Ebenso verhält es sich bei Z2 der die Nebentätigkeit bereits am 05061996 beantragt und am 10061996 genehmigt bekommen

Nebentätigkeit als „Dozent in einem juristischen privaten Seminar (öff. Recht) für Rechtsreferendare". Als Auftraggeber gab er eine BGB-Gesellschaft an. Den Umfang der Nebentätigkeit bezeichnete er mit zwei Stunden wöchentlich. Weitere Angaben wurden von dem Beamten nicht gemacht und von der Bezirksregierung Braunschweig auch nicht gefordert. Die Genehmigung wurde am 14.06.1996 erteilt.

Ebenso verhält es sich bei Z2, der die Nebentätigkeit bereits am 05.06.1996 beantragt und am 10.06.1996 genehmigt bekommen hatte.

Durch Erlass des Innenministeriums vom 19.03.1998 an die Bezirksregierung Braunschweig wurde bekannt, dass

- die Beamten Z1 und Z2 Mitgesellschafter der BGB-Gesellschaft sind,

- ihre nebenamtliche Prüfertätigkeit im Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamt einen Widerstreit mit ihren dienstlichen Pflichten ergeben könnte, weil sie „regelmäßig gegen Entgelt Kompaktseminare zur Vorbereitung auf die verwaltungspraktische Assessorklausur durchführen",

- sie die Nebentätigkeit in Angelegenheiten ausüben könnten, in denen die Behörde als Ausbildungsbehörde für juristische Referendare tätig wird.

In ihrer Stellungnahme vom 23.06.1998 an das Innenministerium hat die Bezirksregierung Braunschweig u. a. ausgeführt: „Ein Widerstreit mit dienstlichen Pflichten (z. B. als nebenamtlicher Prüfer im Landesjustizprüfungsamt oder als nebenamtlicher Leiter einer juristischen Referendararbeitsgemeinschaft) liegt nach hiesiger Auffassung nicht vor. Z1 und Z2 sind zwar als nebenamtliche Prüfer vom Landesjustizprüfungsamt für die

2. Juristische Staatsprüfung bestellt worden; ihre Tätigkeit ruht allerdings in Absprache mit dem Prüfungsamt seit Aufnahme der privaten Seminartätigkeit. Ein Widerstreit mit dienstlichen Pflichten ist... auch hinsichtlich der Tätigkeit als nebenamtlicher Leiter von juristischen Referendararbeitsgemeinschaften nicht gegeben. Insofern haben sich die Betreffenden verpflichtet, in den laufenden Arbeitsgemeinschaften keinerlei Informationen über die private Seminartätigkeit zu erteilen oder dafür zu werben. Aufgrund des unterschiedlichen didaktischen Ansatzes und der gegenüber der Referendararbeitsgemeinschaft unterschiedlichen Wissensvermittlung ist... auch nicht davon auszugehen, dass die Nebentätigkeit in Angelegenheiten ausgeübt wird, in denen die Behörde als Ausbildungsbehörde für juristische Referendare tätig wird."

Die Stellungnahme der Bezirksregierung Braunschweig trifft in dieser Form nicht zu.

Immerhin haben die Beamten Z1 und Z2 nach den Feststellungen des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts Braunschweig trotz des Ruhens ihrer Tätigkeit als nebenamtliche Prüfer für die 2. Juristische Staatsprüfung seit Aufnahme der privaten Seminartätigkeit im Jahre 1996 weiterhin Nebeneinkünfte aus Tätigkeiten für das Niedersächsische Landesjustizprüfungsamt in den Jahren 1996 und 1997 erzielt. Ferner wurde durch einen Aushang am schwarzen Brett neben dem bei der Bezirksregierung Braunschweig auch für die Durchführung von juristischen Referendararbeitsgemeinschaften eingerichteten Unterrichtsraum für die von den beiden Beamten durchgeführten Kompaktseminare geworben. Der LRH hält es für unabdingbar, dass die Bezirksregierung Braunschweig künftig durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass jeder Anschein von Inkompatibilitäten zwischen Hauptamt und Nebentätigkeit strikt vermieden wird.

Der LRH hält die bei der Bezirksregierung Braunschweig festgestellten Bearbeitungsdefizite im Bereich des Nebentätigkeitsrechts nicht für vertretbar. Dies gilt sowohl für Bearbeitungsfehler infolge unzureichender Sachverhaltsaufklärung als auch für Mängel in der Rechtsanwendung. Die hohe Beanstandungsquote zeigt überdies, dass die mit der Bearbeitung von Nebentätigkeitsvorgängen betrauten Beschäftigten durch spezielle Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen besser auf die sachgerechte Handhabung des Nebentätigkeitsrechts vorbereitet werden müssen.

4. Unwirtschaftliches Verpflegungswesen der Polizei Kapitel 03 20

Die Selbstbewirtschaftung der acht Polizeiküchen verursacht im Vergleich zu den Leistungen privater Anbieter deutlich zu hohe Kosten. Durch die Vergabe des Verpflegungswesens der Polizei an private Unternehmer könnte mehr als die Hälfte der derzeit dem Land entstehenden Ausgaben eingespart werden. Aus Sicht der Polizei notwendige Anforderungen können vertraglich sichergestellt werden. Die Polizeiküchen sollten daher unverzüglich privatisiert werden.

Die von der allgemeinen Landesregelung abweichende Sonderregelung für die selbstbewirtschafteten Polizeiküchen Niedersachsens führt zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung der entgeltlich zu verpflegenden Polizeibediensteten.

Das Land unterhält bei den vier Fortbildungsstätten des Bildungsinstituts der Polizei in Hann.-Münden, Wennigsen, Braunlage und Bad Iburg, der Fortbildungsstätte der Bezirksregierung Lüneburg in Lüchow sowie den drei Abteilungen der Landesbereitschaftspolizei in Hannover, Braunschweig und Oldenburg selbstbewirtschaftete Polizeiküchen.

Sie dienen der Verpflegung der Fortbildungsteilnehmer und Einsatzkräfte sowie der Polizeibediensteten dieser Liegenschaften und der Polizeianwärter der Fachhochschulen in Hann.-Münden und Oldenburg.

Der LRH hat die Wirtschaftlichkeit der acht Polizeiküchen geprüft. Er hat die Ergebnisse mit den Erfahrungen anderer Bundesländer, die das Verpflegungswesen der Polizei in der Vergangenheit privatisiert hatten, sowie den Angaben mehrerer überregional tätiger Catering-Unternehmen verglichen. Weiterhin ist er der Frage nachgegangen, ob dienstliche Gründe einer Privatisierung entgegenstehen könnten.

Ungerechtfertigte Besserstellung der Polizeibediensteten

Die bei den Behörden und Dienststellen des Landes Niedersachsen eingerichteten Kantinen sind nach den Richtlinien des Finanzministeriums vom 06.11.1986 (Nds. MBl. S. 1 086 - Kantinenrichtlinien -) wie folgt zu bewirtschaften: Kantinen sind grundsätzlich zu verpachten oder als landeseigene Einrichtung nach § 26 LHO zu führen. Das Land trägt die Kosten für die Einrichtung und Ausstattung der Kantine, der weiteren Räume und des Verwaltungspersonals und kann, um den Preis für das Essen der Bediensteten günstiger zu gestalten, auch die Betriebsnebenkosten (Energie, Wasser etc.) übernehmen.

Die Kosten für das Küchenpersonal und die Lebensmittel sind über die Preise zu erwirtschaften. Da sich die Verpachtung offenbar als die wirtschaftlichste Form erwiesen hat, werden die Kantinen fast ausnahmslos von privaten Pächtern betrieben.

Abweichend von diesen allgemeinen Landesregelungen hat das Innenministerium mit Runderlass vom 08.06.1977 (Nds. MBl. S. 613), zuletzt geändert durch Runderlass vom 09.09.1994 (Nds. MBl. S. 1 325 - Verpflegungsbestimmungen Pol. Nds. -), Sonderregelungen für die Verpflegung aus Küchen der Polizei des Landes Niedersachsen geschaffen. Danach sind die Polizeiküchen in Eigenregie, jedoch nicht in Form eines Landesbetriebs im Sinne des § 26 LHO zu führen. Die Essenspreise werden vom Innenministerium für alle Küchen einheitlich festgelegt. Die Einnahmen aus dem Verkauf der Mahlzeiten stehen den Küchen für die Beschaffung von Lebensmitteln zur Verfügung, lediglich 30 v. H. sind als Pauschale für die Personalkosten an den Landeshaushalt abzuführen. Für die unentgeltlich verpflegten Teilnehmer wird den Küchen ein so genanntes „Beköstigungsentgelt" von 6,65 DM je ausgegebener Tagesverpflegung für den Kauf von Lebensmitteln zugewiesen. Die übrigen Kosten, insbesondere die über die Kostenpauschale hinausgehenden Personalkosten, werden vom Land übernommen.

Der Grund für diese von den allgemeinen Kantinenrichtlinien abweichende Sonderregelung lag in der ursprünglich bestehenden Verpflichtung der Polizeianwärter, in Gemeinschaftsunterkünften zu wohnen und gegen Zahlung eines Entgelts an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, sowie in der damit einhergehenden Verpflichtung des Landes, aus Fürsorge eine möglichst kostengünstige Verpflegung für die Anwärter sicherzustellen.

Infolge der strukturellen und organisatorischen Veränderungen durch die Polizeireform ist die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung jedoch ausgelaufen; der Grund für die Sonderregelung ist seit Jahren entfallen. Das Innenministerium hat die Verpflegungsbestimmungen allerdings noch immer nicht an die veränderte Situation angepasst, obwohl dies seit 1994 beabsichtigt ist.

Mit Ausnahme der unentgeltlich zu verpflegenden Fortbildungsteilnehmer und Einsatzkräfte haben die regelmäßig an der Verpflegung teilnehmenden Bediensteten, d. h. etwa die Hälfte aller Essensteilnehmer, den vom Innenministerium mit Erlass vom 09.09. letztmals angehobenen Essenspreis von 9,50 DM für eine Tagesverpflegung und 4,75 DM für ein Mittagessen zu zahlen. Diese Preise liegen deutlich unter den Beträgen, die bei einer die Personal- und Sachkosten deckenden Selbstbewirtschaftung nach den allgemeinen Kantinenrichtlinien oder bei einer Verpachtung der Küchen aufzubringen wären. Die Preise sind, auch im Hinblick auf die vergleichbar umfangreichen Mahlzeiten, viel zu niedrig bemessen. Damit werden die betroffenen Bediensteten erheblich besser gestellt als vergleichbare andere Landesbedienstete.

Der LRH hat daher gefordert, die Verpflegungsbestimmungen an die allgemein gültigen Kantinenrichtlinien anzupassen.

Einsparmöglichkeiten durch Vergabe an private Unternehmen

Die vom LRH ermittelten Gesamtkosten für die Bereitstellung der Verpflegung lagen im Jahr 1999 zwischen 28,37 DM und 89,54 DM je Tagesverpflegung, durchschnittlich betrugen sie 35,29 DM. Ein Mittagessen kostete durchschnittlich 17,64 DM und eine komplette Einsatzverpflegung 75,40 DM. Nach Abzug der entsprechend den Kantinenrichtlinien bei einer Verpachtung vom Land grundsätzlich zu tragenden Betriebsnebenkosten lägen die Kosten noch bei durchschnittlich 31,18 DM für eine Tagesverpflegung, 15,59 DM für ein Mittagessen und 66,79 DM für eine Einsatzverpflegung.

Im Vergleich hierzu kostete ein Mittagessen bei den verpachteten Kantinen in der niedersächsischen Landesverwaltung zwischen 5,50 DM und 8 DM. In den Bundesländern, die ihre Polizeiküchen bereits verpachtet haben, wird nach der Umfrage des LRH für die unentgeltliche Verpflegung ein Tagessatz von 14 DM bis 16 DM und für die vollständige Einsatzverpflegung zwischen 25 DM und 32 DM an den Pächter gezahlt.

Der LRH hat den Umfang der möglichen Einsparung bei einer Verpachtung beispielhaft anhand der Kosten der vier größten Polizeiküchen bezogen auf die verausgabten Tagesverpflegungen berechnet und hierbei als Vergleichswerte 16 DM für eine Tagesverpflegung und 32 DM für eine vollständige Einsatzverpflegung zugrunde gelegt. Danach könnten allein bei diesen Küchen Kosten in Höhe von 3,1 Millionen DM jährlich eingespart werden. Das ist mehr als die Hälfte der derzeitigen Nettoausgaben des Landes für Personal und Lebensmittel von rund 5,3 Millionen DM.

Gegen eine Vergabe der Verpflegungsbereitstellung an Private werden im Polizeibereich verschiedene nichtmonetäre Gründe vorgebracht: Die Qualität und Quantität der Verpflegung könne sich als schlechter erweisen. Die notwendige Flexibilität sei bei der Einsatzverpflegung nicht gesichert. Es bestünden gewisse Sicherheitsrisiken. Fürsorgeerwägungen gegenüber dem Personal müssten bedacht werden.