Spitzenorganisationen

Wie beim Bund soll ein Beirat, in dem neben Finanz- und Innenministerium die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften vertreten sind, größtmögliche Transparenz und Vertrauen in die vom Landeshaushalt unabhängige Abwicklung der Geschäfte des Sondervermögens gewährleisten.

Den Kommunen und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird freigestellt, eigene Versorgungsrücklagen zu bilden oder sich an einem gemeinschaftlichen Sondervermögen zu beteiligen. Den Mitgliedern kommunaler Versorgungskassen ist es danach möglich, diesen die Versorgungsrücklage zu übertragen.

Für die nähere Ausgestaltung der körperschaftlichen Sondervermögen enthält der Gesetzentwurf nur wenige Mindestbedingungen. Mit diesen Regelungen wird in die Finanz- und Organisationshoheit der Körperschaften nicht mehr als nach den bundesgesetzlichen Vorgaben unbedingt geboten eingegriffen. Körperschaften, die bereits aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder freiwillig Pensionsrückstellungen in Höhe der zu erwartenden Versorgungsleistungen gebildet haben und weiterhin bilden, werden von der Verpflichtung zur Versorgungsrücklage befreit.

II. Haushaltsmäßige Auswirkungen

Der Gesetzentwurf hat außer den Verwaltungskosten keine zusätzliche Haushaltsbelastung zur Folge, weil die dem Sondervermögen zuzuführenden Beträge sonst als Besoldung und Versorgung unmittelbar an die Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger zu zahlen wären. Langfristig dient das Sondervermögen der Entlastung des Landeshaushalts, weil seine Mittel einschließlich der Erträge ab 2014 zur Finanzierung eines Teils der dann überproportional angestiegenen Versorgungsausgaben eingesetzt werden sollen. Die mit der Bildung der Versorgungsrücklage einhergehende dauerhafte Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus um 3 vom Hundert ab 2014 wird zudem auf Dauer zu Minderausgaben in Höhe von etwa 1 Mrd. DM jährlich führen.

Nach dem Ergebnis der Gesetzesfolgenabschätzung werden für die Durchführung des Gesetzes in der unmittelbaren Landesverwaltung Verwaltungskosten in etwa folgender Höhe entstehen:

­ einmalige Aufwendungen rund 54 000 DM (Sachkostenanteil 8 000 DM)

­ jährliche Aufwendungen rund 45 000 DM (Sachkostenanteil 7 000 DM).

Die Kosten entfallen fast ausschließlich auf das Finanzministerium bzw. die Verwaltung des Sondervermögens.

Für den Körperschaftsbereich waren die Kosten nicht zu ermitteln. Nach Auskunft der Niedersächsischen Versorgungskasse Hannover wäre der Mehraufwand gering, wenn die Verwaltung der Versorgungsrücklagen der Kommunen zusätzlich übernommen würde; das vorhandene Personal müsse nicht aufgestockt werden. Falls eine Kommune die Versorgungsrücklage als Sonderrücklage im Rahmen des gemeindlichen Haushaltsrechts selbst betreibt, wäre der Mehraufwand ebenfalls nur gering.

Der externe Aufwand bei der Landeszentralbank und der Versicherungswirtschaft konnte von diesen nicht quantifiziert werden; mit den Kosten werden weder der Landeshaushalt noch das Sondervermögen belastet.

III. Auswirkungen auf die Umwelt; frauenpolitische Bedeutung

Der Gesetzentwurf wirkt sich auf die Umwelt nicht aus. Er hat keine spezifisch frauenpolitische Bedeutung.

IV. Anhörungen

Als Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände sind der Deutsche Beamtenbund (DBB), der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), der Niedersächsische Richterbund und der Verband der niedersächsischen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter beteiligt worden. Dem Bund Deutscher Kriminalbeamter, dem Hochschulverband Niedersachsen und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Stellung genommen hat auch die Gewerkschaft der Sozialversicherung, eine Mitgliedsgewerkschaft im Deutschen Beamtenbund.

Die Stellungnahmen der Gewerkschaften zielen im Wesentlichen darauf ab, die Versorgungsrücklagen stärker vor zweckfremder Verwendung zu schützen und die Rechte des Beirats (§ 11) auszuweiten. Die DAG lehnt den Gesetzentwurf wegen seiner vermeintlich falschen Zielsetzung ganz ab. Der Bund Deutscher Kriminalbeamter wendet sich gegen die am Ende der Einsparphase eintretende dauerhafte Absenkung der Besoldung und Versorgung um 3 vom Hundert. Die Gewerkschaft der Sozialversicherung fordert, auch die Dienstordnungsangestellten der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger in den Geltungsbereich einzubeziehen. DGB, Deutscher Hochschulverband, Niedersächsischer Richterbund und der Verband der niedersächsischen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter haben von einer Stellungnahme abgesehen.

Der Landespersonalausschuss empfiehlt die Streichung der Regelung in § 5 Abs. 3, die das Finanzministerium ermächtigt, in den Anlagerichtlinien auch eine Erweiterung des Anlageausschusses festzulegen. Ferner soll die Frage der Pfändbarkeit des Sondervermögens geprüft und ggf. eine Pfändung in das Sondervermögen gesetzlich ausgeschlossen werden. Der Landespersonalausschuss bittet darüber hinaus um Prüfung, ob neben dem Deutschen Richterbund weitere Berufsorganisationen der Richter im Beirat (§ 11) vertreten sein müssen; eine Ausweitung dieses Gremiums soll jedoch nicht erfolgen.

Die kommunalen Spitzenverbände haben wie folgt Stellung genommen:

Der Niedersächsische Städtetag und der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund begrüßen zwar grundsätzlich die in § 12 vorgesehenen Regelungen, nach denen es den kommunalen Körperschaften freigestellt sein soll, eigene Versorgungsrücklagen zu bilden oder sich an gemeinschaftlichen Sondervermögen zu beteiligen; sie halten jedoch einige Änderungen für erforderlich. So soll ­ auch in Anbetracht der Dringlichkeit ­ eine Klausel aufgenommen werden, nach der Verwaltung und Anlage der Versorgungsrücklage von Kommunen, die einer Versorgungskasse angehören, dieser kraft Gesetzes übertragen ist, sofern nichts Gegenteiliges beschlossen wird. In diesem Sinne hat auch die niedersächsische Versorgungskasse Stellung genommen. Sie weist darauf hin, dass sich ihre Mitglieder bereits einstimmig für die Anlage und Verwaltung des Sondervermögens durch die Versorgungskasse ausgesprochen haben. Beide Spitzenverbände wenden sich auch gegen das Verbot, die Versorgungsrücklage als innere Darlehen in Anspruch zu nehmen oder zu beleihen.

Der Niedersächsische Landkreistag begrüßt die kommunalfreundliche Ausgestaltung des Gesetzentwurfs und erhebt keine Einwände.

Die Stellungnahmen berühren keine grundsätzlichen Regelungen des Gesetzentwurfs.

Sie wurden zum Teil berücksichtigt. Im Einzelnen wird im besonderen Teil der Begründung bei der jeweiligen Bestimmung darauf näher eingegangen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1: Absatz 1:

Das Gesetz gilt für alle niedersächsischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienst- oder Versorgungsbezüge zahlen oder damit eine andere Einrichtung beauftragt haben. Wie beim Bund werden auch die Mitglieder der Landesregierung und die aus diesem Kreis Versorgungsberechtigten einbezogen.

Für die Dienstordnungsangestellten gilt das Gesetz nicht unmittelbar. Da dieser Personenkreis wegen der entsprechenden Anwendung der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften ebenfalls nur verminderte Bezügeanpassungen erhalten wird, sollte zwar auch hier für künftige Versorgungsleistungen in geeigneter Form Vorsorge getroffen werden. Dies wird jedoch den Sozialversicherungsträgern überlassen.

Eine weitere Ausnahme vom Geltungsbereich ist in § 13 Abs. 1 Satz 2 für solche Stellen vorgesehen, die bereits kraft Gesetzes zur Bildung von Versorgungsrücklagen verpflichtet sind oder freiwillig entsprechende Rücklagen bilden.

Absatz 2:

Für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gilt das Gesetz nicht, weil diese ihre Angelegenheiten selbst ordnen (Artikel 140 GG). Ergebnis der Verbandsbeteiligung:

Die Gewerkschaft der Sozialversicherung regt an, auch die Dienstordnungsangestellten der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger in den Geltungsbereich (Abs. 1) einzubeziehen. Sie sieht in der Freistellung dieser Körperschaften von einer zwingenden Rechtsverpflichtung zur Bildung von Versorgungsrücklagen die Interessen der Dienstordnungsangestellten beeinträchtigt.

Die Anregung wurde nicht aufgegriffen. Bei den Dienstordnungsangestellten der Sozialversicherungsträger handelt es sich um ein auslaufendes Beschäftigungsmodell.

Die geforderte Landesregelung beträfe nur einen kleinen Personenkreis. Da § 14 a BBesG die Einbeziehung nicht zwingend gebietet, sollte den Sozialversicherungsträgern der mit der Bildung besonderer Versorgungsrücklagen nach diesem Gesetz verbundene zusätzliche Aufwand erspart bleiben, zumal sie ohnehin Versorgungsrückstellungen bilden. Die Dienstordnungsangestellten werden dadurch nicht benachteiligt, weil der spätere Versorgungsanspruch nicht von der Bildung einer Versorgungsrücklage abhängig ist.

Zu § 2:

Die Vorschrift wiederholt in kurzer Form die grundsätzliche Regelung in § 14 a BBesG, um die ausschließliche Zweckbestimmung der Versorgungsrücklage zu betonen.

Zu § 3:

Die Vorschrift regelt die Errichtung einer Landesversorgungsrücklage als Sondervermögen für den Bereich der unmittelbaren Landesverwaltung einschließlich der Mitglieder der Landesregierung.

Zu § 4:

Die Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Sondervermögens entspricht der Regelung des Bundes. Sie begrenzt den Vollzugs- und Kostenaufwand auf ein Mindestmaß. Die Fähigkeit, im geschäftlichen Verkehr zu handeln, klagen und verklagt zu werden, ermöglicht dem Sondervermögen die Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr. Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung handelt.