Oststadtkrankenhauses

Das Land hat mit der Landeshauptstadt Hannover (LHH) einen Vertrag über die Nutzung des Oststadtkrankenhauses durch die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) für Forschung und Lehre geschlossen.

Der Landtag hat beanstandet, dass die MHH dem Oststadtkrankenhaus entgegen dem seit 1987 maßgeblichen Vertrag nicht alle Kosten des wissenschaftlichen Personals in Rechnung gestellt und für dessen Klinik für Strahlentherapie Personal außerhalb des o. a.

Vertrags ohne Kostenberechnung zur Verfügung gestellt hatte sowie seit 1970 durch ihr Fachrechenzentrum Labordatenverarbeitung in den Verträgen nicht geregelte Leistungen erbracht hatte, aber erst 1987 der Entgeltfrage nachgegangen war. Er hat in diesem Zusammenhang u. a. um Klärung gebeten, ob die LHH nicht unabhängig davon, ob dem Oststadtkrankenhaus eine entsprechende Ausweitung des Pflegesatzbudgets möglich war, die Ansprüche des Landes zu erfüllen habe und für den Verneinungsfall die Haftungsfrage gestellt. Schließlich hat er auch Auskunft erheischt, mit welchem Näherungsgrad es gerechtfertigt sei, 20 v. H. des Aufwands für Forschung und Lehre in Ansatz zu bringen.

Die Landesregierung hat am 04.11.1996 (Drs. 13/2415) geantwortet, die MHH habe dem Städtischen Krankenhaus Oststadt (KHO) ab 1987 entsprechend den vertraglichen Regelungen alle Kosten des wissenschaftlichen Personals in Rechnung gestellt. Eine Kostenaufstellung unter Berücksichtigung der zunächst nicht erfaßten sog. Rotanden sei der Abrechnung zugrunde gelegt und von der LHH auch akzeptiert worden.

Die Kosten für wissenschaftliches Personal in der Klinik für Strahlentherapie würden wenn auch teilweise rückwirkend - in Rechnung gestellt. Die Nichtberücksichtigung der Personalkosten aus der Zeit vor 1987 ließe sich nicht mehr aufklären.

Das Fachrechenzentrum Labordatenverarbeitung erbringe erst ab 1987 Dienstleistungen für das KHO. Die seit 1970 bestehende Vorläufereinrichtung sei durch methodischwissenschaftliche Arbeiten für das Zentralklinikum geprägt. Dementsprechend sei erst ab 1987 gegenüber dem KHO ein Erstattungsanspruch für erbrachte Dienstleistungen gerechtfertigt. Die MHH habe im Wege der Verrechnung die für die Jahre 1987 bis 1991 entstandenen Personalkosten tatsächlich vereinnahmt.

Die Prüfung der Haftungsfrage habe ergeben, dass entsprechend den Bestimmungen des v. g. Vertrags vorgegangen worden sei und somit der MHH ab 1987 keine Ansprüche zustünden. Etwaige Ansprüche gegenüber der LHH aus der Zeit vor 1987 seien gemäß § 197 BGB nicht mehr durchsetzbar. Der LHH liege seit dem 15.06.1996 der Entwurf der Neufassung eines „Vertrages über die Nutzung des Städtischen Krankenhauses Oststadt durch die Medizinische Hochschule Hannover" vor. Der Entwurf berücksichtige die Fol gen des Gesundheitsstrukturgesetzes und die zukünftige Bettenstruktur im KHO, soweit von der MHH beansprucht. Das Land beabsichtige, künftig für die Nutzung des KHO im stationären Bereich einen jährlichen Zuschuss (Grundversorgung) zum Ausgleich des Mehraufwands für die Lehre sowie der Grundausstattung für die Forschung zu zahlen.

Die Frage der Angemessenheit des Ansatzes von 20 v. H. des Aufwands für Forschung und Lehre sei Gegenstand einer Länderumfrage gewesen. Es liege in keinem Land eine nachvollziehbare Abgrenzung vor. Einige Länder hätten zur Überprüfung des Anteils Gutachteraufträge vergeben. Der v. H.-Anteil für Forschung und Lehre reiche in den Ländern von 6,8 v. H. bis 30 v H. Die Basis, auf die sich diese Sätze beziehen, sei unterschiedlich, je nach dem, ob in den Gesamtkosten Vorklinik sowie medizinischtheoretische Institute einbezogen seien oder nicht. Häufig würden die Kosten außerhalb der Krankenversorgung als „Restgröße" bezeichnet, in der auch Unwirtschaftlichkeiten enthalten sein könnten. Eine analytische Trennung dieser Bereiche scheiterte an den statistischen und methodischen Problemen. Um in Niedersachsen eine Aussage über die Kosten von Forschung und Lehre zu ermöglichen, solle von der „Restgrößenbetrachtung" auf eine „Finanzierungsbetrachtung" umgestellt werden, um somit zu einem entscheidungsorientierten Kostenbegriff zu gelangen.

Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen bittet die Landesregierung

1. um Bericht über den Ausgang des Rechtsstreits mit der LHH und die Klärung der damit zusammenhängenden Haftungsfragen,

2. um Sicherstellung einer vollständigen Abrechnung und

3. um Klärung des Anteils von Forschung und Lehre im Bereich der ambulanten und stationären Behandlung.

Der Ausschuß erbittet den Bericht zu Nr. 1 unmittelbar nach gerichtlicher Entscheidung, zu Nr. 2 zum 30.09.1998 sowie zu Nr. 3 zum 31.12.1998.

Antwort der Landesregierung vom 07.06.

Die Antworten der Landesregierung vom 04.11.1996 unter Abschnitt VI lfd. Nr. 2 in der Drs. 13/2415, vom 16.02.1999 in der Drs. 14/556 und vom 29.07.1999 in der Drs. 14/935 werden wie folgt ergänzt:

Am 23.02.2000 wurde im Rechtsstreit gegen die Landeshauptstadt Hannover vom Oberlandesgericht Celle das Berufungsurteil gesprochen.

Danach wird das Land verurteilt, an die Landeshauptstadt nur noch 507 414,98 DM statt 1 557 414,98 DM (so das Landgericht Hannover) zuzüglich Zinsen zu zahlen - im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Landeshauptstadt Hannover Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt; die Frist zur Begründung der Revision läuft noch bis zum 07.08.2000.

Zum Stadt-Land-Vertrag über die Nutzung des städtischen Krankenhauses Oststadt (KHO) durch die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) besteht zwischen dem Land Niedersachsen und der Landeshauptstadt Hannover Einigkeit zur Auflösung dieses Vertrags. Dazu wird Bezug genommen auf den entsprechenden Kabinettsbeschluss vom 22.09.1998, der - wie bereits in der Antwort der Landesregierung vom 16.02.1999 vorgetragen - vorsieht, dass der Stadt-Land-Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen der MHH und den städtischen Kliniken spätestens zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Neubaus der Frauenheilkunde aufzulösen ist. Die Landesregierung hat hierzu eine Kommission, in der das MWK, das MFAS und die Landeshauptstadt Hannover vertreten sind, beauftragt, einen fairen Interessenausgleich zwischen Stadt und Land zu erarbeiten. Dieser muss sicherstellen, dass in der MHH und den städtischen Kliniken keine Kapazitäten über den tatsächlich zu versorgenden Bedarf der Bevölkerung hinaus entstehen.

Die Konditionen des Rückzugs der MHH aus dem KHO sind erarbeitet. In einer Vereinbarung vom 21.09.1999 ist die strukturelle Trennung und Entflechtung für die einzelnen Abteilungen festgehalten. Mit der Inbetriebnahme eines Frauenklinik-Neubaus am Standort der MHH bis zum Jahr 2004 soll der Vertrag aufgelöst sein. Einige Abteilungen (z. B. Angiologie, Nephrologie, Klinische Chemie, Strahlentherapie) sind bereits getrennt, weitere werden in den Jahren 2000 bis 2003 folgen (z. B. Endokrinologie, Pneumologie, Chirurgie). Von den 1998 genutzten noch 420 Betten werden Ende 2000 noch maximal 145 Betten der Frauenheilkunde genutzt werden.

Die finanziellen Folgen werden in einer begleitenden Arbeitsgruppe Landeshauptstadt Hannover/MHH abgestimmt. Dabei sind die Auswirkungen des Gesundheitsstrukturgesetzes ebenso zu beachten wie die Planungen der Landeshauptstadt Hannover für das Klinikum Hannover. Die Personalanpassung soll ohne Kündigungen im Rahmen der Fluktuation bzw. durch Übernahme in andere Bereiche des Klinikums Hannover bzw. der MHH realisiert werden.

Der Zuschuss für Forschung und Lehre wird entsprechend dem Abbau der Betten Abteilungen reduziert. Der Vorstand der MHH wird den für die Frauenheilkunde zu leistenden Zuschuss für Forschung und Lehre bereits beginnend ab dem Jahr 2000 bis zum Jahr 2004 auf das langfristig für angemessen gehaltene Maß reduzieren.

Künftig werden vom Vorstand betriebsintern die Teilbudgets nach Krankenversorgung sowie Forschung und Lehre abteilungsbezogen zugewiesen und einem innerbetrieblichen Controlling unterzogen. Dies steht im Einklang mit den von der Landesregierung im Zusammenhang mit der Vergabe des Landeszuschusses ab 2002 geplanten Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Hochschulen. Die Konditionen dafür werden zurzeit erarbeitet. Der Landeszuschuss wird von der Krankenversorgung getrennt und soll prospektiv in einen Grundbetrag und einen leistungsabhängigen Anteil für Forschung und Lehre unterschieden werden.

Zur Klärung des Anteils für Forschung und Lehre in Abstimmung mit den anderen Bundesländern ist zu berichten, dass sich die mit der Antwort der Landesregierung vom 04.11.1996 noch verbundenen Erwartungen nicht erfüllt haben. Die Bundesregierung hatte 1997 ein Gutachten zur Kostenermittlung und Budgetkalkulation für Forschung und Lehre in der Hochschulmedizin ausgeschrieben. Nach der Präsentation der angefragten Gutachter vor einer Expertenkommission, in der auch Niedersachsen vertreten war, hat die Bundesregierung schließlich auf eine Gutachtenvergabe verzichtet. Nach ihrer Einschätzung stünde der methodische und tatsächliche Aufwand der Kostenermittlung in keinem vernünftigen Verhältnis zu den voraussichtlich nicht vergleichbar auf die Hochschulen übertragbaren Ergebnissen.