Arbeitsschutzgesetz

Zu Absatz 2:

Bei begrenzter Dienstfähigkeit wird der Umfang der möglichen Dienstleistung vom Dienstherrn festgestellt und die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten entsprechend reduziert. Es handelt sich nicht um eine Teilzeitbeschäftigung in dem in den §§ 80 a, 80 b und 87 a Abs. 1 Nr. 1 NBG vorausgesetzten Sinn, dass die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm an sich mögliche Dienstleistung nur teilweise erbringt.

Bei begrenzter Dienstfähigkeit leistet die Beamtin oder der Beamte im Rahmen ihrer oder seiner gesundheitlichen Möglichkeiten den ihr oder ihm möglichen Dienst. Das wird bei den besoldungsrechtlichen Auswirkungen berücksichtigt (vgl. § 72 a BBesG).

Die Beamtin oder der Beamte verbleibt im statusrechtlichen Amt und wird grundsätzlich in ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit weiterverwendet. Die Übertragung einer Tätigkeit, die nicht ihrem oder seinem Amt entspricht, ist im Hinblick auf das Recht der Beamtin oder des Beamten an einer ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an ihre oder seine Zustimmung gebunden. Das Gebot der funktionsgerechten Besoldung gebietet allerdings, dass auch mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten in der Regel nur eine Funktion übertragen wird, die in der Wertigkeit der bisherigen Tätigkeit vergleichbar ist.

Zu Absatz 3:

Die Regelung stellt klar, dass vor einer eingeschränkten Verwendung der Beamtin oder des Beamten grundsätzlich zunächst die Möglichkeiten einer anderweitigen vollen Verwendung nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Vorsorgung" zu prüfen sind.

Zu Absatz 4:

Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist zugleich Feststellung einer Teildienstunfähigkeit. Über die begrenzte Dienstfähigkeit ist daher wie bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit in einem förmlichen Verfahren zu entscheiden, wenn die Beamtin oder der Beamte Einwendungen erhebt.

Die nebentätigkeitsrechtlichen Regelungen, die z. B. hinsichtlich des zulässigen zeitlichen Umfangs von Nebentätigkeit auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abstellen, setzen eine zeitlich nicht eingeschränkte Dienstleistung voraus. Die Wahrung der dienstlichen Belange erfordert es deshalb, dass bei nur noch begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten von deren persönlicher regelmäßiger Arbeitszeit auszugehen ist.

Zum Ergebnis der Anhörung:

Der DGB (Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft) hat gebeten, die Frage der Mitbestimmung des Personalrats bei begrenzter Dienstfähigkeit in der Gesetzesbegründung zu erläutern. Da die begrenzte Dienstfähigkeit ein Unterfall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist (Verfahren entsprechend den §§ 55 und 56 NBG), kommt der Mitbestimmungstatbestand nach § 65 Abs. 1 Nr. 11 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in Betracht. Danach bestimmt der Personalrat mit bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen.

Nicht berücksichtigte Vorschläge:

Der DGB fordert, die Altersbegrenzung (50. Lebensjahr) in Absatz 1 und den Vorrang einer anderweitigen Verwendung in Absatz 3 aufzugeben. Diese Forderungen werden wegen der rahmenrechtlichen Bindung (vgl. § 26 a Abs. 1 und 3 BRRG) nicht aufgegriffen. Die bis Ende des Jahres 2004 befristete Regelung soll im Zusammenhang mit dem Erfahrungsbericht der Bundesregierung zur Dienstrechts- und Versorgungsrechtsreform auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Es wird zu prüfen sein, ob darin Niedersächsischer Landtag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/991 die Forderung nach Wegfall der Altersgrenze aufgenommen wird. Am Vorrang der anderweitigen Verwendung wird festgehalten.

Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 56 Abs. 5 Satz 4 NBG): Folgeänderung im Hinblick auf den neu gefassten § 60 Abs. 2 (vgl. Artikel 1 Nr. 8).

Die Änderung berücksichtigt, dass die bisher möglichen Fälle einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Rückwirkung künftig ausgeschlossen werden.

Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 57 NBG):

Nach § 51 Abs. 2 NBG treten Lehrerinnen und Lehrer - hierzu gehören auch die Leiterinnen und Leiter der Schulen - am Ende des Monats, in dem das Schulhalbjahr endet, in welchem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Die Schulhalbjahre enden am 31. Januar und am 31. Juli (§ 28 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes). Eine entsprechende Sonderregelung, die den besonderen Bedürfnissen im Schulbereich Rechnung trägt, soll künftig auch für Lehrerinnen und Lehrer gelten, die die sog. Antragsaltersgrenze in Anspruch nehmen möchten.

Die Regelung soll sicherstellen, dass die Dienstgeschäfte bis zum Schulhalbjahresende fortgeführt und damit die Unterrichtsversorgung sowie die Unterrichtskontinuität gewährleistet werden. Schülerinnen und Schüler sollen nicht durch einen im Lauf des Schulhalbjahres erfolgenden Wechsel in der Person der Klassen- oder Fachlehrerin oder des Klassen- oder Fachlehrers belastet werden. Sie erhöht zudem die Planungssicherheit für die Schulleitungen, die mit der Stundenplangestaltung befasst sind, sowie für die Dienststellen, die die dienstrechtlichen Befugnisse ausüben.

Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 60 Abs. 2 NBG):

Nach der bisherigen Regelung beginnt der Ruhestand bei Beamtinnen und Beamten, die auf ihren Antrag wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze oder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, grundsätzlich mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in welchem der Beamtin oder dem Beamten die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist.

Für die festgelegte Frist von drei Monaten besteht insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beamtin oder der Beamte selbst die Versetzung in den Ruhestand betreibt, weder verwaltungstechnisch noch unter Fürsorgegesichtspunkten ein zwingendes Bedürfnis. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beamtin oder der Beamte in der Regel schon vor der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit über längere Zeit arbeitsunfähig krank war. Die Frist wird deshalb entsprechend der Regelung im Zwangspensionierungsverfahren dahingehend verkürzt, dass die Beamtin oder der Beamte mit Ablauf des Monats in den Ruhestand tritt, in dem ihr oder ihm die Verfügung mitgeteilt worden ist.

Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 80 Abs. 2 Satz 3 NBG):

Es gibt Bereiche, in denen es üblicherweise aus zwingenden dienstlichen Gründen zu einer massiven Anhäufung von Mehrarbeitsstunden kommt. So wird z. B. im Polizeibereich in erheblichem Umfang Mehrarbeit insbesondere wegen der Durchführung einer hohen Zahl geschlossener Einsätze sowie der Einsätze zur komplexen Kriminalitätsbekämpfung und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit geleistet. Eine Flexibilisierung der Höchstgrenze für vergütbare Mehrarbeitsstunden von bisher 40 Stunden im Monat auf 480 Stunden im Kalenderjahr soll es ermöglichen, besser und direkter auf besondere oder extreme Verhältnisse zu reagieren. Die vorgesehene Neuregelung verhindert die Anhäufung von Mehrarbeitsstunden. Sie verbessert die Möglichkeiten, Überstunden entweder durch Freizeitausgleich oder durch Vergütung abzugelten. Im Landespersonalausschuss ist in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen worden, ob auf diesem Wege auch verstärkt Mehrarbeitsstunden für Lehrkräfte vorgesehen werden könnten. Dies ist wegen der allgemeinen Geltung dieser beamtenrechtlichen Vorschrift zwar grundsätzlich möglich, aber nicht Anlass für die Neuregelung gewesen, zumal § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen eine lehrerspezifische flexible Ausgleichsmöglichkeit bei Überschreitungen der jeweiligen Unterrichtverpflichtung vorsieht. Vergütbare Mehrarbeit wird daher im Bereich der Lehrkräfte auf Ausnahmen beschränkt bleiben.

Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge -:

Der DGB lehnt die Flexibilisierung der Höchstgrenze für vergütbare Mehrarbeitsstunden aus arbeitsmarkt- und gesundheitspolitischen Gründen ab. Der DBB schließt sich dieser Auffassung an. Die Gewerkschaft der Polizei hingegen begrüßt die Regelung ausdrücklich, weil so der Verfall von Mehrarbeitsstunden im Polizeibereich verringert werden könnte.

Im Hinblick auf die Begründung für die Änderungsregelung, die sich auch die Gewerkschaft der Polizei zu Eigen gemacht hat, wird an der Regelung festgehalten.

Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 80 c NBG):

Zu Absatz 1:

Zur Entlastung des Arbeitsmarktes wird die bestehende Altersgrenze für eine Beurlaubung bis zum Eintritt in den Ruhestand (55. Lebensjahr) vorübergehend auf das 50. Lebensjahr gesenkt; im Übrigen redaktionelle Änderung.

Zu Absatz 3:

Bei Bewilligung von Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 (Altersurlaub) wird die Höchstdauer des Urlaubs insgesamt vorübergehend von 12 Jahren auf 15 Jahre erhöht. Die Regelung ermöglicht es auch, dass in Fällen, in denen bereits altersunabhängiger Urlaub nach Absatz 1 Nr. 1 und/oder eine Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 87 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG in Anspruch genommen worden ist, noch Altersurlaub bis zur Dauer der noch nicht ausgeschöpften Kumulationshöchstgrenze von 15 Jahren bewilligt werden kann (z. B. könnte nach der Inanspruchnahme von altersunabhängigem Urlaub von sechs Jahren noch Altersurlaub bis zu neun Jahren bewilligt werden, nach einer Beurlaubung aus familiären Gründen von zwölf Jahren wäre noch die Bewilligung von drei Jahren Altersurlaub möglich).

Zum Ergebnis der Anhörung:

Auf Vorschlag des DBB ist Absatz 3 Nr. 1 ohne inhaltliche Änderung redaktionell überarbeitet worden.

Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 87 NBG):

Nach § 20 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) regelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach § 18 ArbSchG erlassenen Rechtsverordnungen für die Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten. Für die unmittelbaren Landesbeamten könnte das Land durch Verwaltungsvorschriften zu § 87 Abs. 1 und 2 NBG Regelungen treffen. Für die mittelbaren Landesbeamten kann eine rechtsverbindliche Regelung mangels Rechtsgrundlage nicht getroffen werden. Durch Rechtsverordnungen des Bundes nach § 18 ArbSchG werden gemäß § 19 ArbSchG auch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in deutsches Recht umgesetzt. Bund und Länder sind zu dieser Umsetzung verpflichtet. Es kann daher nicht in das Belieben der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gestellt werden, ob und inwieweit sie die Rechtsverordnungen des Bundes gemäß den §§ 18 und 19 ArbSchG, die für das Tarifpersonal aller Arbeitgeber im öffentlichen Dienst unmittelbar gelten, auch auf ihre Beamtinnen und Beamten anwenden.