Unabhängig davon dürfte die Tarifvorschrift nicht mehr sachgerecht sein

Danach soll durch die Einrichtung von Sammelplätzen der Mehrheit der Arbeiter unzumutbar lange Wege zwischen Wohnort und Arbeitsstelle erspart werden. Auch die Sonderregelung SR 2 a zum MTArb (Bund) sieht die Einrichtung von Sammelplätzen nur für die Fälle vor, in denen Arbeiter ständig wechselnde Arbeitsplätze aufzusuchen haben.

Unabhängig davon dürfte die Tarifvorschrift nicht mehr sachgerecht sein. Sie mag in der Vergangenheit durchaus ihre Berechtigung gehabt haben, weil durch sie die Besonderheit entlohnt werden sollte, dass die Straßenwärter im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern eben nicht regelmäßig zur ortsfesten Arbeits-/Dienststelle kommen konnten, sondern den Weg direkt zu außerhalb der Arbeits-/Dienststelle gelegenen Wärterstrecken, Sammelplätzen oder Arbeitsplätzen auf sich zu nehmen hatten, wobei die Arbeitszeit erst bei Erreichen dieser Stellen zu laufen begann. Das kann für die heutige moderne Straßenbauverwaltung aber nicht mehr zutreffen. Denn aufgrund der fortschreitenden Modernisierung und Umstrukturierung der Arbeitsabläufe ist zumindest in Niedersachsen die Straßenmeisterei inzwischen zum regelmäßigen Ort der Arbeitsaufnahme des Straßenwartungspersonals geworden.

Das Finanzministerium hat die Ausführungen des LRH zum Anlass genommen, diese Problematik demnächst durch die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder beraten zu lassen, wobei eine Klärung zumindest auch im Interesse des Bundes liegen dürfte, weil die auf die von den Ländern eingesetzten Bundesstraßenwärter entfallenden Ausgaben von ihm zu erstatten sind.

Erschwerniszuschläge Arbeiter erhalten nach § 29 Abs. 1 MTArb in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Lohnzuschläge je nach dem Grad der Erschwernis für außergewöhnliche Arbeiten Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge. Für die Beschäftigten der Straßenbauverwaltung sind für solche Arbeiten jährlich rund 1,4 Millionen DM aufzuwenden.

Auch wenn sich die Prüfung des LRH auf einen kleinen Teil der Straßenbauverwaltung bezog, belegen die Feststellungen und die am Rande der Erhebungen gesprächsweise erlangten Kenntnisse hinreichend, dass einmal gewährte Erschwerniszuschläge von der Straßenbauverwaltung ohne Bedenken als dauerhaft erworbene Lohnbestandteile verstanden und gleichsam zur Sicherung des „Betriebsfriedens" beibehalten werden, wie folgende Beispiele zeigen:

­ Eine Straßenmeisterei rechnete in den Wintermonaten nicht unerhebliche Zuschläge ab für „Kletterer bei Baumschneidearbeiten... in einer Höhe von mehr als 4 Metern"; dabei „ist nicht nur die Zeit der Arbeit in der Höhe von mehr als 4 Metern zuschlagberechtigend, sondern auch das Klettern". Für den LRH steht außer Frage, dass in der berücksichtigten Zeit überwiegend Schnittarbeiten durchgeführt wurden. Dass sie sich jedoch über Wochen ganztägig und ohne technische Hilfsmittel (Hubsteiger stehen der Straßenbauverwaltung in beschränktem Umfang zur Verfügung) in über vier Meter Höhe abgespielt haben sollen, übersteigt die Vorstellungskraft.

­ Der in der Werkstatt einer Straßenmeisterei beschäftigte Schlosser machte durchgängig ganztägig Zuschläge geltend für das „Zerlegen verschmutzter Verbrennungsmotore, Getriebe, Vorder- oder Hinterachsen von Kraftfahrzeugen". Träfen die Angaben zu, wäre die Annahme gerechtfertigt, dass unter Berücksichtigung des vorhandenen Fuhrparks die Einsatzbereitschaft der Straßenmeisterei dauerhaft gefährdet war. Allein der tatsächliche Arbeitsanfall während der Zeit der örtlichen Erhebungen durch den LRH bewies die Unbegründetheit der Zuschlagszahlung.

­ Ein bei einem Straßenbauamt als Vermessungsgehilfe eingesetzter früherer Straßenwärter erhielt für auffallend viele Stunden Zuschläge für „Arbeiten an Bö schungen oder Hängen mit mindestens 50 % Steigung" sowie für „Arbeiten im Schlamm, Schlick oder Wasser, auch beim Beseitigen von Kanal- oder Wasserrohrbrüchen". Es war offenkundig, dass der Beschäftigte im Hinblick auf die ihm obliegenden Vermessungstätigkeiten die vorbezeichneten „Arbeiten unter erschwerten Bedingungen" jedenfalls in dem Umfang nicht ausgeübt haben konnte.

In allen Fällen konnten die Dienststellen keine überzeugenden Begründungen für die Zuschlagszahlungen geben.

Folgerungen

Der LRH sieht dringenden Handlungsbedarf sowohl im Hinblick auf die Bestrebungen der Straßenbauverwaltung, Lohnzuschläge und Lohnzulagen zu pauschalieren als auch für eine kritische Überprüfung der einschlägigen Tarifvorschriften sowie der überhöhten Zahlung von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschlägen.

30. Grünes Licht für "Dunkelampeln" - Einsparungen bei Fußgängerlichtsignalanlagen Kapitel 08 20

Der LRH hat keine sachlichen Gründe erkennen können, warum ein bestimmter Fußgängerampeltyp in bestimmten Regionen des Landes schwerpunktmäßig zum Einsatz kommt, in anderen dagegen überhaupt nicht.

Da die Betriebskosten für die verschiedenen Ampeltypen unterschiedlich hoch sind, muss dafür gesorgt werden, dass auch dieser Gesichtspunkt bei der Entscheidung über die Wahl des jeweiligen Anlagentyps Berücksichtigung findet.

Der LRH hat vorgeschlagen, die so genannte Dunkelampel wegen ihrer deutlichen Wirtschaftlichkeitsvorteile verstärkt als Überquerungshilfe für Fußgänger zu verwenden, solange Gesichtspunkte der Verkehrssicherheit nicht gegen ihren Einsatz sprechen. Die Kosten für eine Umrüstung einer herkömmlichen Fußgängerampel zu einer Dunkelampel würden schon in zwei Jahren durch Einsparungen bei den Energiekosten erwirtschaftet werden können.

Fußgängerampeln auf dem Prüfstand

Der LRH hat im Amtsbereich von sechs Straßenbauämtern (SBÄ) u. a. die Wirtschaftlichkeit der Errichtung und des Betriebs von Fußgängerlichtsignalanlagen (im Folgenden Fußgängerampeln) geprüft. Durch die Prüfung wurden die Fußgängerampeln erfasst, für deren technische Betreuung die SBÄ zuständig waren. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Anlagen an Bundes- und Landesstraßen.

Der LRH hat in diesem Zusammenhang Einsparmöglichkeiten im Bereich der Wartungskosten durch eine vorteilhaftere Gestaltung der Wartungsverträge aufgezeigt.

Seinen Empfehlungen, Altverträge zu kündigen und Neuabschlüsse nach einer Ausschreibung zu verbesserten Konditionen zu tätigen, ist die Straßenbauverwaltung gefolgt.

Bei seinen örtlichen Erhebungen ist der LRH ferner auf einen Sachverhalt gestoßen, der nach seiner Auffassung ebenfalls einen Ansatz für erhebliche Einsparungen bietet:

Feststellungen zur Art der Fußgängerampeln und zu der regionalen Schwerpunktbildung

Nach den Feststellungen des LRH wurde in den jeweiligen Amtsbezirken die Aufgabe „Sicherung der Fußgänger beim Queren der Fahrbahn durch Lichtsignalanlagen" sehr unterschiedlich gelöst, ohne dass die Gründe für die jeweilige Lösung nachvollziehbar waren. In den Bezirken waren als „reine" Fußgängerampeln, d. h. Überquerungshilfen außerhalb von Knotenpunkten, im Wesentlichen die folgenden drei Anlagetypen anzutreffen:

­ Grundstellung GRÜN für die Fahrzeuge und ROT für die Fußgänger; Fußgängerfreigabe auf Anforderung (Normalanlagen).

­ Grundstellung DUNKEL für Fahrzeuge und Fußgänger; Aktivierung der Ampel erst durch die Anforderung des Fußgängers; für die Fahrzeuge folgender Ablauf: DUNKEL-GELB-ROT; für die Fußgänger: DUNKEL-ROT-GRÜN (Dunkelanlagen).

­ Grundstellung ROT sowohl für Kraftfahrer als auch für Fußgänger; Fußgängerfreigabe auf Anforderung; GRÜN für den fließenden Verkehr durch Annäherung des Fahrzeugs bei Einhaltung einer bestimmten Geschwindigkeit (Alles-RotAnlagen).

Die zahlenmäßige Verteilung in den sechs SBA-Bezirken ist in der folgenden Tabelle dargestellt, wobei Anlagen mit Varianten in der Ausgestaltung dem jeweiligen Grundtyp zugeschlagen wurden:

Aus der Grafik sind deutlich die regionalen Unterschiede bei den Ausführungsarten ablesbar. Da weder örtliche Besonderheiten noch Gründe funktionaler oder technischer Art für die unterschiedliche Schwerpunktbildung erkennbar waren, dürften allein die Präferenzen der Entscheider vor Ort für die Wahl des jeweiligen Ampeltyps ausschlaggebend gewesen sein. So ist nicht nachvollziehbar, dass bei vergleichbarem Verkehrsaufkommen (mittlerer durchschnittlicher Kfz-Verkehr pro Zählstelle auf Bundes- und Landesstraßen 5 954 Kfz/Tag bzw. 5 312 Kfz/Tag) im Bereich des SBA Aufteilung der geprüften Fußgängerlichtsignalanlagen nach Ausführungsarten

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