Sitzerwerb

Die Mitgliedschaft in der Regionsversammlung beginnt für Regionsabgeordnete mit der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Beginn der Wahlperiode, bei einer nicht im gesamten Wahlgebiet durchgeführten Nachwahl oder Wiederholungswahl sowie beim Nachrücken als Ersatzperson frühestens mit der Feststellung nach § 30 Abs. 2.

§ 30

Sitzverlust:

(1) Die Mitgliedschaft in der Regionsversammlung endet für Regionsabgeordnete:

1. durch Verzicht; dieser ist der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden,

2. durch Verlust der Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung ihres Fehlens zur Zeit der Wahl,

3. durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Maßgabe des § 31,

4. durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder seine Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,

5. durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, nach der die Wahl der Regionsversammlung oder der Regionsabgeordneten oder des Regionsabgeordneten ungültig ist,

6. durch Wegfall der Gründe für das Nachrücken als Ersatzperson,

7. durch Ablauf der Frist gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 oder 5, wenn der nach diesen Vorschriften erforderliche Nachweis nicht geführt ist,

8. durch Verwendung im Beamten- oder Angestelltenverhältnis, wenn die Mitgliedschaft in der Regionsversammlung nach § 28 mit dem Amt oder Aufgabenkreis der Person unvereinbar ist und der Nachweis der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb von vier Monaten geführt wird.

(2) Die Regionsversammlung stellt zu Beginn der nächsten Sitzung fest, ob eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 oder 6 bis 8 vorliegt; der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 31

Folgen der Verfassungswidrigkeit einer Partei

Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Regionsabgeordneten ihren Sitz, die aufgrund eines

Wahlvorschlages dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind.

Das Gleiche gilt für diejenigen Regionsabgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angehört haben.

§ 32

Ruhen der Mitgliedschaft in der Regionsversammlung

Wird gegen eine Regionsabgeordnete oder einen Regionsabgeordneten wegen eines Verbrechens die öffentliche Klage erhoben, so ruht ihre oder seine Mitgliedschaft in der Regionsversammlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung.

Die oder der Regionsabgeordnete ist verpflichtet, die Regionspräsidentin oder den Regionspräsidenten von der Erhebung der Klage unverzüglich zu unterrichten.

§ 33

Rechtsstellung der Regionsabgeordneten

Die Regionsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus.

Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Regionsabgeordnete beschränkt wird, nicht gebunden.

Niemand darf gehindert werden, das Amt einer oder eines Regionsabgeordneten zu übernehmen und auszuüben.

Es ist unzulässig, eine Regionsabgeordnete oder einen Regionsabgeordneten, die oder der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, aus diesem Grund zu entlassen oder ihr oder ihm zu kündigen.

Der oder dem Regionsabgeordneten ist die für ihre oder seine Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren.

Ihr oder ihm ist darüber hinaus in jeder Wahlperiode bis zu fünf Arbeitstage Urlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Amt des Mitglieds der Regionsversammlung zu gewähren.

Für die Zeit des Urlaubs nach Satz 4 haben Regionsabgeordnete keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt; entsteht ihnen hieraus ein Verdienstausfall, so hat die Region Hannover diesen bis zu einem Höchstbetrag zu erstatten, der durch Satzung festzulegen ist. 6

Die Region Hannover erstattet Regionsabgeordneten die durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen während des Urlaubs nach Satz 4 entstandenen notwendigen Aufwendungen für eine Kinderbetreuung.

Sind Regionsabgeordnete zugleich auch Ratsfrauen oder Ratsherren, so entsteht der Anspruch auf Urlaub nach Satz 4 in jeder Wahlperiode nur einmal.

(3) Die Vorschriften der §§ 18, 19, 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie des § 21 finden auf die Regionsabgeordneten Anwendung.

(4) Handeln Regionsabgeordnete ihren Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 18 bis 20 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Region Hannover den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Regionsabgeordneten haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und ihres Verdienstausfalls.

Diese Ansprüche müssen durch Satzung auf Höchstbeträge je Stunde und können außerdem auf Höchstbeträge je Tag oder je Monat begrenzt werden.

Der Ersatz des Verdienstausfalls wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet.

Unselbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt.

Selbständig Tätigen kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gewährt werden, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird.

Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht, hat Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe des durchschnittlich gezahlten Ersatzes des Verdienstausfalls.

Regionsabgeordnete, die keine Ersatzansprüche nach Satz 4 oder 5 geltend machen können, denen aber im beruflichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können einen satzungsmäßig festgelegten Pauschalstundensatz erhalten.

Die Regionsabgeordneten können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, die ganz oder teilweise als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Regionsversammlung sowie an Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden kann.

Die Aufwandsentschädigung tritt neben den Ersatz des Verdienstausfalls und den Pauschalstundensatz; sie umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung mit Ausnahme der Kosten für Fahrten innerhalb des Regionsgebiets.

Durch Satzung können für die Fahrkosten Durchschnittssätze festgesetzt werden.

(7) Die Vertreterinnen und Vertreter der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten nach § 56 Abs. 7, die Fraktionsvorsitzenden und die Regionsabgeordneten, die Mitglieder des Regionsausschusses sind, können neben den Entschädigungen nach den Absätzen 5 und 6 eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

(8) Die Höhe der Entschädigungen nach den Absätzen 6 und 7 ist durch Satzung zu regeln.

(9) Die Ansprüche auf die Bezüge nach den Absätzen 5 bis 7 sind nicht übertragbar.