Zuwendungen zum Betrieb von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und an Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatungsstellen

Seit dem 01.01.2000 existiert in Niedersachsen zum einen eine Richtlinie, die die Gewährung von Zuwendungen zum Betrieb von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen ordnet, zum anderen wurden Fördergrundsätze aufgestellt, die die Zuwendungen an Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatungsstellen regeln. Zuvor galt für beide Bereiche eine einzige Richtlinie. Mit der Neuordnung der Richtlinie ging im Bereich der Schwangerschaftskonfliktberatung eine Umstellung auf Fallpauschalen einher. Die Zuwendungen für Ehe-, Partner- und Familienberatungsstellen in Höhe von 500 000 DM wurden auf insgesamt 10 Beratungsstellen in Niedersachsen beschränkt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Beratungsstellen haben im Jahr 1999 Zuwendungen jeweils in welcher Höhe auf Basis der bis zum 31.12.1999 geltenden Richtlinie erhalten?

2. Welche Beratungsstellen haben im Jahr 2000 Zuwendungen jeweils in welcher Höhe auf Basis der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Betrieb von Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen erhalten?

3. Welche der im Jahr 2000 vom Land geförderten Beratungsstellen haben jeweils zugleich Zuwendungen von den kommunalen Gebietskörperschaften erhalten und in welcher Höhe?

4. Welche Konsequenzen hatten die seit 01.01.2000 neu geregelten Förderstrukturen für die Beratungsstellen im Bereich der Schwangerenkonfliktberatung sowie der Ehe-, Partner- und Familienberatung im Hinblick auf deren personellen Ausstattung und Beratungstätigkeit?

Nach der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Betrieb von Beratungsstellen für Ehe-, Familien- und Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß § 218 b Abs. 2 Nr. 1 StGB" (RdErl. des MS vom 19.12.1985 - Nds. MBl. Nr. 3/1986 S. 72) wur den in 1999 von insgesamt 286 anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen 94

Beratungsstellen im Rahmen einer institutionellen Fehlbedarfsfinanzierung mit einem Betrag von mehr als 4,2 Millionen DM gefördert. Die Ehe- und Familienberatung war Bestandteil dieser Förderung.

Gemäß der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Betrieb von Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen" (RdErl. des MFAS vom 15.12.1999 - Nds. MBl. Nr. 7/2000 S. 113/114), die am 01.01.2000 in Kraft getreten ist, wird jeder staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle eine Fallpauschale in Höhe von 80 DM im Jahr 2000 bzw. 86,10 DM im Jahr 2001 (RdErl. des MFAS vom 11.12.2000 - Nds. MBl. Nr. 3/2001 S. 74) pro Beratungsfall, dem eine Beratung nach den §§ 2, 5 und 6 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) zugrunde liegt, gewährt.

Ehe- und Familienberatungsstellen werden nach dieser Richtlinie nicht mehr gefördert, da es sich hierbei im Gegensatz zur Förderung der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen um eine freiwillige Landesleistung handelt. Die Ehe- und Familienberatung wird jedoch auch weiterhin vom Land unterstützt. Nach der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatungsstellen" (RdErl. des MFAS vom 21.11.2000 - Nds. MBl. Nr. 1/2001 S. 13) werden 10 Beratungsstellen für Ehe-, Partnerschafts- oder Familienberatung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (500 000 DM im Jahr 2001) als Projektförderung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gefördert.