschobene Abberufungsfrist des § 76 Abs. 2 HGO berücksichtigt das Erfordernis, dass die Mitglieder der Verbandskammer nach dem Beginn der Wahlzeit erst gewählt werden müssen (vgl. § 7 Abs. 1 PlanvG). Die Wahlzeit der Verbandskammer beginnt, wie bei den Gemeindevertretungen und den Kreistagen am 1. April eines Wahljahres (§ 2 Abs. 1 KWG). Im Hinblick auf die Einwohnerzahl von über 2,1 Mio. ist es sachgerecht, den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main so zu behandeln wie eine große Gemeinde mit über 50.000 Einwohnern oder einen Landkreis.

Zu Nr. 3 (§ 16)

Die Fristverlängerung sichert die Weitergeltung des für die Region notwendigen Gesetzes.

Zu Art. 3 (Übergangsregelung)

Die Regelung nach Satz 1 ist Ausdruck des zu gewährenden Vertrauensschutzes für die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, die vor In-Kraft-Treten der Regelung in ihr Amt gewählt sind. Eine vorzeitige Abberufung entsprechend § 76 Abs. 2 HGO soll vor dem Ablauf ihrer Amtszeit nicht möglich sein.

Den hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten des Planungsverbandes soll aber mit der Möglichkeit zur Niederlegung des Amtes nach Satz 2 ermöglicht werden, auf eine veränderte Zusammensetzung der Mitglieder der Verbandskammer im Zuge der allgemeinen Kommunalwahlen 2006 ohne persönliche Nachteile zu reagieren.

Diese Regelung folgt einem Vergleichsfall aus dem Jahr 1980. Aufgrund des von den Fraktionen der CDU, der SPD und der FDP vorgeschlagenen Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980 wurde in § 76 Abs. 2 HGO und § 49 Abs. 2 HKO die Möglichkeit der vorzeitigen Abberufung von hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern und in Landkreisen eingeführt.

Nach der in dem Gesetz vorgesehenen Übergangsregelung in Art. 8 Abs. 2 konnten Oberbürgermeister und Landräte, die bis zum 31. März 1981 in das Amt gewählt oder wiedergewählt waren, ihr Amt ohne Verlust der Versorgungsbezüge innerhalb einer bestimmten Frist mit Genehmigung ihrer Vertretungskörperschaft niederlegen.

Zu Art. 4 (In-Kraft-Treten)

Die Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten der geänderten Regelungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.