Geschäftsführung des Landeselternbeirats Hessen

Dem Landeselternbeirat von Hessen stehen auf der Grundlage des Hessischen Schulgesetzes umfangreiche Beteiligungsrechte zu. Seit Anfang September 2006 verfügt der Landeselternbeirat über keine ordnungsgemäße Geschäftsführung mehr. Außer einer stundenweisen Unterstützung für Buchungszwecke soll der Landeselternbeirat von Hessen angeblich bis Ende Juni 2007 ohne eigene Geschäftsführung auskommen.

Vorbemerkung der Kultusministerin:

Der im Juli 2006 neu gewählte Landeselternbeirat von Hessen (LEB) hatte im September 2006 beschlossen, den von seinen Vorgängergremien abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit der bisherigen LEB-Geschäftsführerin nicht weiter zu verlängern. Daraufhin hatte diese eine arbeitsrechtliche Kündigungsschutzklage erhoben, die mit einem außergerichtlichen Vergleich mit dem Kultusministerium als Arbeitgeber beigelegt werden konnte. Dieser Vergleich sieht u.a. eine Gehaltsweiterzahlung für die frühere LEBGeschäftsführerin bis einschließlich Juni 2007 vor. An dem Abschluss dieses Vergleichs war der LEB-Vorstand beteiligt worden; der Vergleich wurde im Einvernehmen mit dem LEB-Vorstand geschlossen.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Mit welcher Begründung wird dem Landeselternbeirat (LEB) die Besetzung einer Stelle für die Geschäftsführung verweigert?

Dem Landeselternbeirat wird keineswegs die Besetzung der Geschäftsführungsstelle verweigert. Die Haushaltsmittel für die Bezahlung der Geschäftsführungsstelle wurden und werden dem LEB unverändert zugewiesen. Dass diese Mittel bis einschließlich Ende Juni 2007 für die Gehaltsfortzahlung an die frühere LEB-Geschäftsführerin gebunden sind, resultiert aus der von dem LEB selbst getroffenen Entscheidung, das Arbeitsverhältnis mit der früheren LEB-Geschäftsführerin nicht fortsetzen zu wollen, und ist eine zwingende Folge aus dem mit dem ausdrücklichen Einverständnis des LEBVorstandes abgeschlossenen o.a. außergerichtlichen Vergleich. Die von dem Haushaltsgesetzgeber für die Unterhaltung der LEB-Geschäftsstelle zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sind nur einmal vorhanden und können folglich auch nur einmal ausgegeben werden. Daher besteht für eine zusätzliche Finanzierung einer neuen hauptamtlichen LEB-Geschäftsführung bis zu dem o.a. Zeitpunkt des Freiwerdens der zugehörigen Mittel offenkundig kein Raum.

Frage 2. Auf welcher rechtlichen Grundlage oder Vereinbarung wurde die Besetzung der Geschäftsführung des LEB in der Vergangenheit vorgenommen?

In der Vergangenheit hatte der LEB die Besetzung seiner Geschäftsführung in eigener Zuständigkeit - bei nachträglicher Genehmigung durch das Hessische Kultusministerium - vorgenommen. Aufgrund der zwischenzeitlich Eingegangen am 13. Juli 2007 · Ausgegeben am 20. Juli 2007 eingetretenen Fortentwicklung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung besitzt der LEB jedoch keine Rechtsgrundlage für den Abschluss von Arbeitsverträgen, sodass zugehörige Arbeitsverhältnisse dem Land Hessen als Arbeitgeber zugerechnet werden. Daher kann allein das Hessische Kultusministerium eine Begründung derartiger Arbeitsverhältnisse vornehmen. Über diese gegebene Rechtslage besteht zwischen meinem Hause und dem LEB in der Sache Konsens.

Frage 3. Wie beurteilt die Landesregierung die Auffassung, dass der Landeselternbeirat ohne ordnungsgemäße Geschäftsführung seine Aufgaben nur eingeschränkt wahrnehmen kann?

Das Kultusministerium hat den Landeselternbeirat seit dem Zeitpunkt des von dem Landeselternbeirat selbst veranlassten Ausscheidens der früheren LEB-Geschäftsführerin stets in besonders entgegenkommender Weise unterstützt (z.B. unmittelbarer Austausch, unbürokratische Hilfestellungen und Abstimmungen mit den Fachreferaten im Hause). Weiterhin wurde für die Bereitstellung einer personellen Hilfeleistung für die buchungs- und haushaltstechnische Aufgabenwahrnehmung in der LEB-Geschäftsstelle vonseiten des Staatlichen Schulamtes für die Stadt Frankfurt am Main Sorge getragen.

Die Auffassung einer eingeschränkten Aufgabenwahrnehmung kann daher von der Landesregierung nicht geteilt werden.

Frage 4. Wann ist mit einer Neubesetzung der Stelle für eine Geschäftsführung zu rechnen?

Das Hessische Kultusministerium hat in der ordentlichen LEB-Arbeitssitzung am 3. Februar 2007 dem LEB eine beabsichtigte Wiederbesetzung der LEBGeschäftsführungsstelle nach Möglichkeit zum 1. Juli 2007 signalisiert.

Damit die erforderliche zugehörige Stellenbewertung erfolgen kann, muss aber durch den LEB noch eine Arbeitsplatzbeschreibung vorgelegt werden.

Frage 5. Wie stellt das Kultusministerium sicher, dass der LEB bei der personellen Auswahl adäquat beteiligt wird?

Das Hessische Kultusministerium sieht das Erfordernis der Beteiligung des LEB bei der personellen Auswahl. Die Bereitschaft, das Gremium angemessen bei der Auswahl zu beteiligen, ist dem LEB auch im Rahmen der LEBArbeitssitzung am 3. Februar signalisiert worden. Im Hinblick auf die dreijährige LEB-Amtsperiode einerseits und den Anspruch jedes LEB auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zu seiner Geschäftsführung andererseits hat das Hessische Kultusministerium dabei die dauerhafte Verwendbarkeit von für die LEB-Geschäftsführung infrage kommenden Bediensteten des Ressortbereichs zu beachten. Vor diesem Hintergrund ist vorgesehen, dem LEB eine geeignete Personalauswahl aus dem Ressortbereich zu avisieren.

Frage 6. Lassen sich aus der ungeklärten Frage der Besetzung der Geschäftsführung Rückschlüsse auf Kommunikations- und Kooperationsprobleme zwischen Kultusministerium und LEB ziehen?

Nein. Die Kommunikation und Kooperation zwischen dem Hessischen Kultusministerium und dem LEB verlaufen ausgezeichnet.

Frage 7. Welche Rechtsform oder Rechtsfähigkeit hat der LEB auf der Grundlage des Hessischen Schulgesetzes?

Der Landeselternbeirat von Hessen ist ein Gremium auf der Grundlage des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) mit definierten Beteiligungsrechten nach §§ 118 bis 120 HSchG.

Frage 8. Stehen dem LEB Landesmittel in Form eines Budgets zur Verfügung, über das er eigenständig entscheiden kann?

Ja. Der LEB erhält jährliche Haushaltsmittel in Höhe von 164.000 zur Wahrnehmung seiner gesetzlich festgelegten Aufgaben, über deren konkrete Verwendung er selbstständig befindet. Die zweckentsprechende Mittelverwendung wird gegenüber dem Hessischen Kultusministerium anschließend nachgewiesen. Die für die Gehälter der beiden traditionell in der LEBGeschäftsstelle tätigen Vollzeitkräfte benötigten Beträge sind in diesem Rahmen hierfür dauerhaft gebunden.