TVK richtet sich die Anzahl der Dienste des Musikers nach der Größe und den Aufgaben des Kulturorchesters

Nach § 15 Abs. 2 TVK „richtet sich die Anzahl der Dienste des Musikers nach der Größe und den Aufgaben des Kulturorchesters. Der Musiker ist verpflichtet, im Durchschnitt von acht Kalenderwochen bzw. bei Konzertorchestern von 16 Kalenderwochen ­ nachfolgend Ausgleichszeitraum genannt ­ wöchentlich höchstens acht Dienste zu leisten. Enthält ein Ausgleichszeitraum zahlenmäßig überwiegend Aufführungen von Werken, die nach der Partitur als schwierig zu beurteilen sind, hat der Musiker in diesem Ausgleichszeitraum im Durchschnitt wöchentlich höchstens sieben Dienste zu leisten".

Nach den Feststellungen des LRH betrug die Zahl der tatsächlich geleisteten Dienste je Musiker pro Woche im Durchschnitt

­ im Staatstheater Braunschweig in der Spielzeit 1993/94 je nach Instrument 4,00 bis 6,00,

­ im Oldenburgischen Staatstheater in den Spielzeiten 1993 bis 1996 je nach Instrument 3,68 bis 6,22, im Mittel 5,45 und

­ in der Niedersächsischen Staatstheater Hannover GmbH in der Spielzeit 1995/96 je nach Instrument 4,54 bis 6,39, im Mittel 5,48 und in der Spielzeit 1996/97 je nach Instrument 5,02 bis 6,59, im Mittel 5,88 Dienste.

Dagegen lag sie im Göttinger Symphonie-Orchester, für das, „um den Ansprüchen eines Reiseorchesters gerecht zu werden", eine Betriebsvereinbarung mit einer von § 15 Abs. 2 TVK abweichenden Höchstzahl von Diensten getroffen ist, in den Jahren 1995 bis 1997 bei durchschnittlich 8,50 Diensten pro Woche.

Letztlich sind die Musiker des Göttinger Symphonie-Orchesters wesentlich stärker in Anspruch genommen worden als die des Staatstheaters Braunschweig, des Oldenburgischen Staatstheaters und der Niedersächsischen Staatstheater Hannover GmbH. Sie allein haben die für Staatsorchester übliche Höchstverpflichtung erfüllt, im Ausgleichszeitraum „im Durchschnitt... wöchentlich... acht Dienste zu leisten" (§ 15 Abs. 2 TVK). Demgegenüber haben die niedersächsischen Staatstheater es bislang nicht fertig gebracht, von ihren Orchestermusikern die nach § 15 Abs. 2 TVK zulässigen acht Dienste wöchentlich einzufordern.

Unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Dienste ergeben sich für die Musiker an den Orchestern der Staatstheater in Hannover und Oldenburg im Prüfungszeitraum 1993 bis 1996 unter Einschluß der Vorbereitungszeiten wie häusliches Üben, Instrumentenpflege etc. pro Woche eine durchschnittliche Gesamtdienstzeit in Oldenburg im Umfang von durchschnittlich 24,86 Stunden und für die Musiker beim Staatstheater Hannover in der Spielzeit 1995/96 24,15 Stunden sowie in der Spielzeit 1996/97 25,94 Stunden.

Kritik des LRH

Nach § 7 LHO ist es geboten, die tarifvertraglich zulässige Dienstezahl einzufordern.

Danach ist insbesondere auszuschließen, dass Orchestermusiker mit geringerer dienstlicher Inanspruchnahme bei voller Entgeltzahlung durch ihr Stammorchester im Rahmen von Nebenbeschäftigungen als selbständig beschäftigte Künstler bei anderen vom Land unmittelbar oder durch Subventionen finanzierten Orchestern zusätzliche Gagen erhalten.

Der LRH hat deswegen empfohlen, für die vom Lande finanzierten Orchester einen gemeinsamen (Aushilfen-, Gäste- oder Stellen-)Pool zu bilden. Mit seiner Hilfe ließen sich auch den nur gering beanspruchten Musikern bis zur Höchstgrenze alle Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/750

Dienste abfordern. Auf diese Weise ließen sich zugleich Doppelzahlungen (Vergütung im Stammorchester und Gage als Aushilfe) vermeiden.

Das Land sollte auf die Bildung eines solchen Pools dadurch hinwirken, dass sie denjenigen Orchestern, die sich einer solchen Poolbildung verweigern, Mittel vorenthält oder entzieht und den Orchestern, die sich an einem derartigen Pool beteiligen, zusätzliche Mittel gewährt.

Der LRH hat der Verwaltung dazu ein Finanzierungsmodell vorgeschlagen.

Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat gegen den dargestellten Sachverhalt keine Einwendungen erhoben, gleichwohl aber den Schlußfolgerungen des LRH widersprochen. Diese seien ausschließlich haushaltswirtschaftlich geprägt und berücksichtigten die dazu häufig im Widerstreit stehenden fachlichen ­ „d. h. künstlerischen und kulturpolitischen" ­ Gegebenheiten und Erfordernisse nicht hinreichend. Das auch für staatliche Theater geltende Gebot von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) könne für die Beschäftigung von künstlerischem Personal nicht allein ausschlaggebend sein. Es verbiete insbesondere nicht Nebentätigkeiten für Orchestermusiker nach Ableistung ihrer jeweiligen Dienstverpflichtung. Den strukturellen Unterschieden zwischen den Staatsorchestern, die überwiegend Operndienste und daneben Konzertverpflichtungen erfüllen, und dem Göttinger Symphonie-Orchester als reinem Konzertorchester, dessen Musikerauslastung besser planbar sei, trage der LRH nicht Rechnung. Im einzelnen wolle es sich im Zusammenhang mit noch ausstehenden Antworten auf die Prüfungsmitteilungen des LRH äußern.

Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur verkennt den Begriff der Wirtschaftlichkeit. Natürlich wäre ein den fachlichen Gegebenheiten und künstlerischen Erfordernissen widersprechender Einsatz von Ensemblemitgliedern nicht wirtschaftlich.

Ein solcher Widerspruch ist aber gar nicht gegeben, wenn Orchestermitglieder im Rahmen der vereinbarten Dienstpflichten gefordert werden. Der Einsatz von Orchestermitgliedern, die in einem der vom Land betriebenen oder geförderten Orchester nicht ausgelastet sind und nicht ausgelastet werden können, in einem anderen vom Land (mit-)finanzierten Orchester, kann „künstlerische und kulturpolitische" Belange allenfalls dann gefährden, wenn die Qualität der Instrumentalisten erheblich voneinander abweicht. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte, zumal sich die Orchester die jeweils fehlenden Kräfte großenteils wechselseitig ausleihen.

Der LRH hält es deswegen weiterhin für geboten, die tarifvertraglich zulässige Dienstezahl der Orchestermusiker einzufordern. Insbesondere ist seitens der Theater sicherzustellen, dass die Musiker unter weitestgehender Ausschöpfung der tarifvertraglichen Möglichkeiten ohne vermeidbare zusätzliche Kosten für das Land eingesetzt werden, bevor sie im Rahmen von Nebentätigkeiten bei anderen vom Land finanzierten Orchestern zusätzliche Gagen erhalten. Um dies zu erreichen, hat der LRH Vorschläge unterbreitet. Er verkennt dabei nicht die strukturellen Unterschiede zwischen den Staatsorchestern und dem Göttingen Symphonie-Orchester, geht jedoch davon aus, dass die diesen strukturellen Unterschieden entsprechenden unterschiedlichen Personalkapazitäten dies im wesentlichen kompensieren können. Im übrigen erhebt der LRH keine Einwände gegen Nebentätigkeiten der Orchestermusiker, die diese nach Ableistung ihrer Dienstverpflichtung ausüben.

Angesichts der angespannten Finanzlage des Landes und der ungewissen finanziellen Zukunftsrisiken (Länderfinanzausgleich, Auswirkungen einer Neuregelung des Familienlastenausgleichs auf den Landeshaushalt etc.) dürfte sich die kulturelle Vielfalt im Lande nur sichern lassen, wenn die vom LRH aufgezeigten Möglichkeiten genutzt werden. Dies läge auch im Interesse der Orchestermitglieder und der Theater selbst.

Die Erörterungen mit der Verwaltung dauern an.

Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr Einzelplan 08

19. Straßenbaulast des Landes für Spielstraßen und Werksgelände Kapitel 08 20

Während das Land den Bau von Ortsumgehungen im Verlauf von Landesstraßen seit Jahren eingestellt hat, bauen an seiner Stelle Kommunen sogenannte kommunale Entlastungsstraßen. Sie werden in der Regel zu 95 v. H. aus Bundes- und Landesmitteln finanziert. Der LRH hat festgestellt, dass es sich bei den von ihm überprüften Straßenabschnitten nicht um Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz im Sinne des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes handelt. Vielmehr leiten diese Straßen den überörtlichen Verkehr um die betreffende Gemeinde herum. Diese Straßenabschnitte, die mit dem Landesstraßennetz untrennbar verbunden und dessen Teil sind, hätten vom Land gebaut und von ihm allein finanziert werden müssen.

Die für den überregionalen Verkehr nicht mehr genutzten Landesstraßen im Bereich der Ortsdurchfahrten verblieben trotz entgegenstehender Regelungen in der Baulast des Landes. Sie wurden von den Gemeinden umgestaltet und zweckentfremdet genutzt, ohne dass ein Baulastträgerwechsel stattfand.

Der Bau sogenannter kommunaler Entlastungsstraßen anstelle von Landesstraßen

Seit 1994 stellt das Land ­ im Gegensatz zu anderen Bundesländern ­ für den Bau von Landesstraßen auf neuer Trasse und damit auch für Ortsumgehungen im Zuge von Landesstraßen keine Mittel mehr bereit. Schon zuvor hatte es die Mittel hierfür drastisch reduziert. Dennoch sind in der Vergangenheit zahlreiche Ortsumgehungen im Verlauf von Landesstraßen gebaut und ­ zumindest teilweise ­ in Gegenwart des Ministers für Wirtschaft, Technologie und Verkehr durch einen symbolischen Akt (Entfernen einer Sperre, Banddurchschneiden) eröffnet worden. Der LRH ist diesem Widerspruch nachgegangen und hat festgestellt, dass seit 1988 anstelle des Landes Kommunen den Bau in eigener Trägerschaft durchgeführt hatten.

Zur Finanzierung dieser Straßenabschnitte, die in der Fachsprache als kommunale Entlastungsstraßen bezeichnet werden, wurden aber nur zu einem ganz geringen Teil kommunale Mittel eingesetzt. 75 v. H. bzw. 60 v. H. der förderfähigen Ausgaben sind aus Mitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) getragen worden. Diese Mittel werden vom Bund bereitgestellt. Weitere Fördermittel stellte und stellt auch weiterhin das Land mit der Zweckbestimmung „Zuweisungen an kommunale Baulastträger zum Bau von Straßen zur Entlastung von Ortsdurchfahrten" in einer Spannbreite von 15 v. H. bis 30 v. H. zur Verfügung. Im Regelfall wurden die Entlastungsstraßen zu 95 v. H. aus Bundes- und Landesmitteln gefördert. In Einzelfällen hatte auch der jeweilige Landkreis die Maßnahme gefördert, um die Lücke zu einer 100 %igen Förderung weiter zu schließen (vgl. Abschnitt IV, Nr. 3 „Schwere Vergabe- und Abrechnungsmängel beim Bau einer kommunalen Entlastungsstraße"). Fehlleitung von GVFG-Mitteln

Um eine Förderung nach dem GVFG zu ermöglichen, wurden die Umgehungsstraßen als „verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz" gewertet.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GVFG sind derartige Zubringerstraßen förderungsfähige Vorhaben. Allein im Mehrjahresprogramm 1996 waren 18 derartige Vorhaben mit zuwendungsfähigen Gesamtkosten von rund 211 Millionen DM enthalten.

Wie der LRH bei seiner Prüfung festgestellt hat, handelt es sich bei den als kommunale Entlastungsstraßen ausgewiesenen Vorhaben bei richtiger Einordnung um den