Wattenjagdaufseher

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/1965 Empfehlungen des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gung der Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufseher sind diese berechtigt gung der Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufseher durch die obere Jagdbehörde sind diese berechtigt

1. zum Tierschutz nach § 22 a des Bundesjagdgesetzes,

1. unverändert

Erlaubnisnachweis für Jagdgäste Erlaubnisnachweis für Jagdgäste (zu § 11 Abs. 1 Satz 3 Bundesjagdgesetz)

Jeder Jagdgast muss bei Ausübung der Jagd unverändert

1. einen Jagderlaubnisschein mit sich führen oder

2. von einer jagdausübungsberechtigten Person oder einer angestellten Jägerin oder einem angestellten Jäger begleitet sein.

Für die Begleitung nach Satz 1 Nr. 2 reicht es aus, wenn die Begleitperson im Jagdbezirk ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist.

§ 20 § 20

Anzeige eines Jagdpachtvertrages Anzeige eines Jagdpachtvertrages (zu § 11 Abs. 3 und § 12 Bundesjagdgesetz).

Einen Jagdpachtvertrag hat die Jagdpächterin oder der Jagdpächter der Jagdbehörde anzuzeigen.

Dabei ist anzugeben, auf welchen anderen Flächen sie oder er zusätzlich

Einen Jagdpachtvertrag hat die Jagdpächterin oder der Jagdpächter der Jagdbehörde anzuzeigen.

Dabei ist anzugeben, auf welchen anderen Flächen sie oder er zusätzlich

1. als Eigentümerin, Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte oder Nießbrauchsberechtigter der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks,

1. unverändert

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/1965 Empfehlungen des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

2. als alleinige Jagdpächterin oder alleiniger Jagdpächter,

2. unverändert

3. als Mitpächterin oder Mitpächter, 3. als Mitpächterin oder Mitpächter sowie als Unterpächterin oder Unterpächter

4. als nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 benannte Person,

4. unverändert

5. aufgrund einer entgeltlichen Jagderlaubnis, nach der mindestens die Jagd auf eine Wildart für deren volle Jagdzeit in einem Jagdjahr gestattet wird,

5. unverändert zur Jagd befugt ist.

In den Fällen der Nummern 3 bis 5 sind außerdem die anteilig auf sie oder ihn selbst entfallenden Flächen anzugeben. zur Jagd befugt ist.

In den Fällen der Nummern 3 bis 5 sind außerdem die anteilig auf sie oder ihn selbst entfallenden Flächen anzugeben.

§ 21 § 21

Tod einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages Tod einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages (zu § 13 Bundesjagdgesetz)

Der Jagdpachtvertrag erlischt am Ende des ersten nach dem Tod der Pächterin oder des Pächters beginnenden Jagdjahres, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Die Erbinnen und Erben haben der Jagdbehörde zu benennen, wer in dem gepachteten Jagdbezirk anstelle der verstorbenen Person jagdausübungsberechtigt sein soll.

Die benannten Personen müssen einen Jahresjagdschein besitzen.

Gehören die benannten Personen nicht zu den Erbinnen und Erben, so müssen sie außerdem bereits vorher während dreier Jahre in Deutschland einen Jagdschein besessen haben.

Im Übrigen gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(1) unverändert

(2) Ob nach § 13 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes eine Voraussetzung nicht fristgemäß erfüllt ist, richtet sich nach der Fristsetzung durch die Jagdbehörde.

(2) Die Frist nach § 13 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmt die Jagdbehörde.

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Vierter Abschnitt Vierter Abschnitt Jagdschein Jagdschein § 22 § 22

Jagdschein, Jagdabgabe Jagdschein, Jagdabgabe (zu den §§ 15 und 16 Bundesjagdgesetz)

(1) Der Jahresjagdschein wird für ein oder drei Jagdjahre erteilt oder verlängert.

(1) Der Jahresjagdschein wird für ein oder, mit Ausnahme des Jugendjagdscheins, für drei Jagdjahre erteilt oder verlängert.

Die Jagdbehörde erhebt von Personen, die einen Jagdschein erhalten, zugleich mit der Gebühr für den Jagdschein eine Jagdabgabe.

Die Jagdabgabe steht dem Land zu und ist zur Förderung jagdlicher Zwecke zu verwenden.

Die anerkannte Landesjägerschaft ist über die Verwendung anzuhören.

Die Jagdbehörde erhebt von Personen, die einen Jagdschein erhalten, zugleich mit der Gebühr für den Jagdschein eine Jagdabgabe.

Die Jagdabgabe steht dem Land zu und ist zur Förderung jagdlicher Zwecke zu verwenden.

Die anerkannte Landesjägerschaft ist über die Verwendung anzuhören.

Die oberste Jagdbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Einnahmen aus der Jagdabgabe und deren Verwendung.

Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung die Höhe der Jagdabgabe.

Die Abgabe für ein Jagdjahr darf die Gebühr für den Jahresjagdschein für ein Jahr nicht übersteigen.

Die Abgabe für den Jahresjagdschein für drei Jahre beträgt das Dreifache der Abgabe für einen Jahresjagdschein für ein Jahr.

Die Landesregierung kann in der Verordnung bestimmen, dass Personen, die mit der Jagd amtlich oder beruflich befasst sind, einschließlich hauptberufliche bestätigte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, von der Abgabe befreit sind oder die Abgabe zu ermäßigten Sätzen zu leisten haben.

(3) unverändert (3/1) Die Jagdbehörde gibt der Geschäftsführung der anerkannten Landesjägerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn ein Jagdschein wegen eines schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die bei der Ausübung der Jagd zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit versagt oder für ungültig erklärt und eingezogen werden soll.

§ 23 § 23

Jägerprüfung, Falknerprüfung Jägerprüfung, Falknerprüfung (zu den §§ 15 und 16 Bundesjagdgesetz)

Die Durchführung der Jägerprüfung obliegt den Jagdbehörden.

Die Kreisjägermeisterin oder der unverändert.